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Fruchtgenuss: Zurechnung
Gemäß § 24 Abs 1 lit d BAO werden Wirtschaftsgüter, über die jemand die Herrschaft gleich einem Eigentümer ausübt, diesem zugerechnet. Nach übereinstimmender Auffassung von Lehre und Rechtsprechung rechtfertigen Verwaltungs- und Nutzungsrechte, insbesondere ein Fruchtgenussrecht, nicht, die Sache, an der solche Rechte bestehen, dem Berechtigten zuzurechnen. – (§ 24 Abs 1 lit d BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( 2010/13/0105)