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Verfahren: Nachsicht
Ändern sich die für § 236 BAO maßgebenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nach Anspruch über den Nachsichtsantrag, so ist ein neuerlicher Antrag zulässig; ansonsten (bei Gleichbleiben der Verhältnisse) sind neuerliche Anträge wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. – (§ 236 BAO), (Abweisung)
( 2013/16/0060)