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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 27.08.2007, RV/1628-W/06

Zur Zulässigkeit des Aufgreifens des Zurückweisungsgrundes Verspätung zu einem Aufhebungsantrag gemäß § 299 BAO im Berufungsverfahren

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2008/13/0034 eingebracht. Einstellung des Verfahrens mit Beschluss vom .


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
RV/1628-W/06-RS1
Zur Prüfung der Rechtzeitigkeit eines Antrages auf Aufhebung wegen Widerspruchs mit Gemeinschaftsrecht gemäß § 299 BAO iVm § 302 Abs. 2 lit. c BAO ist von der Abgabenbehörde zunächst selbständig zu klären, ob dieser Widerspruch tatsächlich vorliegt oder nicht. Liegt entgegen dem Parteienverständnis kein Widerspruch mit Gemeinschaftsrecht vor und ist der Antrag nach Ablauf der Frist des § 302 Abs. 1 BAO eingebracht worden, ist die Berufungsbehörde dann berechtigt, den Unzulässigkeitsgrund der Verspätung aufzugreifen und ihre Auffassung an die Stelle jener der ersten Instanz setzen, wenn die Abgabenbehörde erster Instanz eine Sachentscheidung getroffen hat. Hat die Abgabenbehörde erster Instanz eine Sachentscheidung getroffen, hat sie bereits alle Prozessvoraussetzungen iSd § 289 Abs. 1 erster Satz BAO geprüft und somit auch darüber, ob zB Zurückweisungsgründe - also etwa wegen entschiedener Sache oder Verspätung des Antrages - vorliegen, befunden. Die Berufungsbehörde hat diesfalls die Berufung mit der Maßgabe abzuweisen, dass der Spruch des angefochtenen Abweisungsbescheides auf "Zurückweisung" zu lauten habe. Nur dann, wenn die Abgabenbehörde erster Instanz aus Formalgründen einen Antrag zurückgewiesen hat, darf die Berufungsbehörde keine Sachentscheidung treffen, weil damit in der Sachfrage der Partei eine Instanz genommen wäre.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des LP, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom , betreffend Abweisung des 1.) Antrages vom auf Aufhebung der Umsatzsteuer für 1996 gemäß § 299 BAO und des 2.) Antrages vom auf Aufhebung der Umsatzsteuer für 1997 gemäß § 299 BAO und des 3.) Antrages vom auf Aufhebung der Umsatzsteuer für 1998 gemäß § 299 BAO und des 4.) Antrages vom auf Aufhebung in eventu Berichtigung in eventu Abänderung der Jahresumsatzsteuerfestsetzung 1999 und des 5.) Antrages vom auf Berichtigung der Umsatzsteuerfestsetzung für September 1999 und eventuell der Jahresumsatzsteuerfestsetzung 1999 entschieden:

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheide wird insoweit abgeändert, als die im Spruch angeführten Anträge zurückgewiesen werden.

Entscheidungsgründe

Nach erfolgter Devolution erließ die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (idF: FLDWNB) die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1996 bis 1999 jeweils vom , verwies als Begründung auf die im BP-Bericht gemäß § 151 Abs. 3 BAO, ABP 102017/01, vom enthaltenen Feststellungen und setzte die Umsatzsteuer wie folgt fest (Tz 14 iVm Tz 17 bis 20 des BP-Berichtes): unter der GZ AO 670/37-06/01/2000 für 1996 mit ATS 14.557,42 (€ 1.057,90), unter der GZ AO 670/2-06/01/2002 für 1997 mit ATS 20.150,74 (€ 1.464,43), unter der GZ AO 670/4-06/01/2002 für 1998 mit ATS 9.024,00 (€ 655,80) und unter der GZ AO 670/7-06/01/2002 für 1999 mit ATS 18.327,25 (€ 1.331,88).

Die festgesetzten Umsatzsteuerbeträge sind ausschließlich solche gemäß § 11 Abs. 14 UStG 1994 und wurden der Vermietung und dem Verlag zugeordnet. Nach der in Tz 14 enthaltenen Begründung wurde die aufgrund gelegter Rechnungen leg. cit. geschuldete Umsatzsteuer aus der vom Berufungswerber als Ist-versteuerer erstellten Erklärung übernommen. Vorsteuer wurde keine berücksichtigt. Zur Vermietung wurde Liebhaberei angenommen, weil innerhalb des Prognosezeitraumes kein Totalgewinn erwirtschaftet werde, zum Verlag wurde die Auffassung vertreten, dass dazu eine ernsthafte Tätigkeit nicht nachgewiesen worden sei.

Die Betriebsprüfung umfasste auch die beiden Folgejahre 2000 und 2001, doch wurden zu diesen Jahren die Abgabenbescheide von der Amtspartei erlassen, die der Bw mit Berufung bekämpfte. Auf die in der zu diesen Jahren ergangene Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates vom , RV/4468-W/02 (zur Zahl 2007/14/0052 VwGH-Beschwerde anhängig), enthaltenen Feststellungen und abgabenrechtlichen Würdigung wird verwiesen, denn es wurde einerseits die Vermietung als steuerlich beachtliche Einkunftsquelle anerkannt und andererseits zur Verlagstätigkeit ein Gewerbebetrieb, jedoch anders als vom Bw dargetan, festgestellt. Der Bw leidet augenscheinlich am Vermüllungssyndrom und der Betriebsprüfer hat wegen des vermüllten Zustandes der Liegenschaft des Bw den Gewerbetrieb nicht feststellen können.

Im August 2005 bringt der Berufungswerber (Bw) bei der Amtspartei folgende Anträge ein:

1.) Antrag vom auf Aufhebung der Umsatzsteuer für 1996 mit folgender Begründung: "In Anbetracht der Entscheidung des RS-330/95-Goldsmiths, steht die gegenständliche Vorschreibung in Widerspruch zu dem Gemeinschaftsrecht, da die Steuerverwaltung als Mehrwertsteuer keinen Betrag erheben darf, der den dem Steuerpflichtigen gezahlten übersteigt. Die Abgabenbehörde hat mir die Mehrwertsteuer, die ich Herrn Prof. Dr. MI, Herr Priv. Doz. Dr. BJ und der Fa Agfa im Jahre 1996 bezahlt habe, nicht gutgeschrieben, obwohl die Zahlungsempfänger die Steuer deklariert und verrechnet haben. Es handelt sich um folgende Zahlungen im Jahr 1996, die Zahlungsnachweise lege ich mit in Kopie vor: Zahlung vom , ATS 1.000,00 + 20 % MwSt. 200,00 Zahlung vom , ATS 1.000,00 + 20 % MwSt. 200,00 Zahlung vom , ATS 1.709,00 20 % MwSt. 341,80"

2.) Antrag vom auf Aufhebung der Umsatzsteuer für 1997 mit folgender Begründung: "In Anbetracht der Entscheidung des RS-330/95-Goldsmiths, steht die gegenständliche Vorschreibung in Widerspruch zu dem Gemeinschaftsrecht, da die Steuerverwaltung als Mehrwertsteuer keinen Betrag erheben darf, der den dem Steuerpflichtigen gezahlten übersteigt. Die Abgabenbehörde hat mir die Mehrwertsteuer, die ich Herrn Dipl.Kom. KG im Jahre 1997 bezahlt habe, nicht gutgeschrieben, obwohl Herr Dipl.Kom. KG die Steuer deklariert und nach gemeinschaftswidriger Annahmeverweigerung durch sein Wiener Finanzamt mit dem Berliner Finanzamt verrechnet hat. Es handelt sich um meine Zahlungen im Jahr 1997 an Herrn Dipl.Kom. KG: 1.) Zahlung vom , ATS 833,33+ 20 % MwSt. 166,67 2.) Zahlung vom , ATS 5.833,33 20 % MwSt 1.166,67."

3.) Antrag vom auf Aufhebung der Umsatzsteuer für 1998 mit folgender Begründung: "In Anbetracht der Entscheidung des RS-330/95-Goldsmiths, steht die gegenständliche Vorschreibung in Widerspruch zu dem Gemeinschaftsrecht, da die Steuerverwaltung als Mehrwertsteuer keinen Betrag erheben darf, der den dem Steuerpflichtigen gezahlten übersteigt. Die Abgabenbehörde hat sich rechtswidrigerweise bei ihrer Umsatzsteuerfestsetzung für 1998 auf den nicht mehr relevanten § 11 Abs. 14 und § 11 Abs. 12 UStG gestützt."

4.) Antrag vom auf Aufhebung in eventu Berichtigung in eventu Abänderung der Jahresumsatzsteuerfestsetzung für 1999 mit folgender Begründung: "Mit gegenständlichem Bescheid der FLDWNB vom wurde bezüglich meiner Rechnung V 99018 vom wegen der Anschuldigung eines unberechtigten Steuerausweises gemäß § 11 Abs. 14 UStG 1994 mir eine Umsatzsteuer von öS 20.000,00 vorgeschrieben. In Anbetracht der Entscheidung vom , RS-330/95-Goldsmiths, war die gegenständliche Vorschreibung rechtswidrig, da die Steuerverwaltung als Mehrwertsteuer keinen Betrag erheben darf, der den dem Steuerpflichtigen gezahlten übersteigt."

Im Betreff sind folgende vier GZ der FLDWNB angegeben: GZ. AO 670/37-06/01/2000, GZ. AO 670/2-06/01/2000, GZ. AO 670/4-06/01/2000, GZ. AO 670/7-06/01/2000.

5.) Der die Umsatzsteuerfestsetzung für den Monat September 1999 betreffende Antrag vom auf Berichtigung und eventuell der Jahresumsatzsteuer 1999 liegt dem vorgelegten Verwaltungsakt nicht ein. Mit Berufungsentscheidung vom , RV/133-16/14/2000, hat die FLDWNB über die Berufungen gegen die Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide Juni bis September 1999 entschieden und dabei zu Recht erkannt, dass die in der Rechnung V 99018 vom ausgewiesene Umsatzsteuer von ATS 20.000,00 (€ 1.453,46) gemäß § 11 Abs. 14 UStG 1994 geschuldet werde und in diesem Sinne die USt-Vorauszahlung für September 2000 in verbösernder Weise abgeändert. Insgesamt wurde für den Streitraum Juni bis September eine Umsatzsteuer von ATS 21.047,-(€ 1.529,54) festgesetzt, wobei die um ATS 20.000,- mehr vorgeschriebene Umsatzsteuer der einzige Abänderungsgrund war. Diese Berufungsentscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , 2001/13/0047, bestätigt, wobei jedoch den Hauptstreitpunkt die Verweigerung des Vorsteuerabzuges bildete und die kraft Rechnungslegung geschuldete Umsatzsteuer von ATS 20.000,- in der Beschwerde gar nicht bekämpft worden war. Am erging jedoch der Umsatzsteuer(jahres)bescheid für 1999, durch den mit ATS 18.327,25 (€ 1.331,88) für das ganze Jahr 1999 an Umsatzsteuer insgesamt weniger festgesetzt wurde als für die Monate Juni bis September festgesetzt worden war.

Mit Bescheid vom weist die Amtspartei sämtliche fünf Anträge ab und begründet diese Entscheidung mit §§ 11 und 12 UStG 1994, insbesondere führt sie § 11 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 ins Treffen. Zu den die Personen Prof. Dr. MI, Priv. Doz. Dr. BJ und Dipl.Kom. KG betreffenden Leistungen hält die Amtspartei dem Bw das Erkenntnis des , vor, in dem der VwGH festgestellt hat, dass die in Rede stehenden Rechnungen den Bestimmungen der Ziffer 3 des § 11 Abs. 1 UStG 1994 nicht entsprachen, weil der Bw im Verwaltungsverfahren behauptet hatte, es lägen auf Dauer angelegte sonstige Leistungen vor, weshalb mit der bloßen Bezeichnung "Werknutzungsrechte" Art und Umfang der Leistung nicht ausreichend bezeichnet ist. Abschließend wird unter Hinweis auf den UFS-Wien vom , RV/4468-W/02, ausgeführt, dass die EuGH-Rechtsprechung Sinn und Zweck des § 11 Abs. 14 UStG 1994 vom Strafcharakter zur Ausfallshaftung geändert habe, aber keinesfalls sei diese Bestimmung nicht mehr anwendbar.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Berufung vom , die den Bescheid hinsichtlich der Umsatzsteuer 1996, 1997, 1998 und 1999 wegen Rechtswidrigkeit, Verletzung von EU-Richtlinien und Mangelhaftigkeit in vier Punkten bekämpft.

1.) Unter Wiedergabe des Wortlautes des § 201 Abs. 4 BAO sei die Zusammenfassung der Jahre 1996-1999 in einem Bescheid rechtswidrig. 2.) Nach der Entscheidung des EuGH müsse das Steueraufkommen neutral sein (, Rs. C-330/95 - Goldsmiths). Der Bw habe seinen Autoren Mehrwertsteuer bezahlt. Seine Autoren hätten die Mehrwertsteuer deklariert und mit der Abgabenbehörde verrechnet. Die Abgabenbehörde habe aber unter Verletzung der Neutralität des Steueraufkommens ihm bis dato die Vorsteuer vorenthalten. 3.) Es sei nicht nachvollziehbar, welche Rechnungen nur die Bezeichnungen "Werknutzungsrechte" trügen. Ein Streit darüber, welche Werknutzungsrecht ein Urheber übertragen hat, sei zivilrechtlicher Natur und habe mit der Steuerbarkeit nichts zu tun. Steuerbar sei sogar eine Leistung, die ohne Rechnungslegung erbracht worden sei. 4.) Antragsrelevant seien nicht die von den Autoren ausgestellten Rechnungen, sondern seine Zahlungen an die Autoren und die von den Autoren deklarierten und mit dem Finanzamt verrechneten Steuern.

Es wird beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und im Sinne von § 201 Abs. 4 BAO für jedes Jahr einen eigenen Bescheid zu erlassen und den gegenständlichen Anträgen auf Umsatzsteuerfestsetzung stattzugeben.

Wie dem unabhängigen Finanzsenat aus anderen Verfahren bekannt ist, hat der Bw im Jahr 1999 u. a. folgende Rechnungen mit einer in Rechnung gestellten Umsatzsteuer von ATS 846.000,- gelegt, wobei die Darstellung keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt:

AUSGANGSRECHNUNGEN: A) gelegte Rechnungen an EK: mit Datum bezüglich der Werknutzungsrechte am Farbspiel ATS 1.100.000,00,- zuzüglich 20 % USt ATS 220.000,00 (siehe dazu auch VwGH 2001/13/0047 betreffend Hin- und Rückkäufe, denn EK hat die Rechte am Farbspiel an den Bw mit Rechnung vom um ATS 1.060.000,00 zuzüglich 20 % USt ATS 212.000,00 wiederum rückverkauft);

mit Datum die Rechnung mit der Nummer V 99018 bezüglich der Verbesserung des Werkes "Wie wilde Wörter wundervolle Würdenträger werden" um ATS 100.000,- zuzüglich 20 % USt 20.000,- (Anm. zuvor hat EK die Werknutzungsrechte an diesem Werk dem Bw mit Rechnung vom um ATS 1.800.000,- zuzüglich 20 % USt ATS 360.000,- verkauft);

mit Datum die Rechnung mit der Nummer V 99026 zu den Werknutzungsrechten am Werk "Der echte Sabbath im Mondjahr" um ATS 1.005.000,00,- zuzüglich 20 % USt ATS 201.000,00 (die EK zuvor dem Bw am um ATS 1.000.000,- zuzüglich 20 % USt 200.000,00 verkauft hatte);

mit Datum die Rechnung mit der Nummer V 99031 zu den Werknutzungsrechten an dem Werk "Der echte Sabbath im Mondjahr" um netto ATS 1.020.000,-, zuzüglich 20 % USt ATS 204.000,- (Anm: davor Verkauf an den Bw um netto ATS 1.000.000,- zuzüglich 20 % USt ATS 200.000,-);

mit Datum die Rechnung mit der Nummer V 99032 über den Verkauf von Fahrnissen um netto ATS 700.000,- zuzüglich 20 % USt ATS 140.000,-;

B) gelegte Rechnungen an Dipl.Kom. KG: mit Datum die Rechnung mit der Nummer V 99017 über den Verkauf der Werknutzungsrechte bezüglich des Werkes "Umweltorientierte Corporated Identity" zum Preis von ATS 305.000,- zuzüglich 20 % USt 61.000,- (siehe unten an den Bw gelegte Rechnungen bezüglich Rückkaufs).

Da der Bw auch die Verweigerung des Vorsteuerabzuges als rechtswidrig vorträgt, sind auch die vom Bw genannten Personen an ihn gelegten Rechnungen von Bedeutung. Soweit nachvollziehbar waren dies beispielsweise folgende EINGANGSRECHNUNGEN:A) Rechnungsleger Prof. Dr. MI und hier einmalig Dr. Mohammed E betreffend: Rechnung vom , betreffend einen "Katalog für Krankenhaus und Laborbedarf" über öS 1,000.000,-- zuzüglich 20 % USt öS 200.000,-. (Gegenstand des Erkenntnisses , Abweisung als unbegründet)

Rechnung vom , betreffend einen "Katalog für Krankenhaus- und Laborbedarf" mit folgendem Text: "Für diverse Arbeiten wie Marktforschung, Korrespondenz, Kundenbesuche, Übersetzungen ins Arabische, Projektausarbeitung, Besorgen von Adressenmaterial, Betreuung des Werkes bis zur Auslieferung und Besorgen von Anzeigen in der Höhe von 1,300.000,-- gestatte ich mir 1,000.000,00 plus 20 % Mwst öS 200.000,00 in Rechnung zu stellen. Von den Eingängen aus der Werbung werden mir zur Verrechnung jeweils 30 % sofort ausbezahlt. Die Rechnung vom ist hiemit einverständlich storniert. Die bisher erbrachten Leistungen werden anerkannt. Der bezüglich des gegenständlichen Werkes erhaltene Betrag von S 12.500,00 plus 20 % Mwst öS 2.500,00 gilt als Anzahlung." (Gegenstand des Erkenntnisses , Abweisung als unbegründet).

Rechnung vom über Werknutzungsrechte "Christus im Koran" mit einem Nettobetrag von öS 500.000,--+ 20 % MwSt öS 100.000,- (Gegenstand des Erkenntnisses vom , 99/13/0069, Abweisung als unbegründet).

Rechnung vom mit folgendem Text: "Für das Werknutzungsrecht am Werk "Die Frau im Koran" gestatte ich mir hiemit öS 500.000,- + 20 % MwSt. öS 100.000,- in Rechnung zu stellen. Den druckreifen Umbruch in PageMaker werde ich dem Verlag um öS 1,- zur Verfügung stellen. Für den bei Fertigstellung des Werkes noch offenen Rechnungsbetrag werde ich eine entsprechende Anzahl von Werkstücken erhalten und dem Verlag zum Verkauf überlassen. Die Verkaufsabrechnung erfolgt einmal im Kalenderjahr für das vorige Jahr."

Rechnung vom : "Ich verkaufe Ihnen hiemit alle Verwertungsrechte (§ 14 - 18 UhbG) am Werk (Name des Rechnungsausstellers), Die Frau im Koran, verbesserte Auflage, um öS 520000,-- + 20 % MwSt. öS 104000,--." (Anm. zwischen dem und dem muss ein Rückkauf stattgefunden haben) (Gegenstand des Erkenntnisses , Abweisung als unbegründet)

Die in von Prof. Dr. MI in Rechnung gestellte Umsatzsteuer beliefe sich nur zu diesen Rechnungen auf ATS 604.000,- bei einer Bemessungsgrundlage (Entgelt) von insgesamt ATS 3.020.000,-.

B) Rechnungsleger Dipl.Kom. KG: Nach dem Urteil vom , 12c VR 8952/98, des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, das der , bestätigt hat, hat Dipl.Kom. KG folgende Rechnungen (Re) an den Bw gelegt: Rechnung vom über S 1.250.000,- plus 20 % USt S 250.000,- für "Thermal- und Mineralbäder Europas";

Rechnung vom unter gleichzeitiger Stornierung der Re v. für "Heilbäder-Katalog" mit folgendem Text: "Für Fachberatung, Beschaffen und Erfassen von Adressenmaterial, Kundenbesuche und Verhandlungen, Telephonate, Reise und Übernachtungskosten, Bereitstellen und Kontrolle von Texten, Korrespondenz und Briefversand, Betreuung des Werkes bis zur Auslieferung und Anzeigenwerbung in einer Vertragshöhe von mindestens S 3,900.000,00 gestatte ich mir, S 1,250.000,00 + 20 % Mwst öS 250.000,00 in Rechnung zu stellen. Von den Eingängen aus der Werbung werden mir vereinbarungsgemäß jeweils 30 % sofort zur Verrechnung ausbezahlt. Die Rechnung mit dem Arbeitstitel "Thermal- und Mineralbäder Europas" vom ist in gegenseitigem Einvernehmen storniert. Die Nebenvereinbarungen bleiben aufrecht. Die bisher bezahlten Teilbeträge für die Rechnung vom gelten einvernehmlich als Anzahlung für die gegenständliche Rechnung vom . Um den bei Fertigstellung des Werkes noch offenen Betrag übernimmt Herr G. eine entsprechende Anzahl von Heilbäderkatalogen." (Gegenstand des Erkenntnisses vom , 98/13/0111, Abweisung als unbegründet).

Rechnung vom mit folgendem Text: "Für die Werknutzungsrechte inclusive druckreife Vorlagen meines Werkes mit dem Arbeitstitel "Umweltorientierte Corporated Identity" gestatte ich mir hiemit öS 300.000,- + 20 % MwSt öS 60.000,- in Rechnung zu stellen." Diese Rechnung trägt folgenden handschriftlichen Saldierungsvermerk: "1.000,- Schilling am erhalten." Auch die weitere Quittung vom über die Barzahlung von netto öS 5.833,33 plus 20 % MwSt öS 1.166,67 weist im Betreff auf die Rechnung vom hin.

Rechnung vom über S 315.000,- plus 20 % USt S 63.000,- für "Das Umweltmarketing hinsichtlich der Corporated Identity und des Internets".

Die in von Dipl.Kom. KG in Rechnung gestellte Umsatzsteuer beliefe sich nur zu diesen Rechnungen auf ATS 623.000,- bei einer Bemessungsgrundlage (Entgelt) von insgesamt ATS 3.115.000,- (= "Investitionsvolumen" des Bw). Nach einem vom Bw im Rechtsmittelverfahren RV/0388-W/04 zu Dipl.Kom. KG vorgelegten Kontokorrentkonto hat er diesem im Zeitraum bis insgesamt ATS 38.520,- bezahlt.

C) Rechnungsleger Priv. Doz. Dr. BJ Rechnung vom , betreffend Werknutzungsrechte und Bereitstellung der Druckunterlagen "Parfumcompositionen" mit einem Nettobetrag von öS 600.000,- plus 20 % MwSt öS 120.000,-. (Gegenstand des Erkenntnisses vom , 98/13/0069, Abweisung als unbegründet) Weitere Rechnungen sind von diesem - inzwischen verstorbenen - Rechnungsleger nicht bekannt.

Über die Berufung wurde erwogen:

1. Rechtsgrundlagen: Gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 UStG 1994 kann der Unternehmer, der die in dieser Gesetzesstelle angeführten Erfordernisse erfüllt, die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.

§ 11 Abs. 1 UStG 1994 in der für die Jahre 1996 bis 1999 geltenden Fassung lautete:

Führt der Unternehmer steuerpflichtige Lieferungen oder steuerpflichtige sonstige Leistungen aus, so ist er berechtigt und, soweit er die Umsätze an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausführt, auf Verlangen des anderen verpflichtet, Rechnungen auszustellen, in denen die Steuer gesondert ausgewiesen ist. Diese Rechnungen müssen - soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist - die folgenden Angaben enthalten: 1. Den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers; 2. den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung; 3. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung; 4. den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt. Bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die abschnittsweise abgerechnet werden (zB Lebensmittellieferungen), genügt die Angabe des Abrechnungszeitraumes, soweit dieser einen Kalendermonat nicht übersteigt; 5. das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 4) und 6. den auf das Entgelt (Z 5) entfallenden Steuerbetrag.

§ 11 Abs. 14 UStG 1994 lautete: Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt oder nicht Unternehmer ist, schuldet diesen Betrag.

Gemäß § 299 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde erster Instanz auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist.

Gemäß § 302 Abs. 1 BAO sind Abänderungen, Zurücknahmen und Aufhebungen von Bescheiden, soweit nicht anderes bestimmt ist, bis zum Ablauf der Verjährungsfrist, Aufhebungen gemäß § 299 jedoch bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe (§ 97) des Bescheides zulässig.

Gemäß Abs. 2 lit. c leg. cit. sind darüber hinaus Aufhebungen nach § 299, die wegen Widerspruches mit zwischenstaatlichen abgabenrechtlichen Vereinbarungen oder mit Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union erfolgen, bis zum Ablauf der Verjährungsfrist oder wenn der Antrag auf Aufhebung innerhalb dieser Frist eingebracht ist, auch nach Ablauf dieser Frist, zulässig.

2. rechtliche Beurteilung: Soweit der angefochtene Bescheid zur Umsatzsteuerfestsetzung für den Monat September 1999 eine Bescheidaufhebung abweist, ist dagegen nicht berufen worden. Durch die Bezeichnung "Umsatzsteuer 1996, 1997, 1998 und 1999" in der Berufung wird klar erkennbar, dass der Bescheid nur hinsichtlich der abweisenden Aufhebung der näher angeführten Umsatzsteuerjahresbescheide angefochten wird.

Die in den Anträgen für die Aufhebung ins Treffen geführten Gründe tangieren nicht das Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union, sondern betreffen ausschließlich die innerstaatliche Rechtslage, weshalb für die gegenständlichen Anträge auf Bescheidaufhebung nach § 299 BAO nicht die längere Frist des § 302 Abs. 2 lit. c BAO, sondern die Jahresfrist des § 302 Abs. 1 BAO zum Tragen kommt.

In dem vom Bw ins Treffen geführten RS C 330/95 Goldsmiths (Jewellers) Ltd wurde dem Europäischen Gerichtshof ein Fall vorgetragen, in dem das innerstaatliche Recht durch Ausschluss von Tauschgeschäften von der Erstattung im Falle der Nichtbezahlung gegen das Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union verstieß, während dieser Ausschluss für Geldleistungen nicht bestand. Weder war die Unternehmereigenschaft beider Vertragspartner, der Klägerin Goldsmiths Ltd und der RRI Ltd, in Frage gestellt noch die Tatsache, dass beide ernsthafte Vertragsabsichten hatten und insbesondere ein tatsächlich beabsichtigtes Entgelt vereinbart worden war. Infolge Insolvenz konnte die RRI Ltd ihrer als tauschähnlichem Umsatz vereinbarte Leistungsverpflichtung nicht mehr nachkommen und die Abgabenbehörden verweigerten die Erstattung von an die Abgabenbehörde zuviel bezahlter Mehrwertsteuer auf Seiten der Klägerin, während der Bw von jener Umsatzsteuer spricht, die er seinen Autoren bezahlt hat. Ferner ging es in diesem EuGH-Urteil um das Recht auf Rechnungsberichtigung, damit die Erstattung der zuviel bezahlten Mehrwertsteuer erreicht werden konnte. Von Rechnungsberichtigung ist aber beim Bw keine Rede. Mit dem RS C 330/95 Goldsmiths (Jewellers) Ltd ist für den Bw daher nichts gewonnen.

Der Bw führt in seinen Aufhebungsanträgen überdies gar nicht aus, welche innerstaatliche Rechtslage er in Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht sieht und übersieht dabei, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom , 98/13/0111, 99/13/0069 und 2001/13/0047, die Verweigerung des Vorsteuerabzuges als nicht rechtswidrig erkannt hat, wobei insbesondere die Erkenntnisse 98/13/0111 und 2001/13/0047 von Bedeutung sind, denn in diesen Fällen hat der hohe Gerichtshof auch zu Recht erkannt, dass die Rechnungen neben Fehlens der Voraussetzungen nach § 11 Abs. 1 Z 3 und 4 UStG 1994 auch nicht das tatsächlich beabsichtigte Entgelt iSd § 11 Abs. 1 Z 5 UStG 1994 auswiesen, was angenommen werden durfte, weil das krasse Missverhältnis zwischen Leistungen und behauptetem Entgelt, wie der Verwaltungsgerichtshof erst jüngst in seinem Erkenntnis vom , Zl 98/15/0182, festgestellt hat, im Zusammenhang mit dem Unterbleiben des tatsächlichen Zahlungsflusses und ungewöhnlicher Geschäftsanbahnung auf die fehlende Absicht, ein Entgelt tatsächlich und in der in den Rechnungen ausgewiesenen Höhe zu leisten, schließen lasse. Noch deutlicher brachte der Verwaltungsgerichtshof diese Ansicht im Erkenntnis 2001/13/0047 zum Ausdruck. Dieses Missverhältnis trifft zu allen drei Personen zu, wie aus dem im Sachverhaltsteil dargestellten Rechnungen und tatsächlichen Zahlungsflüssen hervorgeht.

Soweit tatsächliche Zahlungsflüsse stattgefunden haben, sind solche auch nur an die Rechnungsleger des Bw gegangen. Der Bw selbst hat von den Rechnungslegern Prof. Dr. MI, Priv. Doz. Dr. BJ und Dipl.Kom. KG niemals Geldleistungen erhalten, ist daher ohne Entgelt geblieben und damit fehlt die für den Leistungsaustausch notwendige Voraussetzung der Zweiseitigkeit der Rechtsbeziehung, nämlich Leistung gegen Entgelt. Soweit der Bw im Berufungsverfahren RV/4468-W/02 Aufrechnung als Zahlung des Entgeltes behauptet hat, konnte er nicht aufklären, weshalb er von dem einen Personenkreis die Rechte um ATS Null erworben hat, während er bei einem anderen Personenkreis, dem die Personen Prof. Dr. MI, Priv. Doz. Dr. BJ und Dipl.Kom. KG nebst anderen angehören, einen von ATS Null für die Rechnung für die Abtretung der Recht verlangt. Seine Aussage beschränkte sich auf das lapidare Vorbringen, dass das "Vereinbarungssache sei". Aber selbst zu diesem ungewöhnlichen Sachverhalt hat der Verwaltungsgerichtshof bereits seine Rechtsansicht bekannt gegeben, denn mit Erkenntnis vom , 2001/13/0047, hat der hohe Gerichtshof in den Erwägungsteil auch aufgenommen, dass "der Beschwerdeführer keinerlei Vorstellung über den tatsächlichen Wert der von ihm erworbenen Recht gehabt habe, noch Vorstellungen darüber, wann das vereinbarte Entgelt dem Rechnungsleger zukommen solle". Zur Aufrechnung ist schließlich noch ins Treffen zu führen, dass der Bw die von Prof. Dr. MI, Priv. Doz. Dr. BJ und Dipl.Kom. KG im Wege der Aufrechnung erhaltenen "Entgelte" niemals erklärt hat und auch in den verfahrensgegenständlichen Aufhebungsanträgen außer Ansatz lässt.

Der Bw übersieht aber auch, dass für die Ausübung der Vorsteuerabzugsberechtigung der Unternehmer ferner im Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung iSd § 11 Abs. 1 UStG 1994 sein muss und dass er solche ordnungsgemäßen Rechnungen nach den VwGH-Erkenntnissen vom , Zlen. 99/13/0069, 98/13/0111 und 2001/13/0047, eindeutig nicht besitzt.

Es trifft wohl zu, dass die Personen Prof. Dr. MI, Priv. Doz. Dr. BJ und Dipl.Kom. KG als Ist-Versteuerer von den vom Bw gezahlten Beträgen die Umsatzsteuer erklärten, doch machten sie im die Umsatzsteuer weit übersteigenden Ausmaß Vorsteuerbeträge geltend, und eine gemäß § 11 Abs. 14 UStG 1994 kraft Rechnungslegung geschuldete Umsatzsteuer wurde keinem dieser Personen vorgeschrieben und zwar auch dem Bw nicht, denn sonst wäre für ihn als zu Unrecht in Rechnung gestellte Umsatzsteuer zumindest der sich aus obigen Rechnungen errechnete Betrag von ATS 846.000,- (Euro 61.481,22) festzusetzen gewesen, denn eine auf Grundlage des § 11 Abs. 14 UStG 1994 festgesetzte Umsatzsteuer ist jene, die beim Rechnungsempfänger zu einer missbräuchlichen Geltendmachung an Vorsteuer führt. Ist dann der dadurch eingetretenen Schaden im Bundeshaushalt durch Korrektur beim Rechnungsempfänger nicht mehr möglich, so ist auch im Lichte der EuGH-Rechtsprechung der schlechtgläubige Rechnungsleger gestützt auf § 11 Abs. 14 UStG 1994 zur Ausfallhaftung heranziehen (Umsatzsteuergesetz-Kommentar, Ruppe, dritte Auflage, § 11, Tz 142/1, mwN). Der Einwand des Bw, dass § 11 Abs. 14 UStG 1994 nicht mehr anwendbar sei, trifft daher so nicht zu, und bezüglich § 11 Abs. 12 UStG 1994 ist er überhaupt unzutreffend.

Gleichwohl sind die Umsatzsteuerbescheide 1996 bis 1999 mit Rechtwidrigkeit behaftet, doch liegt diese insbesondere darin begründet, dass die Bescheid erlassende Behörde den aufrechten Gewerbetrieb Buchherstellung wegen der Vermüllung nicht festgestellt und deshalb keine Vorsteuern berücksichtigt hat, wobei das zur Zahl 2003/13/0049 beim VwGH anhängige Beschwerdeverfahren im Hinblick auf das Neuerungsverbot zeigen wird, ob das Verhalten des Bw im Abgabenverfahren geeignet war, dass der Gewerbetrieb hätte erkannt werden müssen.

Da somit die in den Anträgen für die Aufhebung ins Treffen geführten Gründe ausschließlich die innerstaatliche Rechtslage betreffen und deshalb für Anträge auf Bescheidaufhebung nach § 299 BAO die Jahresfrist des § 302 Abs. 1 BAO zum Tragen kommt, erwiesen sich die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Anträge als verspätet, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Der Bw irrt weiters, wenn er im Antrag vom meint, die "Jahresumsatzsteuerfestsetzung 1999" enthalte bezüglich seiner Rechnung V 99018 vom eine auf § 11 Abs. 14 UStG 1994 begründete Umsatzsteuerschuld von ATS 20.000,-. Diese Umsatzsteuerschuld wurde mit der im Sachverhaltsteil unter Punkt 5 angeführten Berufungsentscheidung der FLDWNB vom , RV/133-16/14/2000, festgesetzt. Die zum Voranmeldungzeitraum September 1999 ergangenen Bescheide (Abgabenbescheid der Amtspartei und Berufungsentscheidung der FLDWNB) gehören seit Erlassung des Umsatzsteuerjahresbescheides 1999 nun einerseits nicht mehr dem Rechtsbestand an und andererseits enthält der Umsatzsteuerjahresbescheid 1999 diese Umsatzsteuerschuld gar nicht mehr, was bereits im Sachverhaltsteil unter Punkt 5 rechnerisch dargestellt ist. Diese Rechtsverletzung wird daher zu Unrecht gerügt.

Im Übrigen wird bemerkt, dass der angefochtene Bescheid kein Abgabenbescheid iSd § 201 BAO ist, weshalb der Einwand ins Leere geht. Der angefochtene Bescheid ist ein auf Grundlage des § 92 Abs. 1 lit. a BAO iVm § 93 BAO erlassener Bescheid allgemeiner Rechtsnatur, in dem Rechte oder Pflichten begründet, abgeändert oder aufgehoben werden. Für den hier erkennbaren Wunsch des Bw, für jeden Bescheid ein eigenes Schriftstück zu erhalten, besteht kein Rechtsanspruch.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 289 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 302 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Zurückweisung wegen Verspätung
Sachentscheidung
Voraussetzungen der meritorischen Erledigung
keine Beschränkung durch die Sache
Rechtsschutz
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at