Überlassung einer Liegenschaft an Zahlungs Statt unterliegt der GrESt
Rechtssätze
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Folgerechtssätze | |
RV/1324-W/08-RS1 | wie RV/0249-L/07-RS1 Der Erwerb eines Grundstückes durch Überlassung an Zahlungs statt ist kein Erwerb von Todes wegen, sondern unterliegt dem GrEStG. Gegenleistung ist die Übernahme der auf das Grundstück entfallenden Verbindlichkeiten. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der BW, ADR, vertreten durch Mag. Michael Ofenböck, Notar, 3943 Schrems, Karl Müller-Str. 3, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom betreffend Grunderwerbsteuer zu ERfNr***, StNr*** entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes X vom zur Zl.*** wurde in der Verlassenschaftssache nach dem am verstorbenen Herrn ERBL die Aktiven der überschuldeten Verlassenschaft, bestehend aus
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1) erbl. 2/3 Anteile an der Liegenschaft ******* mit einem Verkehrswert von |
€ 477,07 |
2) Pensionskonto mit Guthaben per Todestag von |
€ 234,79 |
3) Kleidung und Wäsche - ohne Verkehrswert |
€ 0,00 |
Summe der Aktiva | € 711,86 |
der erbl. Nichte BW (der nunmehrigen Berufungswerberin, kurz Bw.) auf Grund ihres Antrages vom gegen Bezahlung der nachstehend angeführten Passiva im jeweils angeführten Betrag und zwar
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1) der Gerichtskommisionsgebühr von |
€ 182,50 |
2) der Bestattungskosten von insgesamt |
€ 3.289,20 |
Summe der von der erbl. Nichte BW
übernommenen Passiva | € 3.471,70 |
gemäß § 155 AußStrG an Zahlungs statt überlassen.
Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien für den Rechtsvorgang "Erwerb von Todes wegen nach ERBL **A**/07 vom " gegenüber der Bw. Grunderwerbsteuer mit 3,5% von € 2.326,69 = € 81,43 fest. Zur Begründung führte das Finanzamt Folgendes aus
"Gegenleistung = anteilig auf die Liegenschaft fallende übernommene Kosten lt. Beschluss vom ".
In der dagegen eingebrachten Berufung wurde eingewandt, dass seitens des Finanzamtes fälschlicherweise Grunderwerbsteuer vorgeschrieben worden sei, obwohl die Bw. den Liegenschaftsanteil im Zuge der Verlassenschaftsabhandlung übernommen habe. Richtigerweise wäre Erbschaftsteuer vorzuschreiben gewesen.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung hielt das Finanzamt dem Folgendes entgegen:
"Laut Beschluss des Bezirksgerichtes X vom werden Aktiven von € 711,86, wobei auf die Liegenschaft lt. Verkehrswert ein Betrag von € 477,07 entfällt, der Berufungswerberin gegen Übernahme der angeführten Passiven von € 3.471,70 an Zahlungsstatt überlassen.Der Erwerb eines an Zahlungsstatt erworbenen Grundstückes fällt unter die Bestimmungen des Grunderwerbsteuergesetzes, Bemessungsgrundlage für die GrESt ist nicht der Schätzwert, sondern die Gegenleistung. Gegenleistung ist alles, was der Erwerber aufzubringen hat, um das Grundstück zu erlangen, im gegenständlichen Falle also die Forderungen, die dadurch berichtigt werden. Wird neben unbeweglichem Vermögen auch bewegliches Vermögen überlassen, ist die Gegenleistung proportional aufzuteilen."
Im Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz verwies die Bw. auf die Ausführungen in der Berufung.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 1 Abs. 1 Z. 2 GrEStG 1987 unterliegt der Erwerb des Eigentums, wenn kein den Anspruch auf Übereignung begründendes Rechtsgeschäft vorausgegangen ist, der Grunderwerbsteuer.
Nach § 3 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1987 idF. vor dem SchkMG 2008, BGBl. I Nr. 2008/85 sind von der Besteuerung ausgenommen der Grundstückserwerb von Todes wegen und Grundstücksschenkungen unter Lebenden im Sinne des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 41, in der jeweils geltenden Fassung.
§ 2 ErbStG 1955 umschreibt in taxativer Weise den Tatbestand der Erwerbe von Todes wegen. Nach § 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955 gilt als Erwerb von Todes wegen der Erwerb durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches.
Im Bereich des Steuertatbestandes nach § 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG gründet das Erbschaftssteuergesetz die Steuerpflicht nicht auf wirtschaftliche Gegebenheiten, sondern an einen durch Zivilrecht geregelten Tatbestand (vgl. , und ,0025). Eine Beurteilung dieser Tatbestände nach der im § 21 Abs. 1 BAO näher umschriebenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise ist daher von vornherein ausgeschlossen ( 619, 620/77 und , 0117).
Gemäß § 154 Abs1 AußStrG hat das Gericht die Aktiven einer überschuldeten Verlassenschaft auf Antrag den Gläubigern zu überlassen, wenn nicht schon eine unbedingte Erbantrittserklärung oder ein Antrag auf Überlassung als erblos vorliegt und kein Verlassenschaftskonkurs eröffnet wurde.
Gemäß § 154 Abs2 AußStrG ist das Vermögen zu verteilen: 1. zunächst in sinngemäßer Anwendung der §§ 46 und 47 KO; 2. sodann an den Sachwalter des Verstorbenen, soweit ihm für das letzte Jahr Beträge zuerkannt wurden; 3. schließlich an alle übrigen Gläubiger, jeweils im Verhältnis der Höhe ihrer unbestrittenen oder durch unbedenkliche Urkunden bescheinigten Forderungen.
Gerichtliche Urteile oder Vergleiche, aber auch Beschlüsse eines Gerichtes sind Erwerbsvorgänge, denen kein einen Übereignungsanspruch begründendes Rechtsgeschäft vorausgegangen ist. Gemäß § 798 a ABGB bildet der Überlassungsbeschluss einen Titel zum Erwerb, wenn das Gericht eine überschuldete Verlassenschaft an Zahlungs statt überlässt.
Daher erfüllt die Überlassung einer Liegenschaft an Zahlungs statt gemäß den §§ 153-154 AußStrG den Tatbestand des § 1 Abs. 1 Z 2 GrEStG als Erwerb des Eigentums, wenn kein den Anspruch auf Übereignung begründendes Rechtsgeschäft vorausgegangen ist.
Die gerichtliche Überlassung von Vermögen im Sinne der §§ 153 und 154 AußStrG stellt keinen Erwerb im Sinne des § 2 ErbStG dar (Fellner, Kommentar zum ErbStG, Ergänzung N, Tz. 1 c zu § 2) und kommt daher mangels Tatbestandsmäßigkeit die Befreiungsbestimmung des § 3 Abs. 1 Z 2 GrEStG nicht zum Tragen (vgl. dazu ua. UFSL, , RV/0249-L/07; UFSG , RV/0846-G/08 und UFSI , RV/0727-I/09).
Nach § 5 Abs. 1 Z3 GrEStG ist als Gegenleistung bei Leistung an Zahlungs statt der Wert anzusehen, zu dem die Leistung zwecks Erfüllung vom Gläubiger angenommen wird. Wird ein Grundstück in Erfüllung einer Geldforderung hingegeben, bildet der Betrag der Forderung die Gegenleistung auch dann, wenn der Wert des Grundstückes geringer oder höher ist als die Forderung, die durch die Hingabe desselben erlischt (vgl. ).
Im vorliegenden Fall erbrachte die Bw. eine Gesamtgegenleistung in Höhe von € 3.471,70 (die laut Beschluss des Bezirksgerichtes X übernommenen Passiva). Dem stand ein Erwerb von Vermögenswerten von insgesamt € 711,86 gegenüber, wobei der Verkehrswert der Liegenschaftsanteile € 477,07 betrug. Die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer wurde vom Finanzamt daher zu Recht durch eine Verhältnisrechnung mit € 2.326,69 ermittelt.
Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 1 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987 § 3 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987 § 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955 |
Schlagworte | Überlassung an Zahlungsstatt |
Verweise | -G/08 -I/09 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at