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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 21.09.2005, RV/0690-W/05

Überrechnung bei bestehender Haftungsschuld zwingend vorzunehmen

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom betreffend Rückzahlung (§ 239 BAO) im Beisein der Schriftführerin Edith Madlberger nach der am in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mittels elektronischen Antrages vom beantragte der Berufungswerber (Bw.) die Rückzahlung des auf seinem Abgabenkonto in Höhe von € 13.487,78 ausgewiesenen Guthabens.

Das Finanzamt gab dem Antrag mit Bescheid vom hinsichtlich des Betrages von € 5.690,60 statt und wies das Ansuchen bezüglich des verbleibenden Guthabens von € 7.797,18 mit der Begründung ab, dass dieses gemäß § 215 Abs. 2 BAO zur Tilgung der beim Finanzamt Wien 2/20 bestehenden Abgabenschuldigkeit verwendet worden wäre.

Dagegen erhob der Bw. am die Berufung und brachte vor, dass ein Teil des aus der Einkommensteuerveranlagung 2003 resultierenden Guthabens zu Unrecht zur Tilgung der beim Finanzamt Wien 2/20 bestehenden Abgabenschuldigkeit verwendet worden wäre.

Im Jahr 1997 wären dem Finanzamt für Körperschaften Unterlagen betreffend die neu gegründete GmbH zugegangen, die Gesellschaft hätte jedoch niemals eine Tätigkeit begonnen. Abgesehen von einem Ergänzungsersuchen wären keinerlei Bescheide an die GmbH ergangen, insbesondere wären auch keine Bescheide betreffend Festsetzung von Körperschaftsteuerzahlungen rechtsgültig an den bevollmächtigten Vertreter zugestellt worden. Darüber hinaus wäre auf Ersuchen der Gesellschaft seitens des Finanzamtes Wien 2/20 am eine Unbedenklichkeitsbescheinigung für die Liquidation ausgestellt worden.

Das Finanzamt werde daher aufgefordert, das Guthaben wie am beantragt zur Gänze zurückzuzahlen und nicht rechtswidrig zur Tilgung von Abgabenschulden, die auf Grund von nicht rechtsgültig zugestellten Bescheiden vorgeschrieben worden wären, zu verwenden.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung ab und führte begründend aus, dass nach Erhebung beim Finanzamt Wien 2/20 der Berufung gegen den dort angefochtenen Haftungsbescheid kein Erfolg beschieden sein wird.

Der Bw. beantragte daraufhin mit Schreiben vom die Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz sowie die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung.

In der am abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung erklärte der steuerliche Vertreter des Bw., dass ihm der dem Abgabenrückstand zugrundeliegende Haftungsbescheid vom Bw. ausgehändigt worden wäre, weshalb eine Zustellung jedenfalls erfolgt wäre. Jedoch hätte weder der Bw. noch sein steuerlicher Vertreter eine Berufungsvorentscheidung erhalten.

Über die Berufung wurde erwogen:

Nach § 215 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde ein Guthaben eines Abgabepflichtigen zur Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die dieser Abgabepflichtige bei derselben Abgabenbehörde hat.

Gemäß § 215 Abs. 2 BAO ist das nach einer gemäß Abs. 1 erfolgten Tilgung von Schuldigkeiten verbleibende Guthaben zur Tilgung der dieser Behörde bekannten fälligen Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die der Abgabepflichtige bei einer anderen Abgabenbehörde hat.

Gemäß § 215 Abs. 4 BAO sind Guthaben, soweit sie nicht gemäß Abs. 1 bis 3 zu verwenden sind, nach Maßgabe der Bestimmungen des § 239 BAO zurückzuzahlen oder unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen über Antrag des zur Verfügung über das Guthaben Berechtigten zu Gunsten eines anderen Abgabepflichtigen umzubuchen oder zu überrechnen.

Auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen kann gemäß § 239 Abs. 1 BAO die Rückzahlung von Guthaben (§ 215 Abs. 4 BAO) erfolgen.

Unstrittig ist, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung, dem , auf dem Abgabenkonto des Bw. ein Guthaben in der beantragten Höhe von € 13.487,78 bestand.

Bevor jedoch ein ausgewiesenes Guthaben zurückgezahlt werden kann, muss gemäß § 215 Abs. 1 und 2 BAO geprüft werden, ob dieses Guthaben für andere Abgabenschulden des Abgabepflichtigen bei derselben oder einer anderen Abgabenbehörde zu verwenden ist, wobei die Verwendung von Guthaben gemäß § 215 Abs. 1 und 2 BAO zwingend und nicht dem Ermessen der Behörde überlassen ist ().

Das Guthaben war deswegen zum Teil auf das Abgabenkonto der GmbH, für deren aushaftende Abgabenschulden der Bw. mit Haftungsbescheid vom als Haftungspflichtiger gemäß § 9 Abs. 1 BAO iVm § 80 BAO und damt gemäß § 7 Abs. 1 BAO als Gesamtschuldner in Anspruch genommen wurde, zu überrechnen, weil § 215 Abs. 1 und 2 BAO auch dann anzuwenden ist, wenn ein Abgabepflichtiger auf einem Abgabenkonto über ein Guthaben verfügt und als Gesamtschuldner eine auf einem anderen Abgabenkonto gebuchte Abgabe schuldet.

Gemäß § 224 Abs. 1 BAO werden die in Abgabenvorschriften geregelten persönlichen Haftungen durch Erlassung von Haftungsbescheiden geltend gemacht. In diesen ist der Haftungspflichtige unter Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift, die seine Haftung begründet, aufzufordern, die Abgabenschuld, für die er haftet, binnen einer Frist von einem Monat zu entrichten.

Die erstmalige Geltendmachung eines Abgabenanspruches anlässlich der Erlassung eines Haftungsbescheides ist gemäß § 224 Abs. 3 BAO nach Eintritt der Verjährung des Rechtes zur Festsetzung der Abgabe nicht mehr zulässig.

Obwohl im Rückzahlungsverfahren Einwände betreffend die Rechtmäßigkeit einer Zahlungsverpflichtung auf einem anderen Abgabenkonto nicht mit Erfolg vorgebracht werden können, wird informativ festgestellt, dass sich aus dem Einwand des Bw., dass ihm keine - offenbar dem Haftungsbescheid zugrunde liegenden - Bescheide über die Festsetzung von Körperschaftsteuer zugegangen wären, nichts gewinnen lässt, da sich aus § 224 Abs. 3 BAO ergibt, dass eine Haftung auch vor der Inanspruchnahme des Erstschuldners geltend gemacht werden darf ().

Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde gemäß § 9 Abs. 1 ZustG, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in diesem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Schriftstück dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.

Gemäß § 103 Abs. 1 zweiter Satz BAO können im Einhebungsverfahren ergehende Erledigungen aus Gründen der Zweckmäßigkeit, insbesondere zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens, trotz Vorliegens einer Zustellungsbevollmächtigung wirksam dem Vollmachtgeber unmittelbar zugestellt werden,

Auf Grund des am an den Bw. direkt ergangenen Haftungsbescheides lag ungeachtet der bestehenden Zustellungsbevollmächtigung der Steuerberatungskanzlei im Hinblick auf die Bestimmung des § 103 Abs. 1 zweiter Satz BAO eine wirksame Zustellung vor. Aber auch im Falle einer gegenteiligen Rechtsansicht wäre dieser Mangel nach dem Vorbringen des steuerlichen Vertreters, wonach ihm der Bescheid vom Bw. auch tatsächlich ausgehändigt worden wäre, gemäß § 9 Abs. 1 ZustG in diesem Zeitpunkt saniert und die Zustellung bewirkt worden.

Eine Verrechnung nach § 215 Abs. 1 und 2 BAO setzt lediglich voraus, dass die zu tilgenden Abgabenschuldigkeiten fällig sein müssen. Gemäß § 224 Abs. 1 BAO trat die Fälligkeit des im Haftungsbescheid in Höhe von € 8.628,74 ausgewiesenen, durch die bereits am erfolgte Überrechnung von € 831,56 auf € 7.797,18 verminderten Abgabenrückstandes einen Monat nach Wirksamwerden der Zustellung, somit vor der - teilweisen - Verwendung des Guthabens ein.

Daran kann auch die gegen den Haftungsbescheid eingebrachte Berufung nichts ändern, da gemäß § 254 BAO durch die Einbringung einer Berufung die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten wird. Lediglich eine bestehende Aussetzung der Einhebung der Haftungsschuld hätte die Verwendung des Guthabens zu deren Tilgung unzulässig gemacht, da zugunsten ausgesetzter Beträge eine amtswegige Umbuchung oder Überrechnung nicht zu erfolgen hat. Im gegenständlichen Fall wurde aber kein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO gestellt.

Die Beschränkung des Guthabens auf den verbleibenden Restbetrag von € 5.690,60 erfolgte daher zu Recht.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 215 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 239 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Rückzahlung
Überrechnung
Haftung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at