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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 05.09.2007, RV/2336-W/02

Studiendauer

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes X. vom betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

1.1. Der Berufungswerber (Bw.) bezog für seine Tochter T., geb. am Datum1, die seit dem Wintersemester 1994/95 an der Universität Wien die kombinationspflichtige Studienrichtung Theaterwissenschaften studierte und als zweite Studienrichtung ab Sommersemester 1995 eine Fächerkombination ("Gewählte Fächer statt 2. Studienrichtung", Kennzahl A295) betrieb, laufend die Familienbeihilfe (inkl. Kinderabsetzbeträge).

1.2. Im Zuge einer Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe wurde der Bw. mit Formblatt vom vom Finanzamt aufgefordert, für seine volljährige Tochter das Zeugnis über die erste Diplomprüfung der Studienrichtung A 295 vorzulegen.

Bei Rücksendung dieses Überprüfungsschreibens gab der Bw. an, dass die Tochter die Studienrichtung Theaterwissenschaften im zweiten Studienabschnitt betreibe.

1.3. Mit Schriftsatz vom gab der Bw. bekannt, dass die Tochter im Wintersemester 1999/2000 im Rahmen des ERASMUS-Programms ein Stipendium erhalten habe und sich seit September 1999 zu Studienzwecken in Pisa aufgehalten habe. Sie sei nach Absolvierung von Prüfungen soeben erst von Pisa zurückgekehrt. Die Inskription (an der Universität in Wien) sei bereits vorgenommen worden, eine Inskriptionsbestätigung liege noch nicht vor.

1.4. Mit Ergänzungsvorhalt vom forderte das Finanzamt den Bw. u.a. erneut auf, den Nachweis über den Abschluss des ersten Studienabschnitts der Studienrichtung A 295 vorzulegen. In seinem Antwortschreiben vom gab der Bw. bekannt, dass die Prüfungszeugnisse aus dem Fach A 295 trotz erfolgreicher Ablegung noch nicht erstellt seien. Nach Anfrage seiner Tochter beim zuständigen Professor werde dieses in Kürze geschrieben und sodann das gesamte Diplomprüfungszeugnis erstellt.

Laut dem am nachgereichten Diplomprüfungszeugnis hat die Studierende die erste Diplomprüfung in der Studienrichtung "Fächerkombination" (Studienrichtung A 295) am abgeschlossen.

1.5. Das über Aufforderung des Finanzamtes vom vorgelegte Studienblatt der Tochter für das Sommersemester 2000 weist folgende Eintragungen auf:


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Kennzahl
Studienrichtung
Beginn
Ende
317,346
Theaterwissenschaft Französisch (Stzw)
151
Betriebswirtschaft
317, 295
Theaterwissenschaft, Gewählte Fächer statt 2. Studienrichtung
gemeldet

2. Mit Bescheid vom forderte das Finanzamt die vom Bw. für den Zeitraum vom bis zum bezogenen Beträge an Familienbeihilfe in Höhe von ATS 61.800 (€ 4.491,18) und die für den genannten Zeitraum bezogenen Kinderabsetzbeträge in Höhe von ATS 19.175 (€ 1.393,50) zurück und begründete dies unter Hinweis auf § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 damit, dass die für den ersten Studienabschnitt vorgesehene Studiendauer für das Studium der Theaterwissenschaften kombiniert mit der Fächerkombination einschließlich des Toleranzsemesters fünf Semester betrage. Der genannte Betrag müsse rückgefordert werden, da die Tochter die vorgesehene Studienzeit für den ersten Studienabschnitt des Studiums der Theaterwissenschaften und der Fächerkombination bereits mit Oktober 1997 überschritten habe. Nach Beendigung des ersten Studienabschnittes beider Studienrichtungen () bestehe wieder Anspruch auf Familienbeihilfe.

3. Im Schriftsatz vom , den das Finanzamt als Berufung gegen den Rückforderungbescheid vom wertete, führte der Bw. aus, dass es ihm völlig unbegreiflich sei, wie es zur Nachforderung komme, da er immer die geforderten Inskriptionsbestätigungen , Prüfungszeugnisse etc. auf Verlangen des Finanzamtes zeitgerecht eingereicht habe und auch keinerlei Arbeitsverhältnis oder anderen Wegfallsgrund verschwiegen habe.

4. Die abweisende Berufungsvorentscheidung begründete das Finanzamt unter Hinweis auf § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 idF BGBl. 433/1996 sowie auf § 50h Abs. 3 FLAG 1967 damit, dass die Tochter den ersten Studienabschnitt bis hätte beenden müssen. Bis September 1997 sei demnach die Familienbeihilfe auch (zu Recht) gewährt worden. Das Auslandsstudium habe nicht als Verlängerungstatbestand angesehen werden können, da es außerhalb des vorgesehenen Studienabschnitts gelegen sei.

5. Der Bw. beantragte die Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte darin aus, die in der Berufungsvorentscheidung dargelegte Begründung gehe an der Tatsache vorbei, dass die Tochter für das Hauptfach sehr wohl die entsprechenden Erfolge nachweisen habe können. Es sei aber nicht bekannt gewesen, dass dies auch für das Nebenfach gelte. Da der Bw. jeweils den Aufforderungen des Finanzamts die Inskriptionsbestätigungen sowie den Nachweis der Studienerfolge als Beweis an die Behörde einzusenden, prompt nachgekommen sei, treffe ihn bzw. seine Tochter keine Schuld daran, und er habe auch keine Beihilfe unrechtmäßig bezogen. Das Finanzamt hätte nunmehr die Beihilfe für die Tochter auch wieder ausbezahlt. Die Tochter schreibe soeben an ihrer Diplomarbeit und werde in Kürze das Studium beenden. Das heiße mit anderen Worten, dass der Bw. ab dann der Beihilfe verlustig ginge, obwohl diese von Seiten des Finanzamts noch länger ausbezahlt würde, da der Studienabschnitt eben länger als vom Finanzamt gerechnet werde, die Tochter hingegen in kürzerer Zeit fertig werde, da die Tochter sich zunächst auf das Hauptfach konzentriert habe.

Das Finanzamt hat die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.

Über die Berufung wurde erwogen:

6.1. Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 in der Fassung BGBl. 433/1996 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (z.B. Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert.

Gemäß § 50h Abs. 3 FLAG 1967 sind die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe nach § 2 Abs. 1 lit.b zweiter bis letzter Satz FLAG 1967 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 433/1996 auf der Basis des vorangegangenen Studienerfolgs erstmals für das Sommersemester 1997 maßgebend.

6.2. Gemäß § 26 Abs.1 FLAG 1967 hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen, soweit der unrechtmäßige Bezug nicht ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch eine in § 46 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannte Gebietskörperschaft oder gemeinnützige Krankenanstalt verursacht worden ist.

6.3. Gemäß § 33 Abs. 4 Z. 3 lit.a Einkommensteuergesetzes (EStG) 1988 steht einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes anzuwenden.

7.1. Die Berufungsbehörde geht im gegenständlichen Fall von folgendem Sachverhalt aus:

  • ● Die Tochter des Bw. hat (laut vorgelegtem Studienblatt) die Studienkombination "Theaterwissenschaft/Gewählte Fächer statt 2. Studienrichtung" (Kennzahl 317, 295) im Sommersemester 1995 begonnen und ihr Studium im Sommersemester 1997 bereits das fünfte Semester betrieben.

  • ● Die erste Diplomprüfung der zweiten Studienrichtung "Fächerkombination" (A 295) hat die Studierende hat (laut vorgelegtem Diplomprüfungszeugnis) am abgeschlossen.

7.2. Im gegenständlichen Berufungsfall studierte die Tochter die kombinationspflichtigen Studienrichtungen Theaterwissenschaft (A 317) und Fächerkombination (A 295). Die erste Diplomprüfung der ersten Studienrichtung Theaterwissenschaften wurde laut Aktenlage am abgeschlossen.

8.1. Bei kombinationspflichtigen Studienrichtungen gilt ein Studienabschnitt erst dann als beendet, wenn die Diplomprüfungen aus beiden Fächern erfolgreich abgelegt wurden. Demnach gibt es bei kombinationspflichtigen Studien auch nur eine einheitliche Studienzeit. Wird in der vorgesehenen Studienzeit ein Studienabschnitt nicht absolviert, fällt der Anspruch auf die Familienbeihilfe weg, weil keine Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 vorliegt. Die Familienbeihilfe kann erst mit Beginn des Monats weiter gewährt werden, in dem dieser Studienabschnitt erfolgreich vollendet wurde. Als Nachweis für den Abschluss eines Studienabschnittes dienen bei kombinationspflichtigen Studienrichtungen daher die Diplomprüfungszeugnisse aus beiden Studienrichtungen.

Die vorgesehene Studienzeit für den ersten Studienabschnitt in der von der Tochter des Bw. betriebenen Studienkombination betrug inklusive des "Toleranzsemesters" gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 fünf Semester und endete mit Ablauf des Sommersemesters 1997. Unstrittig ist somit, dass die Tochter des Bw. mit Beginn des Wintersemesters1997/98 (ab Oktober 1997) die für den ersten Studienabschnitt vorgesehene Studienzeit bereits um mehr als ein Semester überschritten hatte.

Da der erste Studienabschnitt der betriebenen Studienrichtungen erst im Juni 2000 durch Ablegung der Diplomprüfung in der zweiten Studienrichtung "Fächerkombination" (A 295) abgeschlossen wurde, bestand für den Rückforderungszeitraum Oktober 1997 bis Mai 2000 kein Anspruch auf Familienbeihilfe.

8.2. Daran vermag auch der Umstand nicht zu ändern, dass die Tochter im Wintersemester 1999/2000 im Rahmen des ERASMUS-Programms ein Auslandssemester absolvierte, da - worauf das Finanzamt den Bw. bereits in der Berufungsvorentscheidung hingewiesen hat - dieses Semester außerhalb der vorgesehenen Studienzeit des ersten Studienabschnittes gelegen war. Durch das erst zwei Jahre nach dem Ablauf der vorgesehenen Studienzeit für diesen Studienabschnitt absolvierte Auslandssemester konnte eine Studienzeitverlängerung für den ersten Studienabschnitt nicht bewirkt werden.

9. Der Bw. wendet auch ein, die Tochter habe für das Hauptfach (Theaterwissenschaft) die entsprechenden Erfolge nachweisen können und es sei (ihm) nicht bekannt gewesen, dass dies auch für das Nebenfach gelte.

Gemäß § 2 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB) kann, sobald ein Gesetz gehörig kundgemacht worden ist, sich niemand damit entschuldigen, dass ihm dasselbe unbekannt geblieben ist. Aus dieser Gesetzesbestimmung, die auch im Bereich von verwaltungsrechtlichen Entscheidungen anwendbar ist, wird (zum einen) abgeleitet, dass ein ordnungsgemäß kundgemachtes Gesetz Anwendung auch gegenüber einem Normadressaten findet, dem es unbekannt geblieben ist.

Das Bundesgesetz BGBl. Nr. 433/1996, mit dem § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 in der eingangs dargestellten Form geändert wurde, wurde ordnungsgemäß im 139. Stück des Bundesgesetzblatts ex 1996 am verlautbart. Der Einwand des Bw. ist somit unbeachtlich.

10. Das Argument des Bw., er habe die vom Finanzamt jeweils abverlangten Nachweise über das von seiner Tochter betriebene Studium immer zeitgerecht vorgelegt und deshalb treffe ihn bzw. seine Tochter keine Schuld und er habe auch keine Beihilfe unrechtmäßig bezogen, ist in Anbetracht der anzuwendenden Bestimmungen des § 26 Abs. 1 FLAG 1967 nicht zielführend.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung mehrfach ausgeführt, dass die Rückzahlungspflicht gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 967 ausschließlich den Bezieher der Familienbeihilfe trifft: Diese Bestimmung normiere eine objektive Rückzahlungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen habe. Die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Familienbeihilfenbezüge sei von subjektiven Momenten unabhängig. Entscheidend sei lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten habe (u.a. Zl. 96/15/0001).

Nach der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/1998 gestalteten Rechtslage steht einer Rückforderung selbst dann nichts mehr entgegen, wenn der unrechtmäßige Bezug ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch das Finanzamt verursacht worden ist (; , 2001/13/0160; , 2001/13/0048).

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Studiendauer
Studienabschnitt
kombinationspflichtiges Studium
Diplomprüfungszeugnis

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at