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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 04.09.2007, RV/1502-W/05

Spruchbestandteile eines Bescheides gemäß § 201 BAO

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Leitner + Leitner GmbH & Co KEG, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 1. und 23. Bezirk betreffend Festsetzung der Beihilfen und Ausgleichszahlungen nach dem Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz für die Jahre 2001, 2002 und 2003 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder einem Steuerberater unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Die Bw. ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts (Sozialversicherungsträger).

Anlässlich einer bei der Bw. durchgeführten, die Abgabenerhebungszeiträume 2001 bis 2003 betreffenden Betriebsprüfung, wurde unter anderem die Feststellung getroffen, dass die von der Bw. für die Jahre 2001, 2002 und 2003 ermittelten Beträge an Beihilfen und Ausgleichszahlungen nach dem Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz (GSBG) unrichtig gewesen seien. Die Ermittlung der von der Bw. nachzuzahlenden Beträge sowie die zugrunde liegende Rechtsansicht der Betriebsprüfung wurden im Betriebsprüfungsbericht (inklusive Niederschrift über die Schlussbesprechung) vom dargestellt.

Das Finanzamt erließ den Bescheid vom über die Festsetzung der Beihilfen und Ausgleichszahlungen nach dem GSBG unter Zugrundelegung der Feststellung der Betriebsprüfung.

Im Spruch dieses Bescheides steht:

"Die Beihilfen und Ausgleichszahlungen nach dem GSBG werden wie folgt festgesetzt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Nachzahlung lt. BP für 2001
1,412.242,71
Nachzahlung lt. BP für 2002
1,530.942,42
Nachzahlung lt. BP für 2003
55.019,82
Beihilfen und Ausgleichs Nachzahlungen lt. BP 2001- 2003
2,998.204,95"

In der gegen den Bescheid über die Festsetzung der Beihilfen und Ausgleichszahlungen nach dem GSBG vom erhobenen Berufung vom wandte sich die Bw. gegen die festgesetzten Nachzahlungen. Es wurden umfangreiche Vorbringen zur Auslegung des maßgeblichen Inhaltes des GSBG erstattet. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass das Finanzamt im angefochtenen Bescheid nicht nur über die Nachforderung, sondern über die gesamte Beihilfe absprechen hätte müssen, weshalb der Bescheid aufzuheben sei.

Die Berufung wurde vom Finanzamt der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Der Inhalt des § 201 Abs. 1 BAO, BGBl.Nr. 194/1961 idF BGBl. I Nr. 97/2002, lautet: "Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist."

Gemäß § 201 Abs. 2 Z 3 BAO kann die Festsetzung erfolgen, wenn kein selbst berechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 Abs. 4 BAO die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen vorliegen würden.

Nach § 4 erster Satz Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz (GSBG), BGBl. Nr. 746/1996, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003, gelten die dort genannten Beihilfen, Ausgleichszahlungen und Beträge als selbst zu berechnende Abgaben. Daraus ergibt sich die Anwendbarkeit des § 201 BAO (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung Kommentar, 3. überarbeitete Auflage, Linde Verlag Wien, § 201, Tz 5).

Festsetzungsbescheide gemäß § 201 BAO sind Abgabenbescheide. Sie haben daher im Spruch jene Bestandteile zu enthalten, die sich aus den §§ 93 Abs. 2 und 198 Abs. 2 BAO ergeben.

Gemäß § 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.

Gemäß § 198 Abs. 2 BAO haben Abgabenbescheide im Spruch die Art und Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben Festsetzungsbescheide (wie alle Abgabenbescheide) die gesamte Abgabe festzusetzen und nicht nur die Abgabenhöhe (Nachforderung), um die sich die Selbstberechnung als zu niedrig erweist (vgl. ; , 95/16/0321; 2002/13/0118).

Demnach stellt sich die Rechtslage zusammenfassend folgendermaßen dar: Da auf Bescheide über die Festsetzung der Beihilfen und Ausgleichszahlungen nach dem GSBG die Bestimmung des § 201 BAO anzuwenden ist, müssen solche Bescheide, mit denen die (gemäß § 4 erster Satz GSBG als selbst zu berechnende Abgaben geltenden) Beihilfen, Ausgleichszahlungen und Beträge festgesetzt werden, im Spruch die in den §§ 93 Abs. 2 und 198 Abs. 2 BAO normierten Bestandteile enthalten.

Der Spruch des angefochtenen Bescheides über die Festsetzung der Beihilfen und Ausgleichszahlungen nach dem GSBG für die Jahre 2001, 2002 und 2003 vom entspricht aus zwei Gründen nicht den gesetzlich normierten Anforderungen.

Im Spruch dieses Bescheides sind lediglich die Beträge der von der Betriebsprüfung ermittelten "Nachzahlungen" an Beihilfen und Ausgleichszahlungen nach dem GSBG für die Jahre 2001, 2002 und 2003 - und nicht wie erforderlich die jeweils gesamten Jahresbeträge - angeführt. Weiters ermangelt es am Ausweis der Bemessungsgrundlagen betreffend die Beihilfen und Ausgleichszahlungen nach dem GSBG für die jeweiligen Jahre.

Eine Sanierung der Mängel des Spruches des angefochtenen Bescheides durch den unabhängigen Finanzsenat kann nicht vorgenommen werden, da die Änderungsbefugnis gemäß § 289 Abs. 2 BAO ("nach jeder Richtung") durch die Sache begrenzt ist. Die Sache ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches erster Instanz gebildet hat (vgl. ; , 2001/16/0490).

Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

Wien,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 201 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 201 Abs. 2 Z 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 198 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 289 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Beihilfen und Ausgleichszahlungen nach dem GSBG
selbst zu berechnende Abgaben
Spruch eines Festsetzungsbescheides
Grundlagen der Abgabenfestsetzung
Bemessungsgrundlagen
Festsetzung der gesamten Abgabe
Anmerkung
hier: § 4 GSBG

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at