OGH vom 23.04.2015, 1Ob57/15m

OGH vom 23.04.2015, 1Ob57/15m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer Zeni Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der Antragsteller 1. Dkfm. Johann E*****, 2. Hans E*****, und 3. Heidelore E*****, alle vertreten durch Mag. Karl Peter Resch, Rechtsanwalt in Knittelfeld, gegen die Antragsgegnerin K***** GmbH, *****, vertreten durch die Eisenberger Herzog Rechtsanwalts GmbH, Graz, wegen Festsetzung einer Entschädigung gemäß § 15 Abs 1 iVm § 117 WRG, über den Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom , GZ 2 R 4/15y 10, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Leoben vom , GZ 4 Nc 3/14k 6, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens bleibt dem Erstgericht vorbehalten.

Text

Begründung:

Der Landeshauptmann von Steiermark erteilte der Antragsgegnerin mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Wasserkraftanlage bis und sprach aus, dass die Antragsgegnerin die Antragsteller als Fischereiberechtigte für die aus Anlass der Errichtung und des Betriebs dieser Wasserkraftanlage entstehenden vermögensrechtlichen Nachteile zu entschädigen hat.

Durch die unmittelbare Ausführung des Baues der Wasserkraftanlage wurde den Antragstellern als Fischereiberechtigten ein zeitlich befristeter „Bauschaden“ (insbesondere durch mechanische Verletzungen, Verscheuchen von Fischen durch die Errichtung der Wehranlage und des Krafthauses, durch Grabungsarbeiten und durch Störungen des Fischereibetriebs, etwa durch Gewässertrübung) von 2.335 EUR zugefügt.

Durch den Betrieb der Wasserkraftanlage wird ein zuvor fischereiwirtschaftlich äußerst attraktiver Bereich („Abschnitt A“) bei der Fischereiausübung nur noch als kleiner Zubringer, bestenfalls als Aufzuchtgewässer nutzbar. Den Antragstellern wird für die Dauer der Kraftwerksbewilligung „zumindest mit einer Wirkungsdauer von 60 Jahren“ durch die permanente Wasserentnahme auf einer Länge von über 2,5 km, durch die Unterbrechung des „Kontinuums“ bei der Wasserfassung inklusive einer Kompensationsmaßnahme (Fischwanderhilfe) sowie durch bauliche dauerhafte Veränderungen und Sicherungsmaßnahmen ein jährlich eintretender „Dauerschaden“ von 1.920 EUR zugefügt.

Der Landeshauptmann von Steiermark verpflichtete die Antragsgegnerin mit Bescheid vom , den Antragstellern für die durch die Errichtung und den Betrieb der Kraftwerksanlage verursachten Schäden eine Entschädigung von jährlich 1.920 EUR, wertgesichert nach dem Verbraucherpreisindex 2010, ab bis und einmalig 2.335 EUR zu bezahlen.

Die Antragsgegnerin zahlte den Antragstellern im März 2014 die einmalige Entschädigung und die jährlich wertgesicherte Entschädigung für die Jahre 2013 und 2014 (insgesamt 6.201,94 EUR).

Die Antragsteller begehrten die gerichtliche Entscheidung gemäß § 117 Abs 4 Wasserrechtsgesetz (WRG). Sie beantragten, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihnen anstelle der jährlichen Entschädigung von 1.920 EUR für 59 Jahre und der einmaligen Entschädigung von 2.335 EUR die daraus resultierende Gesamtsumme von 115.615 EUR (59 x 1.920 EUR + 2.335 EUR) samt 4 % Zinsen seit zu zahlen; hilfsweise (für den Fall, dass es bei jährlichen Zahlungen bleibe) beantragten sie, die Antragsgegnerin zu verpflichten, alle zukünftig fällig werdenden Entschädigungszahlungen als Sicherstellung im Sinn des § 117 Abs 1 letzter Satz WRG gerichtlich zu erlegen. Da mit der Bewilligung des Kraftwerks der Wert ihres „handelbaren“ Fischereirechts gemindert worden sei schon mit der Kraftwerksbewilligung sei der Verkehrswert des Fischereirechts um zumindest 115.615 EUR reduziert worden , sei ihnen ein Schaden in dieser Höhe zumindest bereits jetzt entstanden, weshalb sie einen Anspruch auf Entschädigung in zumindest dieser Höhe als Einmalzahlung hätten. Eine Beeinträchtigung des Fischereirechts für einen Zeitraum von 59 Jahren sei eine dauernde Beeinträchtigung, die schon jetzt feststehe, weshalb ihnen auch aus diesem Grund der begehrte „kapitalisierte Gesamtschadenersatz“ zustehe. Zum Sicherstellungsantrag behaupteten sie, eine „Überprüfung der Zahlungsfähigkeit der Antragsgegnerin“ aufgrund ihrer laufenden Einnahmen für die Stromeinspeisung in das öffentliche Netz habe nicht zu erfolgen. Es komme nur auf ihr Begehren an.

Die Antragsgegnerin wendete soweit für das Revisionsrekursverfahren von Relevanz ein, dass die Entschädigung gemäß § 117 Abs 1 WRG und § 8 Abs 1 Eisenbahn Enteignungsentschädigungsgesetz (EisbEG) für die Dauer der Bewilligung des Kraftwerks durch Zahlung einer Rente zu erfolgen habe. Damit sei der jährlich eingetretene Schaden bzw die jährliche Ertragsminderung abzugelten. Eine Einmalzahlung an die Antragsteller ohne Abzinsung führe zu deren unrechtmäßiger Bereicherung, weil sich ohne Abzinsung der Zinsvorteil bei den Antragstellern realisieren würde. Eine Sicherstellung der jährlichen Zahlungen habe nur „gebotenenfalls“ zu erfolgen. Da die jährlichen Zahlungen der Antragsgegnerin aus Einnahmen aufgrund der Einspeisung in das öffentliche Netz sichergestellt seien, sei eine solche Sicherstellung nicht erforderlich.

Das Erstgericht „setzte“ die von der Antragsgegnerin an die Antragsteller für die vermögensrechtlichen Nachteile durch die Errichtung und den Betrieb der Wasserkraftanlage zu ersetzende Entschädigung mit einmalig 2.335 EUR und mit jährlich wertgesichert 1.920 EUR „fest“, verpflichtete die Antragsgegnerin, den Antragstellern „zur ungeteilten Hand“ für bis jährlich 1.920 EUR, wertgesichert nach dem Verbraucherpreisindex 2010, jeweils am 1. 1. eines jeden Jahres zu zahlen und wies die darüber hinausgehenden Anträge der Antragsteller ab. Für die Zahlung der Entschädigung sei § 8 Abs 1 EisbEG analog heranzuziehen. Aufgrund der befristeten Bewilligung des Betriebs der Wasserkraftanlage liege eine vorübergehende Beeinträchtigung vor, weshalb die Entschädigung durch Zahlung einer Rente zu erfolgen habe. Zudem liege ein „Dauerschaden“ vor, der auch gemäß § 117 Abs 1 WRG eine Rentenzahlung gebiete. Ein Nachteil (für die Antragsteller) bei Veräußerung des Fischereirechts sei nicht erkennbar, weil die Entschädigung in einem solchen Fall unabhängig davon „weiter bestehe“. Im Übrigen gehe auch § 8 Abs 1 EisbEG von derartigen Enteignungsfällen aus, sodass das Argument der Antragsteller, die Wertminderung des Fischereirechts sei mit Bewilligung des Kraftwerks, spätestens aber mit dessen tatsächlicher Errichtung eingetreten, unzutreffend. Die Sicherstellung künftiger Leistungen sei gemäß § 117 Abs 1 WRG nicht geboten, weil nach dem analog heranzuziehenden § 10 EisbEG die gerichtliche Bestimmung einer Sicherheit nur für nicht sofort feststellbare und daher erst nach dem Enteignungsvollzug zu leistende Entschädigungen vorgesehen sei. Zukünftige Entschädigungsansprüche im Sinn des § 9 Abs 1 EisbEG, die bei Festsetzung der in einem Kapitalbetrag bestehenden Entschädigung noch nicht vollständig ermittelt werden könnten, weil sich der abzuschätzende Nachteil nicht von vornherein bestimmen lasse, hätten die Antragsteller nicht behauptet.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragsteller nicht Folge. Rechtlich führte es aus, die angemessene Entschädigung im Sinn des § 15 Abs 1 iVm § 117 WRG sei unter Berücksichtigung der im EisbEG zum Ausdruck kommenden allgemeinen entschädigungsrechtlichen Grundsätze unter Abwägung der beteiligten Interessen festzusetzen. Da die Wasserkraftanlage bis bewilligt worden sei, sei in analoger Anwendung des § 8 Abs 1 EisbEG von einer vorübergehenden Beeinträchtigung des Fischereirechts der Antragsteller auszugehen, die nicht durch Zahlung eines Einmalbetrags, sondern durch Zahlung einer Rente auszugleichen sei. Den Antragstellern sei durch die Bewilligung, die Errichtung und den Betrieb der Wasserkraftanlage nicht „sogleich“ ein aus der Minderung des Verkehrswerts ihres Fischereirechts resultierender Schaden von 115.615 EUR zugefügt worden, der durch eine Einmalzahlung in gleicher Höhe auszugleichen sei. Vielmehr habe die Antragsgegnerin für die vorübergehende (bis befristete) Beeinträchtigung des Fischereirechts pro Zeiteinheit (hier pro Jahr) ein Entgelt für den „Rechtsverlust“, einen „Enteignungspreis“, zu zahlen, mit dem den Antragstellern ein die Vermögenslage vor der rechtmäßigen Beschränkung wiederherstellendes Entgelt zukommen solle.

Nach § 117 Abs 1 letzter Satz WRG sei bei Anordnung künftiger Leistungen sei es bei künftiger Fälligkeit einer Einmalzahlung, sei es bei zukünftigen wiederkehrenden Leistungen gebotenenfalls deren Sicherstellung vorgesehen, könnte doch bei einer Pflicht, alle wiederkehrenden Leistungen sofort bei Gericht zu erlegen, aus der Sicht des Leistenden nicht mehr von „wiederkehrenden“ Leistungen, sondern nur von einer einmaligen Leistung gesprochen werden, die der Antragsgegnerin Vermögensbestandteile entziehe, die sie den Antragstellern noch gar nicht schulde. Ein solcher Vermögenstransfer (Gerichtserlag) sei nur dann im Sinn des § 117 Abs 1 letzter Satz WRG „geboten“, wenn die Erfüllung der zukünftigen Leistungsansprüche der Antragsteller gefährdet sei. Eine solche Gefährdung der Erfüllung ihrer zukünftigen Ansprüche hätten die Antragsteller aber ausdrücklich nicht behauptet, sodass schon deshalb eine Sicherstellung künftiger Leistungen nicht geboten sei.

Das Rekursgericht ließ den ordentlichen Revisionsrekurs mangels Rechtsprechung zu den Fragen, unter welchen Voraussetzungen die Verpflichtung zu wiederkehrenden Leistungen und die Sicherstellung künftiger Leistungen im Sinn des § 117 Abs 1 letzter Satz WRG „geboten“ sei, zu.

Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs der Antragsteller mit einem Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Antragsgegnerin beantragt, den Revisionsrekurs zurückzuweisen, in eventu ihm nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist aus den vom Rekursgericht genannten Gründen zulässig. Er ist jedoch nicht berechtigt.

I. Zum Hauptbegehren auf Zahlung eines Einmalbetrags:

1. Das Fischereirecht ist, wenn es wie hier vom Eigentum abgesondert in Erscheinung tritt, als selbständiges dingliches Recht gleich einer Dienstbarkeit anzusehen (1 Ob 30/94 mwN = SZ 68/41 ua; RIS Justiz RS0011675 [T1, T 2]). Es erstreckt sich lediglich auf Wasserflächen und begründet die ausschließliche Berechtigung, in jenem Gewässer, auf das es sich räumlich erstreckt, Wassertiere zu hegen, zu fangen und sich anzueignen (§ 1 Abs 1 Steiermärkisches Fischereigesetz 2000, LGBl 1999/85 idgF; vgl auch 1 Ob 119/13a mwN). Als Privatrecht kann es nach den allgemeinen Vorschriften über den Erwerb und den Besitz von Privatrechten erworben und besessen werden (§ 2 Abs 1 Stmk FischereiG 2000).

2. Die Antragsteller haben als Fischereiberechtigte die aus der Bewilligung der Wasserkraftanlage resultierenden Einschränkungen zu dulden, können aber neben Maßnahmen zum Schutz der Fischerei als Ausgleich für die Nachteile eine angemessene Entschädigung nach § 15 Abs 1 dritter Satz iVm § 117 WRG begehren. Über ihr Verlangen sind sie unabhängig davon, ob dem Bewilligungswerber (auch) ein Zwangsrecht im Sinn der §§ 60 ff WRG eingeräumt wird, für alle vermögensrechtlichen Nachteile, die voraussehbar durch das Vorhaben verursacht werden, zu entschädigen (1 Ob 119/13a = RIS Justiz RS0129005, dazu Kerschner , Aktuelle Rechtsfragen für den Sachverständigen 2014, SV 2014, 129 [130]; in diesem Sinn wohl auch ders , Das Enteignungs und Entschädigungsverfahren im WRG materiellrechtlicher Teil, in Rössler/Kerschner , Wasserrecht und Privatrecht² [2013], 31 [32 f]).

Die angemessene Entschädigung im Sinn des § 15 Abs 1 iVm § 117 WRG ist unter Berücksichtigung der im EisbEG zum Ausdruck kommenden allgemeinen entschädigungsrechtlichen Grundsätze unter Abwägung der beteiligten Interessen festzusetzen. Dabei sind die Nachteile unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse unter Heranziehung eines objektiven Maßstabs festzustellen (1 Ob 30/94 mwN; 1 Ob 119/13a; RIS Justiz RS0082249). Daran ist die Frage zu messen, ob bzw in welcher Höhe ein Entschädigungsanspruch gebührt (1 Ob 119/13a).

3. Entschädigung gebührt dem Fischereiberechtigten für sämtliche aus einem Vorhaben gewöhnlich resultierenden Nachteile (§ 15 Abs 1 dritter Satz WRG). Mit Vorhaben im Sinn dieser Bestimmung ist jede Maßnahme mit nachteiligen Folgen für das Fischwasser gemeint, um deren Bewilligung angesucht wurde. Maßgeblich für das Vorliegen eines Entschädigungsanspruchs ist, dass das konkret bewilligte Vorhaben Nachteile vermögensrechtlicher Natur für den Fischereiberechtigten bewirkt. Aus dem konkreten Verfahrensgegenstand, über den bescheidmäßig abgesprochen wurde, muss eine derartige Einschränkung der Rechte des Fischereiberechtigten resultieren (1 Ob 119/13a).

Nach den Feststellungen entsteht aus der Ausführung des Baues der Wasserkraftanlage ein einmaliger vermögensmäßiger Nachteil von 2.335 EUR und durch den Betrieb der bis bewilligten Wasserkraftanlage ein jährlich eintretender „Dauerschaden“ von 1.920 EUR. Diese auf die Bewilligungsdauer wirkende und jährlich eintretende Beeinträchtigung der Ausübung des Fischereirechts resultiert aus der permanenten Wasserentnahme auf einer Länge von über 2,5 km, der Unterbrechung des „Kontinuums“ bei der Wasserfassung einschließlich der Fischwanderhilfe sowie allen baulichen dauerhaften Veränderungen und Sicherungsmaßnahmen. Dabei handelt es sich um die vorhersehbar durch das Vorhaben verursachten vermögensrechtlichen Nachteile der Antragsteller.

4. Gemäß § 117 Abs 1 WRG ist in der Entscheidung über die angemessene Entschädigung auszusprechen, ob, in welcher Form und innerhalb welcher Frist die Leistung zu erbringen ist. Gebotenenfalls können auch wiederkehrende Leistungen und die Sicherstellung künftiger Leistungen vorgesehen sowie die Nachprüfung und anderweitige Festlegung nach bestimmten Zeiträumen erfolgen. Wiederkehrende Leistungen (§ 117 Abs 1 dritter Satz WRG) sind nur in bestimmter Höhe, nicht aber in einem zeitlich nicht fixierten und daher auch der Höhe nach unbestimmten Gesamtbetrag festzusetzen (1 Ob 30/94 mwN = SZ 68/41 = RIS Justiz RS0082260; VwGH 1161/68 = VwSlg 7.566 A/1969).

Da der vermögensrechtliche Nachteil der Antragsteller infolge der Einschränkung ihrer Nutzungsmöglichkeit in jedem einzelnen Jahr des Betriebs der Wasserkraftanlage eintritt, ist die Festsetzung der angemessenen Entschädigung in der Form einer wiederkehrenden Leistung von (wertgesichert) 1.920 EUR geboten. Der Ausdruck „gebotenenfalls“ beschreibt entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht einen Ausnahmefall, sondern ermächtigt die Wasserrechtsbehörde so wie im Fall des § 117 Abs 4 WRG das Gericht zur Festsetzung wiederkehrender Zahlungen, sofern dies einer angemessenen Entschädigung entspricht. Wenn auch hier keine Enteignungsentschädigung zu beurteilen ist, sondern die angemessene Entschädigung für die vermögensrechtlichen Nachteile der Antragsteller durch die befristet erteilte Betriebsbewilligung der Wasserkraftanlage, deckt sich diese Beurteilung mit § 8 Abs 1 EisbEG, wonach eine vorübergehende Enteignung nicht durch Zahlung eines Einmalbetrags, sondern durch Zahlung einer Rente auszugleichen ist.

Zutreffend ist, dass das Fischereirecht der Antragsteller durch die Errichtung und den Betrieb der Wasserkraftanlage eine wirtschaftliche Beeinträchtigung erfährt und damit ein Wertverlust einhergeht. Dieser wird jedoch dadurch ausgeglichen, dass die Antragsteller bis zum Ende der Betriebsbewilligung jährlich eine wertgesicherte Rente erhalten. Mit ihrer wohl berechtigten Annahme, dass sich dadurch im Fall der Veräußerung des Fischereirechts der erzielbare Kaufpreis massiv reduziert, zeigen sie eine nicht ausreichende Entschädigung durch die Rente nicht auf. Wird im Rahmen der Veräußerung vereinbart, dass ihre Ansprüche aus dem Exekutionstitel auf den Käufer übergehen (vgl § 9 EO), hat dieser einen entsprechend höheren Kaufpreis zu zahlen. Auch dann, wenn beim Verkauf kein Rechtsübergang der Ansprüche der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin erfolgen sollte, entstünde ihnen kein vermögensmäßiger Nachteil, weil dann zwar der Kaufpreis reduziert wäre, sie jedoch weiterhin die jährlichen Rentenzahlungen erhielten. Müsste die Antragsgegnerin den Antragstellern die Entschädigung für die gesamte Laufzeit in der Form eines Einmalbetrags zahlen, hätten sie bereits jetzt einen finanziellen Vorteil in voller Höhe, obwohl ihre vermögensrechtlichen Nachteile erst in zukünftigen Jahren eintreten werden.

5. Dass die Vorinstanzen den Antragstellern nicht die Zahlung eines einmaligen Kapitalbetrags zuerkannten, entspricht damit § 117 Abs 1 WRG und den allgemeinen entschädigungsrechtlichen Grundsätzen.

II. Zum Eventualbegehren auf Sicherstellung:

6. § 117 Abs 1 dritter Satz WRG ermächtigt die Behörde, sofern dies geboten ist, allgemein zur Vorschreibung von Sicherheitsleistungen oder anderen Sicherstellungen ( B. Raschauer , Kommentar zum Wasserrecht [1993] § 117 Rz 7). Entgegen der Ansicht der Antragsteller sieht § 117 Abs 1 WRG auch bei wiederkehrenden Leistungen keinesfalls zwingend eine Sicherstellung vor, wie dies Raschauer (aaO § 118 Rz 6) für den hier nicht vorliegenden Fall der Festsetzung einer Rente für die Einräumung von Zwangsrechten nach § 118 Abs 1 WRG vertritt. § 117 Abs 1 dritter Satz WRG schreibt dagegen eine Sicherstellung der Entschädigung nur vor, sofern diese geboten und damit erforderlich ist. Der Oberste Gerichtshof tritt der Rechtsansicht des Rekursgerichts bei, dass dies jedenfalls dann der Fall ist, wenn die Erfüllung der zukünftigen Leistungsansprüche der Antragsteller gefährdet wäre. Da diese eine solche Gefährdung der Erfüllung ihrer zukünftigen Ansprüche nicht behaupten und auch sonst dafür keine Umstände vorliegen, ist eine Sicherstellung der künftigen Leistungen im Sinn des § 117 Abs 1 dritter Satz WRG nicht geboten.

7. Da sich diese Beurteilung schon aus dieser Bestimmung ergibt, braucht auf die Ausführungen der Antragsteller zu § 10 EisbEG nicht eingegangen werden.

III. Dem unberechtigten Revisionsrekurs ist aus den dargelegten Gründen ein Erfolg zu versagen.

Der Kostenvorbehalt beruht darauf, dass schon das Erstgericht gemäß § 117 Abs 6 WRG iVm § 30 Abs 2 EisbEG die Kostenentscheidung bis zur rechtskräftigen Erledigung der Hauptsache vorbehielt (§ 24 Abs 1 EisbEG iVm § 78 Abs 1 Satz 2 AußStrG).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2015:0010OB00057.15M.0423.000