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Lieferschwellenverzicht in der Praxis
Verzicht ist gegenüber der Behörde des Ursprungslandes zu erklären
SWK-Leser Dr. Friedrich Ossberger, Steuerberater in Wien, schreibt uns zu praktischen Problemen im Zusammenhang mit dem Lieferschwellenverzicht gemäß Art. 3 Abs. 6 UStG:
„Aufgrund der Anfrage einer Mandantin bin ich bei der Prüfung der Frage, welcher Behörde gegenüber der in Art. 3 Abs. 6 UStG geregelte Lieferschwellenverzicht auszusprechen ist, auf unerwartete Widersprüche gestoßen.
Eine Mitarbeiterin meiner Mandantin, die Bücher von Österreich nach Deutschland auch an nichtunternehmerisch tätige Personen und Körperschaften versendet, teilte mir mit, dass sie vom zuständigen deutschen Finanzamt aufgefordert worden sei, diesem gegenüber einen Lieferschwellenverzicht zu erklären, da die maßgebliche deutsche Lieferschwelle (derzeit 100.000 Euro) unterschritten sei. Andernfalls käme nicht mehr der günstigere deutsche Umsatzsteuersatz zur Anwendung.
Unter Hinweis auf Rz. 3756 UStR wies ich die betreffende Mitarbeiterin darauf hin, dass die Verzichtserklärung nicht gegenüber dem deutschen, sondern gegenüber dem österreichischen Finanzamt abzugeben sei. Zu meiner Überraschung gab mir diese daraufhin einen Link auf die Webseite des österreichischen BMF bekannt; dort war zu lesen, dass auf die Lieferschwelle mittels eines Antrags gegenüber ...