Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ2L vom 03.11.2005, ZRV/0070-Z2L/04

Einseitige Aberkennung einer Ursprungseigenschaft im Geltungsbereich des Assoziationsabkommens EWG-Türkei

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
ZRV/0070-Z2L/04-RS1
Im Anwendungsbereich des Assoziationsabkommens EWG-Türkei entspricht eine einseitige Aberkennung der Ursprungseigenschaft einer Ware nicht völkerrechtlichen Grundsätzen. Im Streitfall ist das zur Schlichtung zuständige Organ anzurufen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf. vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien, vertreten durch Frau Dr. Fries-Horn, vom , Zl. , betreffend Zollschuld 1999 entschieden:

Der Beschwerde wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom , Zahl: wurden für die Rechtsvorgängerin der Bf., gemäß Art. 201 Abs. 1 Buchstabe a und Abs. 3 Zollkodex (ZK), Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates, in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz., BGBl. Nr. 659/1994 (ZollR-DG) Abgaben in Höhe von ATS 337.638,00 festgestellt und in Folge ATS 222.289,00 nacherhoben. Begründet wurde die Nacherhebung damit, dass eine nachträglich durchgeführte Prüfung der Präferenznachweise ergeben habe, dass die vom Ursprungsnachweis erfassten Waren keine Ursprungszeugnisse sind. Die türkischen Exporteure hätten überwiegend drittländischen Thunfisch verwendet, außerdem sei keine Trennung von Produktion und Lagerung erfolgt. Die Ursprungsnachweise seien zu Unrecht ausgestellt worden und sachlich unrichtig.

Mit Berufung vom wurde vorgebracht, dass das Ergebnis der Prüfung nicht bekannt gemacht worden wäre und die Abgabenbehörde die steuerbegründeten Tatsachen nachzuweisen habe. Die türkische Regierung habe den türkischen Ursprung der Waren bejaht. Der Lieferant habe der Kommission einen Bericht vorgelegt, dass sämtliche Fischfänge in der Zeit vom bis geprüft worden wären. Aufgrund der Stellungnahme der Kommission vom - tuna sei unstreitig, dass Waren türkischen Ursprungs kumuliert werden dürfen. Es sei die Warenverkehrsbescheinigung EUR1 vorgelegt worden, die Behörde hingegen habe es unterlassen, entgegenstehende Beweismittel vorzulegen. Überdies gehe aus der Begründung nicht hervor, dass das gesetzlich vorgeschriebene Auskunftsverfahren gemäß Art. 13 und Art. 27 der VO (EG) Nr. 693/88 der Kommission vom bzw. Art 94 ff ZK-DVO eingehalten worden wäre.

Im Zuge des weiteren Verfahrens verweist die Bf. auf die Rsp des EuGH.

Mit Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom , Zahl: wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Nach Ausführung der Voraussetzungen der Gewährung der Präferenzzollsätze führt die belangte Behörde aus, dass die Zollbehörden befugt seien zu prüfen, ob die Ursprungseigenschaft der Waren erfüllt sei. Die direkte Nachschau bei den türkischen Exporteuren habe ergeben, dass diese überwiegend drittländischen Thunfisch verwendet haben und überdies keine Trennung bei Produktion und Lagerung erfolgte. Die Überprüfung des Sachverhaltes sei durch die Europäische Kommission erfolgt und das Ergebnis sei den Mitgliedstaaten am mitgeteilt worden. Bei der Überprüfung sei ferner festgestellt worden, dass die betreffenden Vor-ATR 1 Nachweis aus Spanien und Frankreich zu Unrecht ausgestellt wurden. Die belangte Behörde verweist weiters auf das Urteil des EuG vom in der Rs. T-10/97.

In der dagegen eingebrachten Beschwerde wird ausgeführt, dass die Begründung des angefochtenen Bescheides mangelhaft sei und die Bf. den Bericht der Kommission nicht kenne. Des Weiteren lege die Bf. dar, aus welchen Gründen das Ergebnis der Untersuchung der EK nicht stimme und betont, dass die gültigen Ursprungszeugnisse von den türkischen Behörden nicht widerrufen worden seien. Eine Beteiligung der türkischen Behörden sei aber Voraussetzung für das Funktionieren einer Assoziation, wie im diesbezüglichen Abkommen festgehalten sei, es hätte der Assoziationsausschuss entscheiden müssen. Die Bf. verweise auch auf die stRsp des EuGH, auf die einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen sowie darauf, dass die Bf. gutgläubig gewesen sei, was die nachträgliche buchmäßige Erfassung von Abgaben unzulässig mache.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Mit Beschluss des Rates vom ist ein Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (EWG ABl Nr. 217 vom ) vereinbart worden.

Mit Beschluss des Assoziationsrats Nr. 4/72 über die Begriffsbestimmungen für "Erzeugnisse mit Ursprung in ..." oder "Ursprungserzeugnisse" der Türkei von Anhang Nr. 6 Kapitel I des Zusatzprotokolls zum Abkommen von Ankara vom , EWG ABl Nr. L 59 vom , in der geltenden Fassung wurde festgelegt, dass Ursprungserzeugnisse der Türkei diejenigen Waren sind , die in der Türkei durch Be- oder Verarbeitung der unter den Buchstaben a) bis e) genannten Erzeugnisse hergestellt worden sind, auch wenn bei ihrer Herstellung Erzeugnisse anderen Ursprungs in unwesentlichem Umfang mitverarbeitet wurden. Als "in unwesentlichem Umfang mitverarbeitet" gelten nach der Anmerkung 5 der Erläuterungen zu diesem Beschluss Erzeugnisse, deren Menge 10 v.H. der in den Buchstaben a) bis e) dieses Artikels bezeichneten Erzeugnisse nicht überschreitet (siehe auch Beschluss Nr. 1/75 des Assoziationsrats zur Änderung des Beschlusses Nr.4/72 über die Begriffsbestimmung für "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" der Türkei zur Anwendung von Anhang Nr. 6 Kapitel I des Zusatzprotokolls zum Abkommen von Ankara, Amtsblatt Nr. L 142 vom 04/06/1975 S. 0002 - 0002, Verordnung (EWG) Nr. 1431/75 des Rates vom zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 428/73 in Bezug auf die Anwendung der Beschlüsse Nr. 5/72 und Nr. 4/72 des Assoziationsrats EWG-Türkei).

Mit Verordnung (EWG) Nr. 1431/75 des Rates vom zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 428/73 in Bezug auf die Anwendung der Beschlüsse Nr. 5/72 und Nr. 4/72 des Assoziationsrats EWG-Türkei wurde durch Anhang 1 die Ursprungsregeln gelockert, so wurde Artikel 1 Buchstabe f) des Beschlusses Nr. 4/72 wie folgt geändert: "f) Waren, die in der Türkei durch Be- oder Verarbeitung der unter den Buchstaben a) bis e) genannten Erzeugnisse hergestellt worden sind, auch wenn bei ihrer Herstellung Erzeugnisse anderen Ursprungs mitverarbeitet worden sind ; dabei dürfen nicht in der Gemeinschaft oder in der Türkei hergestellte Erzeugnisse nur in unwesentlichem Umfang mitverarbeitet worden sein."

Nach der VO 1431/75 kommt es darauf an, dass nicht mehr als 10% Thunfisch aus Drittstaaten verarbeitet werden.

Strittig ist im ggstl. Fall vorerst die Frage, ob das Ergebnis einer Prüfung durch die Kommission für den Mitgliedstaat verbindlich ist. Der UFS ist der Auffassung, dass es sich hierbei um eine nicht verbindliche Stellungnahme handelt und ihr nur insoweit Rechtserheblichkeit zukommt, als sie zum Beispiel eine Voraussetzung für späteres verbindliches Handeln - etwa im Hinblick auf eine Prozessvoraussetzung - darstellt.

In Berücksichtigung dieser Stellungnahme wurde seitens des Mitgliedstaates Österreich die Verifizierung der betreffenden Warenverkehrsbescheinigungen ATR veranlasst, d.h., die Türkei eingeladen, zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Warenverkehrsbescheinigungen erfüllt waren. Im Rahmen dieser Überprüfung wurde auch mit Frankreich und Spanien betreffend der "Vor-ATR" Kontakt aufgenommen.

Als Ergebnis der Überprüfung seitens der Türkei ist festzuhalten, dass eine Ungültigerklärung seitens der Türkei bzgl der verfahrensgegenständlichen ATR nicht erfolgt ist.

Es wird weiter ausgeführt:

Das Assoziationsvertragswerk ist nicht nur von den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, sondern auch von der EWG selbst abgeschlossen worden.

Ein solcher Abschluss als "gemischtes Abkommen" hat zur Folge, dass den Bestimmungen des Vertragswerkes innerhalb eines Mitgliedstaates nicht nur als jeweiliges nationales, sondern auch als gegebenenfalls gleich lautendes Gemeinschaftsrecht Geltungskraft zukommt; denn ein von der EWG abgeschlossenes Assoziierungsabkommen ist kraft dessen Bestandteil der Gemeinschaftsrechtsordnung (vgl. EuGHE 1974, 449, 460), das Zusatzprotokoll hat der Rat durch Verordnung (Verordnung (EWG) Nr. 2760/72 des Rates vom über den Abschluss des Zusatzprotokolls und des Finanzprotokolls, die am ) unterzeichnet, diese VO wurden dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei als Anhänge beigefügt, ABlEG L 293/1) und im Namen der Gemeinschaft geschlossen, gebilligt und bestätigt.

Das Verfahren der Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungen wurde mit Beschluss 5/72 festgelegt(Beschluss des Assoziationsrats Nr. 5/72 über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zur Anwendung der Artikel 2 und 3 des Zusatzprotokolls zum Abkommen von Ankara, Amtsblatt Nr L 059 vom 05/03/1973, S. 0074 - 0082), allerdings nur hinsichtlich der Art 2 und 3 des Zusatzprotokolls, betreffend Titel I "Freier Warenverkehr".

Nach Artikel 11 leisten die Mitgliedstaaten und die Türkei sich durch ihre Zollverwaltungen gegenseitig Verwaltungshilfe bei der Prüfung der Bescheinigungen auf ihre Echtheit und Richtigkeit, damit die einwandfreie Durchführung dieses Beschlusses gewährleistet wird.

Gemäß Art 12 treffen die Türkei, die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft jeweils für ihren Bereich die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen.

Mit Beschluss Nr. 1/96 des Assoziationsrates EG-Türkei vom zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 5/72 über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zur Anwendung der Artikel 2 und 3 des Zusatzprotokolls zum Abkommen von Ankara wurde das Verfahren der Zusammenarbeit der Verwaltungen neu festgelegt (Amtsblatt Nr. L 231 vom 12/09/1996 S. 0022 - 0022).

Im Beschluss Nr. 1/95 des Assoziationsrates EG-Türkei vom über die Durchführung der Endphase der Zollunion wird in Art 10 Abs 3 b der Ausschuss für Zollwesen als Vermittlungsorgan zwischen den Vertragsparteien genannt, allerdings nicht hinsichtlich der Anerkennung von Warenverkehrsbescheinigungen. Spezielle Bestimmungen hinsichtlich der Prüfung und Anerkennung von ATR fehlten zu diesem Zeitpunkt.

Erst mit Beschluss Nr. 1/98 des Assoziationsrats EG-Türkei vom über die Handelsregelung für Agrarerzeugnisse - Protokoll 1 (Amtsblatt Nr. L 086 vom 20/03/1998 S. 0001 - 0038) wurden verbindliche Regeln für die Zusammenarbeit der Verwaltungen (siehe Titel VI, Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, Art 28 ff) geschaffen. So wird als vermittelndes Organ in Art 30 der Assoziationsausschuss genannt.

Ein Assoziationsabkommen, wie das zwischen der EU und der Türkei, das generell Sonderregeln für die Zusammenarbeit vorsieht, setzt aber voraus, dass die von einem Vertragspartner gesetzten Rechtsakte durch den anderen Vertragspartner nicht einseitig als ungültig erklärt werden. So sieht auch Art. 25 Abs. 1 des "Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (64/733/EWG)", ABl 217/64 vom vor, dass "jede Vertragspartei den Assoziationsrat mit jeder Streitigkeit in Bezug auf Anwendung oder Auslegung des Abkommens befassen kann, soweit sie die Gemeinschaft, einenMitgliedstaat der Gemeinschaft oder die Türkei betrifft". Art 27 normiert, dass der Assoziationsrat alle zweckdienlichen Maßnahmen zu treffen hat, um die erforderliche Zusammenarbeit zu erleichtern.

Es hätte somit einer Klärung durch Anrufung des betreffenden völkerrechtlich dazu berufenen Organs bedurft, wie im Abkommen normiert.

Selbst wenn die Kommission Zweifel an der Einhaltung der Ursprungsbestimmungen gehabt sollte, reicht dies nicht aus, eine einseitige Ungültigerklärung der ATR durch Österreich als rechtmäßig erscheinen zu lassen (vgl FG München, Urteil vom , 3 K 4405/97, ZfZ 2001, 274ff).

Aus den o.a. Sach- und Rechtsgründen war, wie im Spruch des Bescheides ausgeführt, zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Beschluss Nr. 1/98 des Assoziationsrats EG-Türkei, ABl. Nr. L 86 vom S. 1
Schlagworte
Assoziationsabkommen EWG-Türkei
Thunfisch
Ursprungseigenschaft
Zitiert/besprochen in
ZfZ 2007, 15

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at