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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 28.09.2006, RV/2091-W/06

Zusammengefasste Festsetzung von Abgaben

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/2091-W/06-RS1
Die zusammengefasste Festsetzung mehrerer Abgaben derselben Abgabenart darf nur für ein Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) erfolgen. Die Vorgangsweise, mit einem Bescheid den Dienstgeberbeitrag für einen Zeitraum festzusetzen, der über ein Kalenderjahr hinausgeht, entspricht somit nicht dem Gesetz.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., W.,D-Straße, vertreten durch Z + P Steuerberatungs GmbH, Steuerberatungsgesellschaft, 2351 Wiener Neudorf, Triester Straße 14, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 21. und 22. Bezirk vom betreffend Festsetzung von Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum bis  entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw.) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Geschäftsführer ist der an der Bw. zu 100% beteiligte R.D..

Im Zuge einer den Zeitraum bis umfassenden Lohnsteuerprüfung wurden die von der Bw. für den Gesellschafter-Geschäftsführer getragenen Beiträge zur gewerblichen Sozialversicherung des Geschäftsführers in die Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag (DB) und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) einbezogen. Mit Bescheid vom wurden diese Abgaben für den gesamten Prüfungszeitraum festgesetzt.

In der dagegen erhobenen Berufung rügte die Bw. die Einbeziehung der gewerblichen Sozialversicherungsbeiträge in die Bemessungsgrundlage für den DB und DZ mit der Begründung, es handle sich dabei um durchlaufende Posten, die sowohl als Einnahmen als auch als Ausgaben außer Ansatz zu bleiben hätten. Sie gelangten nicht in das Betriebsvermögen des Geschäftsführers, sondern würden von ihm im Namen und für Rechnung der gewerblichen Sozialversicherungsanstalt vereinnahmt und verausgabt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Die Behörde nahm folgenden Sachverhalt als erwiesen an:

Der Bescheid, mit dem der Dienstgeberbeitrag und der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag festgesetzt wurden, umfasst den gesamten Prüfungszeitraum ( bis ).

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der von der Bw. im Zuge einer Selbstanzeige gemäß § 29 Finanzstrafgesetz bekannt gegebene Kfz - Sachbezug für den streitgegenständlichen Zeitraum sowie die von der Bw. getragenen Beiträge zur gewerblichen Sozialversicherung in folgender Höhe berücksichtigt:


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Kfz-Sachbezug
GSVG-Beiträge
-
6.120,00 €
10.076,67 €
-
6.120,00 €
19.147,57 €
-
5.610,00 €
12.967,56 €

Dieser Sachverhalt war rechtlich wie folgt zu beurteilen:

§ 201 Abs. 1 BAO in der Fassung BGBl I 2002/97 lautet:

Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann nach Maßgabe des Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbstberechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekannt gegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. kann die Festsetzung erfolgen,

1. von Amts wegen innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages,

2. wenn der Antrag auf Festsetzung spätestens ein Jahr ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages eingebracht ist,

3. wenn kein selbstberechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 Abs. 4 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme von Amts wegen vorliegen würden, oder

4. wenn sich die Selbstberechnung wegen Widerspruches mit zwischenstaatlichen abgabenrechtlichen Vereinbarungen oder mit Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union als nicht richtig erweist.

Entsprechend der Bestimmung des § 201 Abs. 3 BAO hat die Festsetzung zu erfolgen,

1. wenn der Antrag auf Festsetzung binnen einer Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des selbst berechneten Betrages eingebracht ist, oder

2. wenn bei sinngemäßer Anwendung der §§ 303 bis 304 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag der Partei vorliegen würden.

Nach Abs. 4 leg. cit. kann die Festsetzung derselben Abgabenart mehrerer Abgaben desselben Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) in einem Bescheid zusammengefasst erfolgen.

Die zusammengefasste Festsetzung mehrerer Abgaben innerhalb derselben Abgabenart darf nach dem neuen § 201 Abs. 4 BAO nur mehr für ein Kalenderjahr (bzw. ein Wirtschaftsjahr) erfolgen. In den Materialien zum Abgabenrechtsmittelreformgesetz wird zu dieser Neuregelung ausgeführt:

"Die zusammengefasste Festsetzung mehrerer Abgaben derselben Abgabenart in einem Abgabenbescheid wird (im § 201 Abs. 4 BAO) auf Abgaben eingeschränkt, für die der Abgabenanspruch im selben Kalenderjahr entstanden ist. Dies soll ua die automationsunterstützte Festsetzung von Säumniszuschlägen (z.B. bei Dienstgeberbeiträgen) erleichtern".

Im vorliegenden Fall wurde sowohl der Dienstgeberbeitrag als auch der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag mit einem Bescheid für einen Zeitraum festgesetzt, der über ein Kalenderjahr hinausgeht. Diese Vorgangsweise findet im für die Streitjahre geltenden Gesetz keine Deckung, das Finanzamt hätte vielmehr für jedes Kalenderjahr einen gesonderten Bescheid erlassen müssen.

Der angefochtene Bescheid, mit dem die streitgegenständlichen Abgaben für den mehr als ein Kalenderjahr umfassenden Zeitraum vom bis festgesetzt wurden, entspricht somit nicht dem Gesetz und war daher aufzuheben.

Für das weitere Verfahren wird darauf hingewiesen, dass entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in der Übernahme einer den Geschäftsführer treffenden Beitragspflicht eine weitere Vergütung für die Geschäftsführertätigkeit zu sehen ist. Wirtschaftlich - so der Verwaltungsgerichtshof - sei dieser Fall nicht anders zu betrachten, als würden entsprechend höhere Bezüge gewährt und wäre der Geschäftsführer gehalten, aus diesen höheren Geschäftsführervergütungen die Sozialversicherungsbeiträge selbst zu zahlen (vgl. VwGH. v. , 2001/13/0092).

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 201 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 201 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 201 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 201 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Dienstgeberbeitrag
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
Selbstberechnung
Abgabenbescheid
zusammengefasste Festsetzung
ein Kalenderjahr

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at