Bei Grundstückslieferungen sind gesondert in Rechnung gestellte Umsatzsteuerbeträge in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einzubeziehen.
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/0502-G/02-RS1 | Bei Schenkung einer Liegenschaft sind die dem Grundstückserwerber (Geschenknehmer) in Rechnung gestellten Umsatzsteuerbeträge in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einzubeziehen. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, vertreten durch Mag. Günther Hermann, Steuerberater, 8054 Graz, Kärntnerstraße 400, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom betreffend Schenkungssteuer 2002 entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Höhe der Abgabe beträgt € 35,53. Die Abgabenberechnung ist dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe zu entnehmen und bildet einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Mit Schenkungsvertrag vom schenkte J.S. ihrer Tochter, der Berufungswerberin, 398/1718 Anteile der EZ xy. Übergabe und Übernahme des Schenkungsobjektes erfolgte durch tatsächliche mietfreie Inbesitznahme und Benützung der diesen Anteilen entsprechenden Geschäftsräumlichkeiten mit . Die Geschenkgeberin haftet für die lastenfreie Eigentumsübertragung des Schenkungsobjektes. Punkt "Fünftens" der Vertragsurkunde lautet auszugsweise:
"Die Geschenkgeberin verpflichtet sich, gemäß § 6 Absatz 2 UStG für die Umsatzsteuerpflicht zu optieren und der Geschenknehmerin eine umsatzsteuergerechte Rechnung gemäß § 11 UStG zu legen. Die Geschenkgeberin stellt fest, dass von ihr beim Erwerb der Liegenschaft (Hauptmietrecht) sowie bei Herstellungsaufwendungen ein Vorsteuerabzug in Anspruch genommen wurde. Bemessungsgrundlage beim Eigenverbrauch ist der Wiederbeschaffungspreis zum Zeitpunkt der Entnahme. Dieser Wert beträgt zum Schenkungsstichtag € 254.354,92. Die auf den Wiederbeschaffungswert in dieser Höhe entfallende Umsatzsteuer von € 50.870,98 ist in den Umsatzsteuervoranmeldungen seitens der Geschenknehmerin und seitens der Geschenkgeberin zu berücksichtigen und nach dem Willen beider Vertragsparteien zu überrechnen. Die Geschenknehmerin verpflichtet sich, einen diesbezüglichen Antrag an das Finanzamt zu stellen. Die Geschenkgeberin erklärt in diesem Zusammenhang, keine Abgabenverbindlichkeiten beim zuständigen Finanzamt zu haben und verzichtet auf jedwede Sicherstellung hinsichtlich des Umsatzsteuerbetrages. Die von der Geschenknehmerin zu leistende Umsatzsteuer von € 50.870,98 stellt somit eine Gegenleistung dar."
Der auf die schenkungsgegenständlichen Anteile entfallende dreifache Einheitswert beträgt zum € 51.517,34. Mit Bescheid vom wurde der Geschenknehmerin für diesen Erwerbsvorgang Schenkungssteuer in Höhe von € 4.974,76 vorgeschrieben. Als Bemessungsgrundlage wurde neben einer Vorschenkung aus dem Jahre 1994 der anteilige dreifache Einheitswert der gegenständlichen Liegenschaft herangezogen. In der dagegen eingebrachten Berufung wurde darauf verwiesen, dass gemäß Punkt 5 des Vertrages ausdrücklich eine Gegenleistung in Form der von der Berufungswerberin zu leistenden Umsatzsteuer in Höhe von € 50.870,98 vereinbart worden sei. Diese übernommene Umsatzsteuer sei als Gegenleistung anzusehen und erfülle diesbezüglich keinen Schenkungssteuertatbestand. Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung mit der Begründung, dass es sich im vorliegenden Fall um ein unentgeltliches Rechtsgeschäft handle, als unbegründet abgewiesen. In dem dagegen rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag wurde eingewendet, dass die vereinbarte Entrichtung der Umsatzsteuer zweifellos eine entgeltliche Gegenleistung darstelle, umso mehr als es durch die umsatzsteuerpflichtige Übertragung für die Berufungswerberin innerhalb der nächsten 10 Jahre zu einer Vorsteuerberichtigung kommen könne. Der in Frage stehende Umsatzsteuerbetrag wurde am überrechnet.
Über die Berufung wurde erwogen:
Im vorliegenden Fall ist lediglich strittig, ob die von der Geschenkgeberin zu leistende Umsatzsteuer eine Gegenleistung darstellt oder nicht. Als Schenkung im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955 gilt zunächst jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechtes. Die Frage, ob überhaupt und in welchem Umfang eine Schenkung vorliegt, ist daher ausschließlich nach bürgerlich-rechtlichen Grundsätzen zu beurteilen (vgl. dazu die bei Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band III, Erbschafts- und Schenkungssteuer unter Rz 4d zu § 3 ErbStG referierte Rechtsprechung).
Nach herrschender bürgerlich-rechtlicher Lehre und Judikatur ist für eine Schenkung die Schenkungsabsicht begriffswesentlich, worunter man die Absicht einer unentgeltlichen, dh auf keine Gegenleistung bezogenen, freiwilligen Leistung versteht (zB Schubert in Rummel, ABGB I2 Rz 4 zu § 938 ABGB mit mehreren Nachweisen aus der Rechtsprechung des OGH). Wird von den Parteien ein Entgelt vereinbart, so liegt keine Schenkung vor. Zum Wesen einer Schenkung gehört die Unentgeltlichkeit (, 0193). Über die Frage der Unentgeltlichkeit entscheidet grundsätzlich der Parteiwille. Entgelt ist jeder wirtschaftliche Vorteil, wobei die Gegenleistung auch nicht geldwerter Art sein muss und auch einem Dritten erbracht werden kann. Schon das Interesse am versprochenen Verhalten des Empfängers genügt, um eine Schenkung auszuschließen (Schubert in Rummel, aaO unter Berufung auf OGH JBl. 1971, 197).
Im gegenständlichen Fall war die auf den Wiederbeschaffungswert entfallende Umsatzsteuer von € 50.870,98 nach dem Willen beider Vertragsparteien zu überrechnen und wurde am ein diesbezüglicher Antrag beim Finanzamt gestellt.
In § 6 Abs. 2 UStG 1994 in der ab anzuwendenden Fassung des Budgetbegleitgesetzes 1998, BGBl. I Nr. 79, ist eine Optionsmöglichkeit zur Behandlung von Grundstückslieferungen als steuerpflichtig normiert, wodurch die Umsatzsteuer weiter verrechenbar ist (vgl. Fellner, Gebühren- und Verkehrsteuern, Band II, 3. Teil, Grunderwerbsteuergesetz 1987 Rz 6a Abs. 2 zu § 5 GrEStG).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind bei Grundstückslieferungen gesondert in Rechnung gestellte Umsatzsteuerbeträge in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einzubeziehen ().
Bei Schenkung einer Liegenschaft sind die dem Grundstückserwerber in Rechnung gestellten Umsatzsteuerbeträge in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einzubeziehen (ÖStZ 1999,391). Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies daher, dass die auf die Berufungswerberin überrechnete Umsatzsteuer als eine das Vorliegen einer Schenkung ausschließende Gegenleistung anzusehen ist.
Die Schenkungssteuer wird daher wie folgt ermittelt:
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maßgeblicher Wert des Grundstückes |
€ 51.517,34 |
abzüglich Gegenleistung | -€ 50.870,98 |
zuzüglich Vorerwerb aus 1994 | +€ 36.336,42 |
abzüglich Freibetrag § 14 (1) ErbStG
| -€ 2.200,00 |
steuerpflichtiger Gesamterwerb |
€ 34.782,00 X 3,5% =
1.217,37 |
gem. § 8(4) ErbStG von 646,00 2% | +€
12,92 |
anrechenbare Steuer | -€
1.194,76 |
Schenkungssteuer | €
35,53 |
Da der in Frage stehende Umsatzsteuerbetrag vom Finanzamt zu Unrecht in die Bemessungsgrundlage für die Schenkungssteuer einbezogen wurde war der Berufung antragsgemäß stattzugeben.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955 § 6 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 |
Schlagworte | Umsatzsteuer bei Schenkung einer Liegenschaft |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at