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Masseforderungen: Prämien
Für die Annahme der Zurückziehung einer Berufung, die einen nachträglichen Verzicht auf das Berufungsrecht bedeutet, müssen die gleich strengen Maßstäbe gelten wie für den Verzicht auf die Einbringung einer Berufung gem. § 255 Abs. 1 BAO. – (§ 256 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( 2013/13/0020)