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SWK 13, 1. Mai 2012, Seite 695

Familienbeihilfe: Anspruch

Gemäß § 6 Abs. 1 und 2 lit. d des FLAG in der Fassung BGBl. Nr. 269/1980 haben volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie Voraussetzungen zutreffen S. 696und wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernden außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden. In diesem Zusammenhang ist es nach der hg. Rechtsprechung nicht (mehr) zulässig, dass die Behörde entgegen einem Gutachten oder ohne ein Gutachten die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, aufgrund einer langjährigen Berufstätigkeit abspricht. Dass sich jedoch der fachärztliche Sachverständige neben der medizinischen Anamnese bei zum Teil Jahrzehnte zurückliegenden Sachverhalt nicht auch auf eine langjährige Berufstätigkeit als weiteres Indiz stützen dürfte, ist der Rechtsprechung nicht zu entnehmen. – (§ 6 Abs. 1 FLAG),(Abweisung)

( 2009/16/0310)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VFGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VWGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMA...
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