Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 22.02.2013, RV/0756-I/08

Festsetzung einer Investitionszuwachsprämie

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung Bw., vertreten WTH, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes FA vom betreffend Investitionszuwachsprämie gemäß § 108e EStG 1988 für das Jahr 2004 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber reichte am einen Antrag zur Geltendmachung von Investitionszuwachsprämie (im Folgenden: IZP) für das Jahr 2004 über € 11.538,93 ein. Die Prämie wurde am antragsgemäß gutgebucht.

Nach Durchführung einer Nachschau gem. § 144 BAO setzte die Abgabenbehörde erster Instanz mit Bescheid vom die IZP nur mehr mit einem Teilbetrag von € 1.497,43 fest und forderte den Differenzbetrag von € 10.041,50 nach. Der Spruch des Festsetzungsbescheides lautet:

"Bescheid über die Festsetzung folgender Prämie für das Wirtschaftsjahr/Kalenderjahr 2004Investitionszuwachsprämie gem. § 108e EStG 1988Die Investitionszuwachsprämie gemäß § 108e EStG 1988 wird festgesetzt mit 1.497,43 EuroFür den Zeitraum bereits gebucht 11.538,93 EuroSomit verbleiben zur Nachzahlung 10.041,50 Euro."

In der Begründung wurde ausgeführt:

"Am wurde ein Kippmastseilgerät in Höhe von € 108.500,-- angeschafft. Im Anlageverzeichnis wurde eine Nutzungsdauer von 10 Jahren angenommen. Dieses Wirtschaftsgut wurde im Jahre 2007 verkauft bzw. eingetauscht. Da die Behaltefrist im Ausmaß der halben betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer nicht eingehalten wurde, musste die Investitionszuwachsprämie in Höhe von € 10.850,-- (Anm.: richtig € 10.041,50, da das Gerät gefördert angeschafft wurde, mit Anschaffungskosten von € 100.415,- dem Anlagevermögen zugegangen und mit diesem Betrag auch dem IZP-Antrag zu Grunde gelegt war) nachgefordert werden."

Mit Berufung vom wandte sich der Berufungswerber gegen die Festsetzung dem Grunde nach, weil zum einen den gesetzlichen Bestimmungen des § 108e EStG 1988 die Voraussetzung einer Behaltefrist nicht zu entnehmen sei und zum anderen, weil im Zeitpunkt der Investition nicht absehbare, nachträgliche Unwägbarkeiten vorlägen, indem mit der Maschine laufend technische Probleme verbunden gewesen seien und zudem noch eine "wirtschaftliche" Unbrauchbarkeit zum Zeitpunkt des Austausches gegeben gewesen sei. Die Auftragslage habe sich in den letzten Jahren massiv verändert, indem die Österreichischen Bundesforste Aufträge nur mehr bei Anbietung einer Komplettlösung erteilte, wohingegen früher nur der Seiltransport erfolgt sei und die Österreichischen Bundesforste die Bäume selbst geschlägert, entastet und ausgeformt hätten. Ein Großteil der Mitbewerber habe sich bereits auf die neuen Bringungsmethoden umgestellt, sodass der Austausch des Kippmastseilgerätes zur Erhaltung der Konkurrenzfähigkeit erforderlich gewesen sei. Die Ausweitung der Sicherheit für die Arbeitskräfte wegen des Wegfalls des Aufarbeitens der Bäume im Gelände, eine Produktionssteigerung um 30 - 40% aus demselben Grund, eine um 30% schnellere Arbeitsgeschwindigkeit wegen der größeren Reichweite, eine um drei bis vier Jahre frühere Aufforstung wegen der Entastung am Standort des Gerätes und Vermeidung des Zeiterfordernisses für die Verrottung der Äste im Gelände sowie die zu erwartenden Preissteigerungen für das Gerät wegen dessen hohen Anteils an Eisen und Stahl bildeten weitere betriebswirtschaftliche Gründe für den Austausch des Bríngungsgerätes.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies die Abgabenbehörde erster Instanz die Berufung als unbegründet ab, weil die Behaltedauer von lediglich 3 Jahren und 1 Monat bei einer Nutzungsdauer von 10 Jahren kein längerfristiger Verbleib im Betriebsvermögen darstelle, nur nachträgliche Unwägbarkeiten wie ein aufgrund höherer Gewalt auftretender Schaden oder eine nicht vorhersehbar eingetretene Unbrauchbarkeit im Betrieb als für den Prämienanspruch unschädlich angesehen werde und wirtschaftliche Gründe im Sinne einer Stärkung oder Verbesserung der Wettbewerbssituation für sich alleine einer Nachversteuerung der Prämiengewährung nicht entgegenstünden. Der Berufungswerber reichte daraufhin mit Schriftsatz vom den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz ein.

Über die Berufung wurde erwogen:

1) Gemäß § 108e EStG 1988 lautet:

"§ 108e. (1) Für den Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern kann eine Investitionszuwachsprämie von 10% geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung im Wege der Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8) abgesetzt werden.

(2) Prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter sind ungebrauchte körperliche Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens. Nicht zu den prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern zählen:

- Gebäude. - Geringwertige Wirtschaftsgüter, die gemäß § 13 abgesetzt werden. - Personen- und Kombinationskraftwagen, ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge sowie Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80% der gewerblichen Personenbeförderung dienen. - Wirtschaftsgüter, die nicht in einer inländischen Betriebsstätte verwendet werden, die der Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 dient. Dabei gelten Wirtschaftsgüter, die auf Grund einer entgeltlichen Überlassung überwiegend im Ausland eingesetzt werden, nicht als in einer inländischen Betriebsstätte verwendet.

(3) Der Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern ist die Differenz zwischen deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Kalenderjahre 2002, 2003 und 2004 und dem Durchschnitt der Anschaffungs- oder Herstellungskosten dieser Wirtschaftsgüter der letzten drei Wirtschaftsjahre, die vor dem bzw. dem bzw. dem enden. Dabei gilt Folgendes:

1. Erstreckt sich die Anschaffung oder Herstellung prämienbegünstigter Wirtschaftsgüter auf mehrere Jahre, sind in die Ermittlung des durchschnittlichen Investitionszuwachses die jeweils zu aktivierenden Teilbeträge der Anschaffungs- oder Herstellungskosten mit einzubeziehen. Ändern sich nachträglich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, ist die Investitionszuwachsprämie im Jahr der Änderung entsprechend anzupassen.

2. Von der Summe aller Anschaffungs- oder Herstellungskosten der prämienbegünstigten Wirtschaftsgüter sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten jener Wirtschaftsgüter, für die die Begünstigung nach § 10c Abs. 2 oder § 108d Abs. 2 Z 2 geltend gemacht wurde, abzuziehen. Der Investitionszuwachs ist höchstens in Höhe der Differenz prämienbegünstigt.

(4) Die Prämie kann nur in einer Beilage zur Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung (§ 188 BAO) des betreffenden Jahres geltend gemacht werden. Sie kann überdies in einer bis zum Eintritt der Rechtskraft des Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungsbescheides nachgereichten Beilage geltend gemacht werden. In der Beilage sind die Ermittlung der Bemessungsgrundlage und die daraus ermittelte Investitionszuwachsprämie darzustellen.

(5) Die sich aus dem Verzeichnis ergebende Prämie ist auf dem Abgabenkonto gutzuschreiben, es sei denn, es ist ein Bescheid gemäß § 201 BAO zu erlassen. Die Gutschrift wirkt auf den Tag der Einreichung des Verzeichnisses zurück. Sowohl die Prämie als auch eine Prämiennachforderung bzw. Rückforderungsansprüche auf Grund einer geänderten Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 3 gelten als Abgabe vom Einkommen im Sinne der Bundesabgabenordnung und des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes. Auf die Gutschrift sind jene Bestimmungen der Bundesabgabenordnung anzuwenden, die für wiederkehrend zu erhebende, selbst zu berechnende Abgaben gelten. Die Prämie ist zu Lasten des Aufkommens an veranlagter Einkommensteuer zu berücksichtigen."

2) Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann nach Maßgabe des § 201 Abs. 2 BAO und muss nach Maßgabe des § 201 Abs. 3 BAO auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist (§ 201 Abs. 1 BAO).

Gemäß § 201 Abs. 2 BAO kann die Festsetzung einer Selbstberechnungsabgabe erfolgen

"1. von Amts wegen innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages,

2. wenn der Antrag auf Festsetzung spätestens ein Jahr ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages eingebracht ist,

3. wenn kein selbstberechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 Abs. 4 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen vorliegen würden,

4. wenn sich die Selbstberechnung wegen Widerspruches mit zwischenstaatlichen abgabenrechtlichen Vereinbarungen oder mit Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union als nicht richtig erweist (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2009 mit Wirkung vom ), oder

5. wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 293b oder des § 295a die Voraussetzungen für eine Abänderung vorliegen würden.

Die Festsetzung hat nach Absatz 3 der Bestimmung weiters zu erfolgen,

"1. wenn der Antrag auf Festsetzung binnen einer Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des selbst berechneten Betrages eingebracht ist,

2. wenn bei sinngemäßer Anwendung der §§ 303 bis 304 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag der Partei vorliegen würden, oder

3. wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 295 die Voraussetzungen für eine Änderung vorliegen würden (Anm.: Z. 3 angefügt mit Wirkung ab durch BGBl. I Nr. 76/2011)."

3) Eine Festsetzung der IZP darf daher nur dann erfolgen, wenn eine der in Abs. 2 oder Abs. 3 des § 201 BAO taxativ aufgezählten Fallkonstellationen gegeben ist. Ausgehend davon, dass das Kippmastseilgerät nach Erteilung der Gutbuchung veräußert wurde, käme im vorliegenden Berufungsfall eine Festsetzung nach § 201 Abs. 2 Z. 5 zweiter Fall BAO in Betracht, wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 295a BAO die Voraussetzungen für eine Abänderung vorliegen würden.

§ 295a BAO stellt lediglich das verfahrensrechtliche Mittel zum Eingriff in die Rechtsbeständigkeit dar. Die Rückwirkung von Ereignissen muss sich aus den Abgabenvorschriften selbst ergeben und bestimmt sich nach Inhalt und Auslegung der Abgabenvorschriften (Ritz, BAO4, § 295a Tz 3). Dies bedeutet, dass das von der Abgabenbehörde erster Instanz als solches im Sinne des § 295a BAO gewertete Ereignis des Verkaufes des Investitionsgutes und damit des Ausscheidens des Gutes aus dem Betriebsvermögen der Steuerpflichtigen zu einem bestimmten Zeitpunkt nur dann eine Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit der erteilten Gutschrift an Investitionszuwachsprämie haben könnte, wenn den abgabenrechtlichen Bestimmungen in § 108e EStG 1988 ein Inhalt beizumessen wäre, wonach die Unschädlichkeit des Ausscheidens von der Einhaltung der Behaltefrist abhinge.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer Investitionszuwachsprämie, dass das Wirtschaftsgut dem Betrieb über einen längeren Zeitraum als Anlagevermögen dient, wobei ein Ausmaß der Absetzung für Abnutzung von 50% der Anschaffungskosten ein Indiz für die Bejahung des längeren Zeitraumes gewertet werden kann (; ; ; ). Im gegenständlichen Berufungsfall wurde das am angeschaffte Kippmastseilgerät bei einer unbestrittenen Nutzungsdauer von 10 Jahren nach 3 Jahren und einem Monat wieder veräußert, sodass eine AfA im Ausmaß von nur 3 ½ Jahresbeträgen, das sind 35 v.H. der Anschaffungskosten, abzuschreiben war. Die vom Höchstgericht als Indiz für die Bejahung eines nach § 108e EStG 1988 erforderlichen längeren Zeitraumes, den das Wirtschaftsgut dem Betriebsvermögen zugehören müsste, anzusehende Behaltedauer wurde demnach nicht erreicht und auch nicht nur geringfügig unterschritten.

Dies wäre nach der Rechtsprechung dann nicht von Belang, wenn das Wirtschaftsgut zunächst zwar für den langfristigen Einsatz im Betrieb bestimmt war, aber nach der Anschaffung auftretende Unwägbarkeiten zum Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen geführt haben (). Eine unschädliche, den subjektiven Investitionswillen berücksichtigende Unwägbarkeit im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt nicht erst dann vor, wenn die vollkommene Unvorhersehbarkeit der Entwicklung gegeben war, sondern wenn die Unbrauchbarkeit mangels dafür bestehender konkreter Anhaltspunkte für den Steuerpflichtigen "unvorhergesehen" eintrat. Es kommt nicht auf eine Unvorherseh"barkeit" an, sodass nach die Aufgabe einer Praxis und der Verkauf der Praxiseinrichtung, weil der Pflichtige drei Jahre später eine mit Kassenverträgen verbundene Praxis erwerben konnte, unschädlich war. Ebenso stellte in einem weiteren Beschwerdefall () der Umstand, dass ein Pachtvertrag des Auftraggebers über zu bewirtschaftende Flächen vorzeitig beendet wurde und deswegen bei bestehender Dimensionierung der Maschine für großflächige Anbaugebiete kein anderer Auftraggeber für den Lohndrusch zur wirtschaftlich sinnvollen Weiternutzung des Mähdreschers gefunden werden konnte, eine den Prämienanspruch wahrende Unwägbarkeit dar. Den Argumenten der belangten Behörde, wonach gegen die Annahme einer Unwägbarkeit spräche, dass die Beendigung eines Mietvertrages im Wirtschaftsleben nicht ungewöhnlich sei und der Beschwerdeführerin der Umstand, dass der Mähdrescher für österreichische Verhältnisse sehr groß gewesen sei und deshalb mit Schwierigkeiten zur Findung eines Nachmieters im Fall eines Mieterausfalls zu rechnen sein würde, bereits im Zeitpunkt der Anschaffung bekannt gewesen sei, das Nichtfinden eines Nachmieters daher nicht unvorhersehbar war, folgte das Höchstgericht hingegen nicht. Es kam vielmehr darauf an, dass für den Steuerpflichtigen keine von vornherein erkennbaren konkreten Anhaltspunkte für den künftigen Eintritt der Unbrauchbarkeit durch den Rücktritt des Mieters vom Pachtvertrag bestanden haben.

Im gegenständlichen Berufungsfall wurden mehrere Gründe eingewendet, welche nach Ansicht des Berufungswerbers zu einer im Zeitpunkt der Anschaffung nicht vorhersehbaren Unbrauchbarkeit des Kippmastseilgerätes geführt hätten. Dabei handelte es sich um wiederholt aufgetretene technische Probleme, Sicherheitsaspekte, schnellere Bearbeitungszeiten, breitere Einsatzmöglichkeiten und die damit einhergehende Produktivitätssteigerung, Veränderungen in der Auftragslage in Bezug auf den Leistungsinhalt und -umfang und Gleichziehen mit Mitbewerbern, die auf die dies ermöglichenden neuen Bringungsmethoden bereits umgestellt haben, sowie zu erwartende Preisanstiege für Bringungsgeräte. Die Abgabenbehörde erster Instanz wertete das Berufungsvorbringen als Einwendung wirtschaftlicher Gründe zur Verbesserung oder Stärkung der Wettbewerbssituation, setzte sich aber nicht auch mit den Einwänden der technischen Unbrauchbarkeit und der Veränderung der Auftragslage auseinander, zu denen weder dem Berufungsvorbringen noch den aktenkundigen Unterlagen detailliertere Angaben zu entnehmen sind. Ausgehend von einem Unwägbarkeitsbegriff der Unvorhersehbarkeit ermittelte sie in der Folge auch nicht, ob und inwieweit damit eine tatsächliche Unbrauchbarkeit des Kippmastseilgerätes einherging und ob und welche Anhaltspunkte für das spätere Unbrauchbarwerden für den Berufungswerber bereits im Zeitpunkt der Anschaffung des Gerätes erkennbar waren. Die Frage, ob das Kippmastseilgerät wegen nachträglich eingetretener Unwägbarkeiten und damit ohne Auswirkung auf den Prämienanspruch aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden ist oder ob von einer schädlichen Veräußerung bei zu kurzer Behaltedauer auszugehen ist, kann jedoch aus nachstehend dargelegten Gründen dahingestellt bleiben.

4) Im Anwendungsbereich der Selbstberechnung einer Abgabe oder Prämie bildet § 201 BAO die Rechtsgrundlage zur Durchbrechung der Rechtsposition, welche durch die Vornahme der Selbstberechnung erlangt wird. Die Neufassung des § 201 BAO durch das AbgRmRefG (BGBl. I Nr. 97/2002) dient primär der Harmonisierung der Rechtswirkungen (insbesondere im Bereich des Rechtsschutzes) von Selbstberechnungen und von Veranlagungsbescheiden. Festsetzungen sollen somit grundsätzlich bei Vorliegen der jeweils weiteren Voraussetzungen nur innerhalb jener Fristen zulässig sein, in denen bei Veranlagungsabgaben die Abgabenbescheide nach § 299 BAO aufhebbar sind oder Wiederaufnahmen der betreffenden Verfahren in Betracht kommen (s. 1128 BlgNR 21. GP, 9). § 201 BAO lehnt sich hierzu an die für den Anwendungsbereich von mit Bescheiden festgesetzte Abgaben im 7. Abschnitt der BAO vorgesehenen Instrumente mit der Maßgabe an, dass sowohl Auswahl als auch Umfänglichkeit an Voraussetzungen und Umsetzung der Maßnahmen (sach- und) verfahrensspezifisch dem Nichtvorliegen von Veranlagungsbescheiden entsprechend zu regeln waren. Dies kommt dadurch zum Ausdruck, dass in § 201 BAO selbst den Maßnahmen vergleichbare, an die Situation im Selbstberechnungsbereich angepasste Instrumente geregelt sind (§ 201 Abs. 2 Z. 1 BAO - § 299 Abs. 1 iVm § 302 Abs. 1 BAO, § 201 Abs. 2 Z. 2 BAO - § 299 Abs. 1 BAO iVm § 302 Abs. 2 lit. b und Abs. 1 BAO, § 201 Abs. 3 Z. 1 BAO - § 243 BAO) oder indem der Bezug zu den Regelungen durch entsprechende Verweise hergestellt wird ("bei sinngemäßer Anwendung des § 303 Abs. 4", "bei sinngemäßer Anwendung des § 293b oder des § 295a", "bei sinngemäßer Anwendung der §§ 303 bis 304", "bei sinngemäßer Anwendung des § 295").

Im Anwendungsgebiet der Sonstigen Maßnahmen des 7. Abschnittes der BAO ist es nach herrschender Judikatur und Literatur zur Rechtfertigung der Durchbrechung der Rechtskraft und Bestimmung der Identität der Sache nicht ausreichend, in der Begründung des Bescheides lediglich gesetzliche Bestimmungen wiederzugeben oder bloß Sachverhaltselemente ohne Darstellung der Relevanz zum angewandten Rechtsinstitut zu erwähnen. So sind bei Wiederaufnahmen der Verfahren nach § 303 Abs. 4 BAO die Darlegung des Wiederaufnahmegrundes, der maßgeblichen Tatsachen und Beweismittel und im Fall des Neuerungstatbestandes der das Neuhervorkommen der Tatsachen und Beweismittel bestätigenden Umstände erforderlich, im Rechtsmittelverfahren kann weder eine Sanierung erreicht werden, noch können Wiederaufnahmsgründe getauscht werden (vgl. ; ; ; ). Bei Aufhebungen nach § 299 BAO müssen in der Bescheidbegründung ebenfalls die Aufhebungsgründe im tatsächlichen und rechtlichen Bereich dargestellt werden () und auch hier kann die Abgabenbehörde die Rechtmäßigkeit der Durchbrechung der Rechtskraft aufgrund von Tatsachen, die das Finanzamt nicht herangezogen hat, weder bestätigen noch ergänzen oder den Verfahrenstitel, wie etwa durch § 293b BAO, ersetzen. Es ist nicht Sache der Abgabepflichtigen, herauszufinden, auf welchen Aufhebungs- bzw. Wiederaufnahmsgrund sich das Finanzamt stützten wollte, und es widerspräche jeglichen Rechtsschutzinteressen der Steuerpflichtigen, im Falle des Vorliegens solcher Bescheidmängel einen Nachweis des Nichtvorliegens der Voraussetzungen für sämtliche denkbare Fallkonstellationen zu verlangen (UFS RV/4080-W/08 vom ).

Was aber schon für die einzelnen Sonstigen Maßnahmen nach dem 7. Abschnitt der BAO im Einzelnen zu gelten hat, muss erst recht in Bezug auf die Frage gelten, welche der Maßnahmen überhaupt anzuwenden sind. Da § 201 BAO den für mit Bescheiden festgesetzten Abgaben geltenden 7. Abschnitt der BAO in entsprechend angepasster Form bzw. in sinngemäßer Anwendung auch für den Bereich der Selbstberechnungsabgaben vorsieht und es sich bei § 201 BAO daher im Wesentlichen um die Zusammenfassung von sieben (nach Aufhebung von § 201 Abs. 2 Z. 4 BAO durch BGBl. Nr. I 20/2009 mit Wirkung sechs) verschiedenen Instrumenten mit jeweils in Ziel und Vorgangsweise unterschiedlichen Voraussetzungen handelt, hat der Bescheid auch schon zu benennen, welches Instrument überhaupt zur Anwendung gelangen soll und welche festgestellten Sachverhaltselemente gerade diesen Eingriff in die durch die Selbstberechnung gesicherte Rechtsposition des Berufungswerbers rechtfertigten (UFS RV/0522-L/06 vom mwN, RV/1570-W/07 vom , RV/3459-W/08 vom , RV/0473-S/08 vom , RV/0419-S/10 vom , RV/2368-W/08 vom ).

Im vorliegenden Berufungsfall wurde weder im Spruch noch in der Begründung des Bescheides dargetan, welches Instrument des § 201 BAO von der Abgabenbehörde erster Instanz bei der Festsetzung zur Anwendung gebracht wurde. In der Begründung des angefochtenen Festsetzungsbescheides wurde lediglich ausgeführt, dass das Kippmastseilgerät am angeschafft, bei einer Nutzungsdauer von 10 Jahren bereits im Jahr 2007 verkauft bzw. eingetauscht worden sei und wegen Nichteinhaltung der Behaltefrist die entsprechende IZP nachzufordern sei. Es handelt sich hierbei lediglich um die Wiedergabe der materiellrechtlich relevanten Sachverhaltselemente, nicht dargetan aber wurde damit, welche Sachverhaltselemente den Eingriff in die Rechtsposition des Selbstberechners rechtfertigten und auch nicht, welchen der Fallgruppen des § 201 BAO diese zuzuordnen seien. Der angefochtene Bescheid war daher aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Innsbruck, am

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