Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ1W vom 19.02.2013, ZRV/0508-Z1W/11

Abweisung eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK, da bereits eine Berufungserledigung ergangen ist


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Miterledigte GZ:
ZRV/0509-Z1W/11
ZRV/0510-Z1W/11
ZRV/0511-Z1W/11
ZRV/0512-Z1W/11
ZRV/0513-Z1W/11

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerden der RAin Maga. Astrid Haider als Masseverwalterin im Konkurs der X. XGmbH, Adr., vom gegen die Berufungsvorentscheidungen des Zollamtes Wien vom (lt. beiliegender Aufstellung Spalte 3, die einen integrierenden Bestandteil des Bescheidspruches bildet) betreffend Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK entschieden:

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Den verfahrensgegenständlichen Rechtsstreitigkeiten liegt als abgabenanspruchsbegründender Sachverhalt jeweils die Nachforderung von Eingangsabgaben betreffend Textilien, die im Versandverfahren mit Carnet TIR befördert und keiner ordnungsgemäßen Erledigung zugeführt worden sind, zu Grunde.

Die Abgabenfestsetzungen erfolgten mit Bescheiden des Zollamtes Wien und wurden in den anschließenden Rechtsbehelfsverfahren mittels Berufungsvorentscheidungen jeweils vom bestätigt.

Die gleichzeitig mit den Berufungen eingebrachten Anträge auf Aussetzung der Vollziehung wurden mit Bescheiden (lt. beiliegender Aufstellung Spalte 1) jeweils vom als unbegründet abgewiesen.

Dagegen richten sich die Berufungen vom , in denen die Beschwerdeführerin (Bf.) im Wesentlichen einwendete, sie habe die gegenständlichen Transporte nicht durchgeführt und sei daher auch nicht Zollschuldnerin. Die Vollziehung der Entscheidungen würde auf Grund der Vermögensverhältnisse zu erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten führen, da sie keine Geschäftstätigkeit mehr ausübe, ihre bisherige Geschäftstätigkeit bereits eingestellt und daher auch keine Einnahmen habe.

Mit den nunmehr angefochtenen Berufungsvorentscheidungen (lt. angeschlossener Aufstellung Spalte 3) wurden die Berufungen als unbegründet abgewiesen. In den Begründungen wurde ausgeführt, dass kein unersetzbarer Schaden entstehen könne, wenn weder Einkommen noch sonstig verwertbares Vermögen vorhanden sei. Die Bf. habe nach eigenen Angaben bereits mit ihre Geschäftstätigkeit eingestellt und verfüge über keine Vermögenswerte, sodass der von ihr behauptete Eintritt eines unersetzbaren Schadens durch die angefochtenen Entscheidungen gar nicht eintreten könne.

Dagegen richten sich die Beschwerden vom , in denen die Bf. ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und wiederum darauf verweist, dass sie ihre Geschäftstätigkeit eingestellt und über "keine (ungesicherten) Verbindlichkeiten verfüge".

Auf die Durchführung von mündlichen Verhandlungen hat die Bf. mit Eingabe vom verzichtet.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß Art. 7 ZK sind Entscheidungen der Zollbehörden, abgesehen von den Fällen nach Art. 244 Abs. 2 ZK, sofort vollziehbar.

Gemäß Art. 244 ZK wird durch die Einlegung des Rechtsbehelfs die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nicht ausgesetzt. Die Zollbehörden setzen die Vollziehung der Entscheidung jedoch ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochten Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte.

Gemäß Art. 245 ZK werden die Einzelheiten des Rechtsbehelfsverfahrens von den Mitgliedstaaten erlassen.

Gemäß § 2 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) gelten als Zollrecht auch die allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften, soweit nicht ausdrücklich anders bestimmt ist, für die Erhebung des Zolles und der Einfuhrumsatzsteuer.

Gemäß § 85b Abs. 3 letzter Satz ZollR-DG gelten soweit die im ZollR-DG enthaltenen Regelungen nicht entgegenstehen, für die Einbringung der Berufung, das Berufungsverfahren und die Berufungsvorentscheidung die diesbezüglichen Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) sinngemäß.

Gem. § 85c Abs. 8 ZollR-DG gelten soweit die im ZollR-DG enthaltenen Regelungen nicht entgegenstehen, für die Einbringung der (Administrativ-)Beschwerde, das Verfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat sowie dessen Entscheidungen, und für die Aussetzung der Vollziehung die diesbezüglichen Regelungen der BAO sinngemäß.

Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist für die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.

Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht gemäß § 212a Abs. 5 BAO in einem Zahlungsaufschub, welcher mit einem u. a. anlässlich einer über die Berufung in der Hauptsache ergehenden Berufungsvorentscheidung zu ergehenden Verfügung des Ablaufs der Aussetzung endet. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Berufungsvorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages (im Anwendungsbereich der §§ 85a ff ZollR-DG einer Beschwerde) nicht aus.

Soweit einem vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinne des § 212 Abs. 2 zweiter Satz BAO eingebrachten Antrages auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben wird, steht dem Abgabepflichtigen gemäß § 212a Abs. 7 BAO idF des Art. 27 des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 142/2000, für die Entrichtung eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des den Antrag erledigenden Bescheides zu.

Die für Anträge auf Aussetzung der Einhebung geltenden Vorschriften sind gemäß § 212a Abs. 4 BAO auf Berufungen gegen die Abweisung derartiger Anträge und auf solche Berufungen betreffende Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.

In Vollziehung des Art. 244 ZK sind die nationalen Bestimmungen des § 212a BAO anzuwenden, soweit der Zollkodex nicht (wie etwa hinsichtlich der Voraussetzungen des § 212a Abs. 1 BAO für die Aussetzung) anderes bestimmt.

Wurde ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt, so dürfen nach näherer Anordnung des § 230 Abs. 6 BAO Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der davon betroffenen Abgaben bis zu seiner Erledigung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden.

Während einer gesetzlich zustehenden oder durch Bescheid zuerkannten Zahlungsfrist, somit etwa für die Zeit der nach § 212a Abs. 7 BAO zustehenden Zahlungsfrist nach Abweisung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, dürfen gemäß § 230 Abs. 2 BAO Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der davon betroffenen Abgaben nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden.

Damit waren im Beschwerdefall bis zur Erlassung der angefochtenen Bescheide Einbringungsmaßnahmen unabhängig vom Ausgang des Verfahrens über den Antrag auf Aussetzung bis zu einem Monat nach (im Instanzenzug erfolgter) Abweisung des Aussetzungsantrages nicht zulässig.

Nach § 212a Abs. 7 BAO wird die Frist zur Entrichtung der von den verfahrensgegenständlichen Aussetzungsanträgen erfassten strittigen Abgaben um einen Monat ab der Bekanntgabe der Abweisung des Aussetzungsantrages erstreckt. In diesem Fall besteht ab Stellen des Aussetzungsantrages bis zum Ablauf dieser Monatsfrist keine Säumnis im Sinne des § 80 Abs. 1 ZollR-DG, welche Säumniszinsen nach sich zöge.

Die von der Bf. angestrebte Aussetzung der Vollziehung hätte, weil im Falle der Aufhebung der angefochtenen Bescheide gleichzeitig der Ablauf der Aussetzungen wegen der in der Hauptsache ergangenen Berufungsvorentscheidungen vom zu verfügen gewesen wären, der Bf. somit keine andere Rechtsposition verliehen als sie durch die angefochtenen Bescheide hat.

Zu bemerken ist, dass gemäß § 212a Abs. 5 BAO iVm. § 85c Abs. 8 ZollR-DG ein neuerlicher Antrag auf Aussetzung der Vollziehung im Fall der Einbringung einer Beschwerde zulässig ist.

Abschließend ist festzuhalten, dass die zu einem anderen Ergebnis gelangende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2004/16/0047, vom , 2006/16/0014, oder vom , 2002/16/0139, zur Rechtslage vor den Änderungen durch das Budgetbegleitgesetz 2001 ergangen sind.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Beilage: 1 Aufstellung

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 230 Abs. 6 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ZK, Zollkodex Art. 244
ZK, Zollkodex Art. 7
ZK, Zollkodex Art. 245



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