Vorschreibung von Säumniszinsen trotz Erhebung eines Rechtsbehelfs gegen die Festsetzung von Eingangsabgaben
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf, Adr, vertreten durch Mirko Stadler, Rechtsanwalt, 75045 Ettlingen, Einsteinstraße 36, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Z. vom , Zahl xxxxxx/xxxxx/x/2008, betreffend Säumniszinsen entschieden:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom , GZ. xxxxxx/xxx/xxxxxx/01/2007/00, schrieb das Zollamt Z. dem Beschwerdeführer (im Folgenden kurz als Bf bezeichnet) gemäß Art. 232 Zollkodex (ZK) iVm § 80 ZollR-DG Säumniszinsen für den Säumniszeitraum 15. Jänner bis in Höhe von € 12.371,17 vor.
Dagegen wurde mit Eingabe vom Berufung erhoben und begründend ausgeführt, dass eine Verpflichtung zur Bezahlung von Säumniszinsen nicht bestehe, weil der Bf nicht zur Entrichtung der geltend gemachten Abgabenschulden verpflichtet sei.
Das Zollamt gab der Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom , Zahl: xxxxxx/xxxxx/x/2008, teilweise statt und änderte die Festsetzung der Säumniszinsen auf € 8.627,28 ab. In der Begründung führte das Zollamt aus, dass mit Berufungsentscheidung vom die Eingangsabgaben auf einen Betrag von € 1.559.146,21 abgeändert worden seien, wodurch sich ein korrigierter Säumniszinsenbetrag in der genannten Höhe ergebe. Durch die Einbringung einer Berufung werde die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides gemäß Art. 244 Absatz 1 ZK jedoch nicht gehemmt. Der Antrag auf Aussetzung der Einhebung sei verspätet gewesen. Der Berufung könne daher nur teilweise stattgegeben werden.
Dagegen wurde mit Eingabe vom der Rechtsbehelf der Beschwerde erhoben. In seiner Begründung brachte der Bf nunmehr vor, dass gegen die Berufungsentscheidung vom , mit der die Eingangsabgaben auf einen Betrag von € 1.559.146,21 abgeändert worden seien, beim Verwaltungsgerichtshof fristgerecht Beschwerde erhoben worden sei. Es bestehe daher keine Verpflichtung zur Bezahlung von Eingangsabgaben. Aus diesem Grund seien auch keine Säumniszinsen zu Lasten des Bf angefallen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt:
Mit Bescheid vom , Zahl xxxxxx/xxxxx/xx/xxxx, teilte das Zollamt dem Bf die buchmäßige Erfassung von Eingangsabgaben in Höhe von € 1.670,893,80 (Zoll: € 313.946,64, Tabaksteuer: € 987.623.82 und Einfuhrumsatzsteuer: € 369.323,34) mit und setzte gleichzeitig eine Abgabenerhöhung in Höhe von € 564.859,57 fest.
Die Zahlungsfrist endete am .
Der gleichzeitig mit der Berufung vom gestellte Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde mit Bescheid des Zollamtes vom , Zahl nnnnn, abgewiesen. Der dagegen erhobene Rechtsbehelf der Beschwerde wurde mit Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom als unbegründet abgewiesen.
Der Rechtsbehelf der Beschwerde betreffend die Eingangsabgabenschuld wurde mit Berufungsentscheidung vom , GZ. ZRV/0077-Z1W/08, auf insgesamt € 1.559.146,21 herabgesetzt, im Übrigen aber als unbegründet abgewiesen. Dagegen wurde am Beschwerde beim Ver-waltungsgerichtshof eingebracht.
Die Entrichtung der Eingangsabgabenschuld einschließlich der Abgabenerhöhung erfolgte innerhalb der Zahlungsfrist nicht.
Beweiswürdigung:
Der relevante Sachverhalt ergibt sich schlüssig und zweifelsfrei aus den vom Zollamt vorgelegten Akten
Rechtliche Erwägungen:
Gemäß Art. 7 ZK sind abgesehen von den Fällen nach Artikel 244 Abs. 2 ZK Entscheidungen der Zollbehörden sofort vollziehbar.
Gemäß Art. 244 Absatz 1 ZK wird durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nicht ausgesetzt.
Gemäß Art. 222 Abs. 1 Buchst. a) ZK ist der nach Art. 221 mitgeteilte Abgabenbetrag vom Zollschuldner innerhalb der festgesetzten Frist zu entrichten, soweit keine Zahlungserleichterungen nach den Artikeln 224 bis 229 ZK eingeräumt worden sind. Unbeschadet des Artikels 244 zweiter Absatz darf diese Frist zehn Tage, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Mitteilung des geschuldeten Abgabenbetrages an den Zollschuldner, nicht überschreiten.
Gemäß Art. 232 Abs. 1 Buchst. a) ZK werden in den Fällen, in denen der Abgabenbetrag nicht fristgerecht entrichtet worden ist, zusätzlich zu dem Abgabenbetrag Säumniszinsen erhoben.
Gemäß Abs. 3 des zitierten Artikels des ZK können die Zollbehörden Mindestzeiträume für die Zinsberechnung und Mindestbeträge für die Säumniszinsen festsetzen.
Die maßgebliche Durchführungsbestimmung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes lautet:
"§ 80.(1) Ist der Abgabenbetrag nicht fristgerecht entrichtet worden, sind Säumniszinsen zu erheben, wenn die Säumnis mehr als fünf Tage beträgt.
(2) Als Jahreszinssatz ist ein um zwei Prozent über dem Kreditzinssatz nach § 78 Abs. 2 liegender Zinssatz heranzuziehen. Die Säumniszinsen werden je Säumniszeitraum berechnet und fallen für einen gesamten Säumniszeitraum an, auch wenn die Säumnis nicht im ganzen Säumniszeitraum bestanden hat. Ein Säumniszeitraum reicht vom 15. eines Kalendermonats bis zum 14. des folgenden Kalendermonats. Für jeden Säumniszeitraum ist der zwölfte Teil jenes Jahreszinssatzes heranzuziehen, welcher am Beginn des betreffenden Säumniszeitraumes gegolten hat."
Das Vorbringen des Bf, dass aufgrund der Erhebung einer Beschwerde gegen die Vorschreibung der Eingangsabgaben und der Abgabenerhöhung beim Verwaltungsgerichtshof keine Verpflichtung zur Entrichtung derselben bestehe, geht somit ins Leere. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs bzw. die Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof hat per se nach der ausdrücklichen unionsrechtlichen Bestimmung nicht zur Folge, dass buchmäßig erfasste und mitgeteilte Abgaben nicht innerhalb der festgesetzten Frist zu entrichten wären.
Aufgrund der nicht fristgerechten Entrichtung der Eingangsabgabenschuld ist als Säumnisfolge gemäß Art .232 Abs. 1 Buchst. b) ZK in Verbindung mit § 80 ZollR-DG die Verpflichtung zur Zahlung von Säumniszinsen für den Säumniszeitraum 15. Jänner bis entstanden. Dies für den gesamten Säumniszeitraum, obwohl die Säumnis nicht den gesamten Säumniszeitraum bestanden hat.
Der nach Ablauf der Zahlungsfrist mit Eingabe vom gestellte Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (Art. 244 ZK) hatte zwar vollstreckungshemmende Wirkung (§ 230 Abs. 6 BAO), konnte aber an der bereits entstandenen Verpflichtung zu Entrichtung von Säumniszinsen nichts mehr ändern. Dem Antrag kam nicht die Wirkung zu, die Säumnis bzw. deren Folgen rückwirkend aufzuheben (vgl. ). Im Übrigen ist der Aussetzungsantrag abgewiesen worden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Nebengebühren (Säumniszuschlag, Stundungs- und Aussetzungszinsen) setzt die Pflicht zur Erhebung dieser Nebengebühren nicht den Bestand einer sachlich richtigen oder gar rechtskräftigen, sondern lediglich einer formellen Abgabenschuld voraus. Im Falle der Abänderung der formellen Abgabenschuld sind nach den ausdrücklichen Regelungen in der BAO die genannten Nebengebühren - wie auch im vorliegenden Fall geschehen - abzuändern. Nach § 2 Abs. 1 ZollR-DG sind die allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften auch in Angelegenheiten der Erhebung der sonstigen Eingangs- und Ausgangsabgaben und anderen Geldleistungen anzuwenden, soweit die Vollziehung der Zollverwaltung übertragen und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist. Nach den Bestimmungen des Zollkodex sind Säumniszinsen im Ausmaß eines nicht unter dem Kreditzinsatz liegenden Zinssatzes zu erheben. Die Modalitäten der Erhebung der Säumniszinsen sind aber den Mitgliedstaaten überlassen (vgl. ).
Unter Berücksichtigung der mit festgesetzten Zahlungsfrist und der Herabsetzung der Eingangsabgabenschuld mit Berufungsentscheidung vom ist die Vorschreibung der Säumniszinsen für den Säumniszeitraum 15. Jänner bis in Höhe von € 8.627,28 zu Recht erfolgt. Der im maßgeblichen Zeitraum geltende Jahreszinssatz betrug 6,64 % (§ 80 iVm 78 Abs. 2 ZollR-DG und Art. 519 Abs. 2 Zollkodex-Durchführungsverordnung)
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | § 80 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994 Art. 232 Abs. 1 Buchstabe a ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 Art. 232 Abs. 3 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at