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Keine Zwangsstrafe nach Erbringung der Leistung
Die Verhängung einer Zwangsstrafe ist nur unzulässig, wenn die Leistung unmöglich, die Erfüllung unzumutbar oder bereits erfolgt wäre (Verweis auf ). Zwangsstrafen dürfen somit nicht nach erbrachter Leistung (erstmalig) festgesetzt werden. Das Ziel der Einreichung von Abgabenerklärungen ist in dem Zeitpunkt erreicht, in dem die Abgabenerklärungen eingebracht werden (Verweis auf Stoll, BAO, 1201; Ritz, BAO5 [2014] § 111 Tz 3).
Danach ist die Festsetzung einer Zwangsstrafe nicht (mehr) zulässig, selbst wenn die Einreichung nach Ablauf einer allenfalls gesetzten Nachfrist erfolgt ist (Verweis auf ) ( RV/5100466/2011, Revision nicht zugelassen).