Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Grundsatz von Treu und Glauben
Voraussetzung für die Bejahung eines Verstoßes gegen Treu und Glauben ist nicht nur, dass das Verhalten der Abgabenbehörde für den Abgabepflichtigen eindeutig und unzweifelhaft zum Ausdruck gekommen ist, sondern auch, dass der Abgabepflichtige seine Disposition danach eingerichtet und er „nur als Folge hievon einen abgabenrechtlichen Nachteil erlitten hat“. Das Vertrauen auf die Beibehaltung einer von der Abgabenbehörde geübten (unrichtigen) Vorgangsweise ist nach der Rechtsprechung nicht schon ganz allgemein im Hinblick auf den Grundsatz von Treu und Glauben geschützt. – (§ 114 BAO), (Abweisung)
( 2013/17/0643)