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Kfz: Privatnutzung
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , 88/14/0045, ausgeführt hat, ist es nicht ausgeschlossen, dass ein Kommanditist neben den Vergütungen, die er für seine Geschäftsführertätigkeit durch die Komplementär GmbH erhält, auch bei der KG Entnahmen tätigt. Solche Entnahmen können auch in der Privatnutzung eines Kraftfahrzeuges der KG bestehen, was als Privatentnahme des Kommanditisten zu verbuchen ist. – (§ 41 Abs. 2 FLAG),(Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( 2008/15/0227)