TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 13.04.2011, RV/0947-W/05

Kann die Schenkungssteuerbefreiung des § 15 Abs. 1 Z 14a ErbStG 1955 gewährt werden, wenn die Auflösungsbestimmungen der Privatstiftung im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld iSd § 39 Z 5 BAO unvollständig sind? (Abw.)

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze
RV/0947-W/05-RS1
1. Die Stiftungsurkunde (2004) der Privatstiftung sieht zwar vor, dass im Fall ihrer Auflösung das Vermögen einer wohltätigen Institution zukommen soll, sie enthält jedoch keine entsprechende Regelung für den Fall der Änderung des Stiftungszwecks. 2. Eine spätere diesbezügliche Änderung der Stiftungsurkunde (2008) hat auf die bereits im Jahr 2004 entstandene Schenkungssteuerschuld keinen Einfluss mehr (; ).

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch DLA Weiss-Tessbach Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, Rotenturmstraße 13, gegen drei Bescheide des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom , ErfNr. xxx.xxx/2004, StNr. xxx/xxxx betreffend Schenkungssteuer entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Strittig ist, ob die Schenkungssteuerbefreiung des § 15 Abs.1 Z 14a ErbStG gewährt werden kann, wenn die Auflösungsbestimmungen der Privatstiftung im Zeitpunkt des Entstehens der Schenkungssteuerschuld unvollständig sind? Die ursprüngliche Stiftungsurkunde sieht zwar vor, dass im Fall der Auflösung der Privatstiftung das Vermögen einer wohltätigen Institution zukommen soll, sie enthält jedoch keine entsprechende Regelung für den Fall der Änderung des Stiftungszwecks.

Dem Finanzamt wurde die Stiftungsurkunde sowie die Stiftungszusatzurkunde über die Gründung der "A (gemeinnützige) Privatstiftung", der Bw., angezeigt.

Das Finanzamt setzte mit vier Bescheiden vom die Schenkungssteuer gemäß § 8 Abs. 3 lit. b ErbStG mit dem linearen Steuersatz von 5% fest: für die Zuwendung anlässlich der Gründung der gemeinnützigen Privatstiftung von der B in Höhe von 10.000 Euro Schenkungssteuer 494,50 Euro, für die Zuwendung anlässlich der Gründung der gemeinnützigen Privatstiftung von C in Höhe von 1.000 Euro Schenkungssteuer 44,50 Euro, für die Zuwendung anlässlich der Gründung der gemeinnützigen Privatstiftung von D in Höhe von 1.000 Euro Schenkungssteuer 44,50 Euro und für die Zuwendung anlässlich der Gründung der gemeinnützigen Privatstiftung vom A (gemeinnütziger Verein) in Höhe von 40.000 Euro Schenkungssteuer 1.994,50 Euro.

Fristgerecht wurde dagegen Berufung erhoben. Eingewendet wurde, dass die Zuwendungen gemäß § 15 Abs.1 Z 14a ErbStG steuerfrei seien, da die Bw. eine gemeinnützige Privatstiftung sei. Soweit es sich um Zuwendungen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften handle, bestehe Steuerfreiheit gemäß § 15 Abs.1 Z 15 ErbStG.

Das Finanzamt gab hinsichtlich der Zuwendung von der B in Höhe von 10.000 Euro Schenkungssteuer 494,50 Euro statt. Die anderen drei Berufungen wies das Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung vom mit auszugsweise folgender Begründung ab:

"....Die in Abgabenvorschriften vorgesehenen Begünstigungen stehen zu, wenn die begünstigten Zwecke sowohl nach der Rechtsgrundlage als auch nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gefördert werden. Ob eine ausschließliche Förderung vorliegt, ist nach § 39 BAO zu überprüfen. Demnach müssen die in dieser Bestimmung angeführten 5 Voraussetzungen zutreffen. Unter anderem darf bei Auflösung der Körperschaft das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder oder den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet werden. Diese Zweckwidmung muss in der Rechtsgrundlage der Körperschaft erfolgen und muss so genau bestimmt sein, dass auf Grund der Satzung überprüft werden kann, ob der Verwendungszweck als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich anzuerkennen ist. Eine allgemein gehaltene Formulierung "Das verbleibende Stiftungsvermögen....an wohltätige Institutionen...." wie sie § 10 Abs. 2 der Stiftungsurkunde enthält, entspricht nicht den Forderungen des Gesetzes ( Zl.97,2047,2048/7)."

Fristgerecht wurde der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt. In der Stiftungsurkunde und in der Stiftungsergänzungsurkunde sei hinreichend dokumentiert, dass die Bw. ausschließlich gemeinnützige Zwecke verfolge. Zweck der Bw. sei es, ausschließlich Kooperation von Regionen in Europa zu fördern. Dies diene ausschließlich dem Gemeinwohl und werde auch durch die Vielzahl von Stiftern der öffentlichen Hand (E, F,....) unterstrichen. Die Stiftung sei auch nicht auf Gewinn gerichtet. Zu der in Frage gestellten Bestimmung über die Verwendung des Vermögens der gemeinnützigen Privatstiftung bei Auflösung ergebe sich eindeutig aus dem Text der Stiftungsurkunde Punkt 10.2, dass im Falle der Auflösung nach Begleichung allfälliger Verbindlichkeiten das verbleibende Stiftungsvermögen an wohltätige Institutionen entsprechend einem Beschluss des Stiftungsvorstandes nach Maßgabe der Regelungen in der Stiftungsurkunde zu übertragen sei. Somit seien die Voraussetzungen des § 39 Z. 5 BAO erfüllt. Die Formulierung sei keineswegs allgemein, da sie ausdrücklich darauf verweise, dass der Stiftungsvorstand das verbleibende Vermögen gemäß seinem Beschluss an wohltätige Institutionen zu übertragen habe. Die Bw. zitierte dazu Reeger-Stoll, Kommentar zu § 41 Abs.2 BAO, dass eine namentliche Nennung der Körperschaft nicht erforderlich sei und es unschädlich wäre, wenn den Organen der Körperschaft für den Fall der Auflösung satzungsgemäß ein Spielraum der Vermögensübertragung auf Körperschaften und Zwecke eingeräumt wäre, wenn nur der Spielraum so klar abgegrenzt sei, dass eine Übertragung auf nicht begünstigte Körperschaften oder nicht begünstigte Zwecke ausgeschlossen sei. Die Bw. erfülle diese Grundsätze eindeutig und die Formulierung sei nicht allgemein gehalten. Sie sei schon aus denklogischen Überlegungen notwendig, da es den Stiftern nicht vorhersehbar sei, welche Institutionen konkret nach Auflösung der Stiftung nach 99 Jahren noch wohltätige Institutionen im Sinne des Stiftungszweckes und des Gesetzes sein würden. Das Finanzamt habe in der Berufungsvorentscheidung gegen den Wortlaut des Gesetzes argumentiert. Der Verweis auf ein Verwaltungsgerichtshoferkenntnis sei als Begründung einer Entscheidung jedenfalls nicht ausreichend.

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in die dem Finanzamt vorgelegte Stiftungsurkunde, in die Stiftungszusatzurkunde, in das Firmenbuch der Bw. (FN yyyyt), sowie durch Internetrecherche (http://1234/de, Abfrage vom ).

Die Stiftungsurkunde der Bw. vom hat auszugsweise folgenden Inhalt:

"§ 3 Dauer: Die Stiftung wird auf (vorerst) 99 (neunundneunzig) Jahre errichtet.

§ 4 Stiftungszweck: Zweck der Stiftung ist es, die Entwicklung der Regionen Europas zu fördern und zu unterstützen sowie allen Interessierten nahe zubringen. Darüber hinaus sollen an Studierende und qualifizierte Personen Beiträge, Zuschüsse, Stipendien und Scholarships bzw. sonstige materielle und immaterielle Unterstützungen für Forschungsarbeiten, sonstige wissenschaftliche Arbeiten einschließlich populärwissenschaftlicher Arbeiten und Studien gewährt bzw. vergeben werden.

Wesentliche Schwerpunkte der Tätigkeit der Stiftung sind insbesondere:

1. Die Stärkung des Verständnisses für die Bedeutung der Regionen und Kommunen für den europäischen Einigungsprozess und die Erweiterung der Europäischen Union,

2. Die Darstellung der Notwendigkeit der Stärkung des Regionalismus, des Föderalismus und des Subsidiaritätsprinzips für das gesamte Gebiet des europäischen Kontinents insbesondere bei Erweiterung und Vertiefung der europäischen Integration sowie der Bedeutung der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften in der Europäischen Union,

3. die Förderung der regionalen und subregionalen, auch grenz übergreifenden Zusammenarbeit vor allem der zentral- und osteuropäischen Staaten sowie Aufbau eines Netzwerkes mit kommunalen und regionalen Einrichtungen,

4. die Förderung der regionalen Wirtschafts- und Infrastrukturentwicklung und Erforschung der damit in Zusammenhang stehenden bestimmenden Parameter,

5. der Betrieb eines Institutes, dessen Tätigkeit sich unter anderem auf Forschungstätigkeit und auf alle sonstige den Zweck der Stiftung dienlichen Aktivitäten erstrecken kann und welches sich in seiner Tätigkeit auf Vertreter und Einrichtungen von Gesellschaft, Politik, Wirtschaft, Bildung, Kultur der Regionen und Kommunen der Staaten des gesamten europäischen Kontinents erstreckt,

6. die Durchführung von Forschungsprojekten über die gesellschaftlichen, sozialen, politischen, wirtschaftlichen, ethnischen, kulturellen und historischen Probleme der Regionen und Kommunen Europas,

7. die Leistung von Grundlagenarbeit für Gebietskörperschaften, politische Institutionen, Behörden, Wissenschaft und Wirtschaft,

8. die Organisation und Unterstützung von wissensvermittelnden Veranstaltungen, die dem Stiftungszweck dient, durch Abhaltung von Seminaren, Schulungen, Symposien, Diskussionsveranstaltungen uÄ.,

9. die Publikation von wissenschaftlichen Forschungsergebnissen, Studien, Zeitschriften, Kurzinformationen etc.,

10. die Förderung der Forschung auf dem Gebiet des Stiftungszwecks durch Förderung von Forschungsprojekten,

11. die Durchführung von wissenschaftlichen Fachtagungen, Exkursionen, Workshops, Konferenzen, Vortragsreihen, Symposien uA.,

12. der Aufbau einer dem Stiftungszweck entsprechenden Fachbibliothek und Dokumentation sowie die Einrichtung einer dem Stiftungszweck dienenden Homepage,

13. die Gründung, Beteiligung oder Zusammenarbeit mit ähnlichen Einrichtungen und Unternehmungen der Wirtschaft, die dem Stiftungszweck dienlich sein können.

Durch die Erfüllung der Zwecke der Privatstiftung wird sohin die Allgemeinheit gefördert. Die Tätigkeit der Privatstiftung dient dem Gemeinwohl auf geistigem und kulturellem Gebiet insbesondere durch Förderung der Wissenschaft sowie der Volksbildung.

Die Privatstiftung ist berechtigt, die zur Erhaltung und Vermehrung des Stiftungsvermögens erforderlichen und nützlichen Geschäfte abzuschließen, insbesondere Zuwendungen zu empfangen, Liegenschaftsvermögen zu erwerben, Verbindlichkeiten einzugehen, Teile des Stiftungsvermögens zu veräußern und das Stiftungsvermögen zu verwalten, insbesondere auch Beteiligungen zu erwerben und Gesellschaften zur Verwirklichung des Stiftungszweckes und der effizienten Verwaltung des Stiftungsvermögens zu gründen. Ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe wird nicht betrieben.

Die Stifter können der Stiftung jederzeit weiteres Vermögen im Wege der Nachstiftung widmen.

§ 5 Stiftungsvermögen: Die Stifter widmen der Stiftung bei Errichtung folgendes Barvermögen....

§ 7 Stiftungsbegünstigung: Zur Verwirklichung des Stiftungszwecks ist der Stiftungsvorstand ermächtigt,...Ausschüttungen in der Weise vorzunehmen, dass Mittel der Privatstiftung für die Finanzierung....von Veranstaltungen....verwendet werden, um dadurch im Sinne des Stiftungszweckes die Bekanntheit und das Verständnis für die Entwicklung der Regionen Europas zu fördern und diese Inhalte im Sinne einer Popularisierung auch gemeinverständlich darzustellen und damit einer breiten Öffentlichkeit zugänglich zu machen; Forschungsaufträge vergeben werden können....von Vorhaben der Forschung auf dem Gebiet der Entwicklung der Regionen Europas, insbesondere unter Berücksichtigung der Interessen der Regionen der Europäischen Union als selbständige oder konstitutionelle Gebietskörperschaften und der Regionen in Mittel- und Zentraleuropa geleistet werden; Nach Maßgabe der finanziellen Mittel der Stiftung soll eine permanente Einrichtung eines Institutes mit Bibliothek und anderen permanenten Forschungseinrichtungen im Sinne des Stiftungszwecks angestrebt werden.....Stipendien und Scholarships an dafür qualifizierte Personen und Studierende vergeben werden;....

§ 10 Änderung der Stiftungserklärung und Auflösung der Privatstiftung:....

10.1. Diese Stiftungserklärung (Stiftungsurkunde und Stiftungszusatzurkunde) kann durch die Stifter einvernehmlich, sonst durch den Stiftungsvorstand unter Wahrung des Stiftungszwecks ergänzt und/oder geändert werden. Die Privatstiftung kann durch den Stiftungsvorstand unter Beachtung der Auflösungsbestimmungen des § 35 PSG aufgelöst werden.

10.2. Im Falle der Auflösung sind aus dem Stiftungsvermögen zunächst allfällige Verbindlichkeiten der Stiftung zu begleichen. Das verbleibende Stiftungsvermögen ist im Zeitpunkt der Auflösung der Privatstiftung an wohltätige Institutionen entsprechend einem Beschluss des Stiftungsvorstandes nach Maßgabe der Regelungen in der Stiftungszusatzurkunde zu übertragen....."

Die Stiftungszusatzurkunde der Bw., ebenfalls vom , hat auszugsweise folgenden Inhalt:

"....§ 2 Stiftungsbegünstigung: Begünstigte der Privatstiftung gemäß Stiftungszweck im Sinne des § 4 der Stiftungsurkunde ist die Allgemeinheit...."

In § 3 der Stiftungszusatzurkunde "Ausschüttungen" sind Regelungen über "laufende" Ausschüttungen vorhanden, nicht aber für den Fall der Auflösung. In § 5 der Stiftungszusatzurkunde wurde ein Beirat als weiteres Organ neben dem Stiftungsvorstand und den Stiftungsprüfern eingesetzt. Die Funktion des Beirates ist die Unterstützung und Förderung der Aufgaben der Privatstiftung sowie die Beratung des Vorstandes bezüglich seiner Arbeit und Tätigkeit für die Privatstiftung.

"....§ 8 Auslegung

8.1. Die Stiftungsurkunde sowie die Stiftungszusatzurkunde sind jeweils so auszulegen, wie dies dem sich aus dem Inhalt der Urkunden ergebenden Willen der Stifter bestmöglich entspricht.

8.2. Im Zweifel ist jener Auslegung der Vorzug zu geben, die der Urkundenerrichter der von den Stiftern mit ihren Absichten bestens vertraut gemacht wurde, den in den Urkunden enthaltenen Bestimmungen beigibt....."

Die Internetrecherche (http://1234/de, Abfrage vom ) ergab folgendes:

"(Über uns)....Mit der Gründung der A- wurde eine überregionale und überparteiliche Einrichtung geschaffen, die sich im erweiterten Europa der Aufgabe stellt, der zunehmenden Bedeutung der Regionen und Gemeinden -auch auf Basis des Vertrages von Lissabon -Rechnung zu tragen, vorhandene Informationsdefizite abzubauen, sich der vielfältigen Problemstellungen anzunehmen und zu versuchen, die möglichen wirtschaftlichen Potenziale der regionalen, aber auch überregionalen Zusammenarbeit der Regionen Europas zu nutzen.

Ein wichtiger Bereich ist dabei die Schaffung von Netzwerken zwischen Regionen, Kommunen, und anderen Bereichen des öffentlichen Handelns sowie der Wirtschaft zur Durchsetzung ihrer Interessen. Dies gilt vor allem für die neuen Mitgliedstaaten als auch für die Beitrittskandidaten der nächsten Aufnahmerunde bzw. für jene Staaten, die diesen Status anstreben.

Die Mitglieder und Unterstützer....der Bw.....sind einerseits- neben der B - Regionen, Städte und Gemeinden Europas und andererseits bedeutende Wirtschaftsunternehmen....

Die Schwerpunkte der wissenschaftlichen Forschung....liegen bei der regionalen und lokalen Wahlforschung, Regionalisierung und Dezentralisierung in Europa und in regionaler und lokaler Geschichte...."

Folgender Sachverhalt wurde festgestellt:

Die Bw. bezeichnet sich selbst als eine gemeinnützige Privatstiftung, die sich zum Ziel gesetzt hat, die Entwicklung der Regionen Europas zu fördern und zu unterstützen sowie allen Interessierten nahe zubringen. Darüber hinaus sollen an Studierende und qualifizierte Personen Beiträge, Zuschüsse, Stipendien und Scholarships bzw. sonstige materielle und immaterielle Unterstützungen für Forschungsarbeiten, sonstige wissenschaftliche Arbeiten einschließlich populärwissenschaftlicher Arbeiten und Studien gewährt bzw. vergeben werden. Einer der Hintergründe ist laut Internetrecherche die Schaffung von Netzwerken zwischen Regionen, Kommunen, und anderen Bereichen des öffentlichen Handelns sowie der Wirtschaft zur Durchsetzung ihrer Interessen. Im Falle ihrer Auflösung ist das verbleibende Stiftungsvermögen an wohltätige Institutionen entsprechend einem Beschluss des Stiftungsvorstandes nach Maßgabe der Regelungen in der Stiftungszusatzurkunde zu übertragen. Für den Fall der Änderung der Stiftungserklärung (Stiftungsurkunde und Stiftungszusatzurkunde) vom trifft die Stiftungsurkunde keine Vorkehrung. In der Stiftungszusatzurkunde wird die Auflösung expressis verbis nicht behandelt. Mit wurden Stiftungsurkunde und Stiftungszusatzurkunde geändert. 10.2. der Stiftungsurkunde vom lautet nun, dass das im Falle der Auflösung oder bei Wegfall des begünstigten Stiftungszwecks allenfalls vorhandene Stiftungsvermögen einer Organisation zur ausschließlichen Verwendung für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO zugeführt werden müsse.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 15 Abs. 1 Z. 14 lit. a ErbStG sind Zuwendungen unter Lebenden von körperlichen beweglichen Sachen und Geldforderungen an inländische juristische Personen, die ausschließlich gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen steuerfrei.

Die Tatbestandsmerkmale, um die es in diesem Fall geht, "gemeinnützig und mildtätig" werden in den §§ 34-47 BAO definiert und geregelt.

Nach § 34 Abs. 1 BAO sind Begünstigungen, die bei Betätigung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke auf abgabenrechtlichem Gebiet in einzelnen Abgabenvorschriften gewährt werden, an die Voraussetzungen geknüpft, dass die Körperschaft, der die Begünstigung zukommen soll, nach ihrer Rechtsgrundlage (Statuten) und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung der genannten Zwecke dient.

Gemäß § 35 BAO sind solche Zwecke gemeinnützig, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird. Eine Förderung der Allgemeinheit liegt nur vor, wenn die Tätigkeit dem Gemeinwohl auf geistigem, sittlichem oder materiellem Gebiet nützt. Dies gilt insbesondere für Förderung der Kunst und Wissenschaft, der Gesundheitspflege, der Kinder,- Jugend- und Familienfürsorge für alte, kranke oder mit körperlichen Gebrechen behaftete Personen, des Körpersports, des Volkswohnungswesens, der Schulbildung, der Erziehung, der Volksbildung, der Berufsausbildung, der Denkmalpflege, des Natur-, Tier- und Höhlenschutzes, der Heimatkunde, der Heimatpflege und der Bekämpfung von Elementarschäden. (Fellner, Kommentar zum ErbStG, zu § 8 Rz 11).

Gemäß § 37 BAO sind solche Zwecke mildtätig (humanitär, wohltätig), die darauf gerichtet sind, hilfsbedürftige Personen zu unterstützen.

Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes darf gemäß § 39 Z 5BAO das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für gemeinnützige, mildtätige oderkirchliche Zwecke verwendet werden.

Gemäß § 41 Abs.2 BAO liegt eine ausreichende Bindung der Vermögensverwendung im Sinn des § 39 Z 5 BAO vor, wenn der Zweck, für den das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes zu verwenden ist, in der Satzung (Abs. 1) so genau bestimmt wird, dass auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob der Verwendungszweck als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich anzuerkennen ist.

Eine der Anordnung des § 39 Z 5 BAO entsprechende Vermögensbindung bei Beendigung der Verfolgung begünstigter Zwecke überhaupt setzt in formeller Hinsicht voraus, dass in der Satzung eindeutig bestimmt wird, wofür das Vereinsvermögen im Fall der Auflösung des Vereins zu verwenden ist. (Baldauf in Baldauf/Renner/Wakounig [Bearb.]; Kohler/Quantschnigg/Wiesner [Hrsg], Die Besteuerung der Vereine9, 116). In materieller Hinsicht muss eine Verwendung des Vereinsvermögens für begünstigte Zwecke festgelegt, bzw. angeordnet sein. Es kann in der Auflösungsbestimmung abstrakt festgelegt werden, dass das Vereinsvermögen für begünstigte Zwecke verwendet werden muss, wobei ein konkreter Verwendungszweck dabei nicht genannt werden muss. Es kann in der Auflösungsbestimmung aber auch vorgesehen sein, dass das Vermögen einem in der Auflösungsbestimmung umschriebenen konkreten Zweck vorbehalten bleibt. In diesem Fall muss der begünstigte Zweck allerdings so genau beschrieben sein, dass die Abgabenbehörde einwandfrei beurteilen kann, ob es sich um einen im Sinne der §§ 34 ff BAO begünstigten Zweck handelt. Soll das Vermögen nach dem Inhalt der Auflösungsbestimmung auf einen Nachfolgerechtsträger übergehen, darf es sich dabei nur wieder um einen abgaben begünstigten Rechtsträger (eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die begünstigte Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO verfolgt) handeln. Darüber hinaus ist die Anordnung erforderlich, dass das Vermögen von dem genannten Rechtsträger nur für begünstigte Zwecke verwendet werden darf (). Die bloße Nennung eines begünstigte Zwecke verfolgenden Vereines als Empfänger des Restvermögens ohne gleichzeitige Anordnung hinsichtlich der Verwendung des übertragenen Vermögens für begünstigte Zwecke (Verwendungsbeschränkung) erfüllt die gesetzliche Anordnung des § 39 Z 5 BAO nicht. (Baldauf in Baldauf/Renner/Wakounig (Bearb.); Kohler/Quantschnigg/Wiesner (Hrsg), Die Besteuerung der Vereine9, 117; Strehle/Sommer, Gemeinnützigkeit von Wirtschaftsförderungsvereinen. Welche Kriterien müssen zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit von Regionalverbänden erfüllt sein? RFG 2005/32 unter Bezugnahme auf )

In einem vergleichbaren Fall entschied der Verwaltungsgerichtshof , dass die Begünstigung zu Recht versagt bleibt, wenn die Satzung nur für den Fall einer freiwilligen Auflösung, nicht aber für den Fall des Wegfalles des bisherigen Vereinszweckes sicherstellt, dass das bis dahin (möglicherweise) begünstigten Zwecken gewidmete Vermögen weiterhin solchen Zwecken erhalten bleibt, für den Fall einer Änderung des Vereinzweckes aber keine Vorkehrungen trifft:

"§ 39 Z 5 BAO will verhindern, dass Vermögen, das sich auf Grund und mit Hilfe von Steuerbegünstigungen gebildet hat, später für nicht begünstigte Zwecke verwendet wird....§ 41 Abs. 2 BAO konkretisiert nun, wann eine ausreichende Bindung der Vermögensverwendung im Sinn des § 39 Z 5 BAO vorliegt. Eine Körperschaft kann eine Abgabenbegünstigung wegen Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke nur dann beanspruchen, wenn sie sicherstellt, dass nach Beendigung ihrer Tätigkeit - worunter auch ein Wegfall des bisherigen begünstigten Zwecks zu verstehen ist - das verbleibende Vermögen auch weiterhin steuerbegünstigten Zwecken erhalten bleibt. Diese Sicherung kann nur durch eindeutige Satzungsbestimmungen erreicht werden."

In den Auflösungsbestimmungen der Bw. ist angeordnet, dass das verbleibende Stiftungsvermögen an wohltätige Institutionen entsprechend einem Beschluss des Stiftungsvorstandes nach Maßgabe der Regelungen in der Stiftungszusatzurkunde zu übertragen ist. Für den Fall der Änderung des Stiftungszwecks ist aus der vorliegenden Stiftungsurkunde und auch der Stiftungszusatzurkunde keine Regelung zu entnehmen. Damit wäre davon auszugehen, dass im Fall der Änderung oder Ergänzung der Stiftungserklärung das steuerbegünstigt angesammelte Vermögen bei der Bw. verbleiben kann.

Die Bw. hat ihre Stiftungsurkunde und Stiftungszusatzurkunde zwar 2008 abgeändert, doch die Schenkungssteuerschuld entstand im Zeitpunkt der Gründung der Stiftung am , und zu diesem Zeitpunkt waren die Voraussetzungen für eine Befreiung jedenfalls (noch) nicht gegeben. Die Schenkungssteuer ist eine Stichtagssteuer, weshalb Änderungen zu einem späteren Zeitpunkt keinen Einfluss mehr haben. Eine Änderung der Satzung kann nicht nachträglich zu einer Begünstigung führen (; ).

Aus all diesen Gründen war der Berufung der Erfolg zu versagen.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 39 Z 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 15 Abs. 1 Z 14a ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Schlagworte
gemeinnützig
mildtätig
wohltätig
Auflösungsbestimmung
Wegfall des bisherigen Zweckes
Vereinszweck
Privatstiftung
Verein
Körperschaft
Wirtschaftsförderung
Stichtagssteuer
Schenkungssteuerbefreiung
Verweise



Baldauf/Renner/Wakounig [Bearb.]; Kohler/Quantschnigg/Wiesner [Hrsg.], Die Besteuerung der Vereine, 9. Auflage.
Strehle/Sommer, Gemeinnützigkeit von Wirtschaftsförderungsvereinen. Welche Kriterien müssen zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit von Regionalverbänden erfüllt sein? RFG 2005/32
Fellner, Kommentar zum ErbStG
Zitiert/besprochen in
UFSjournal 7/8/2011, 299

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at