Fortgesetzte Nichtentrichtung von Lohnabgaben unter teilweise mangelhafter Lohnkontenführung
Entscheidungstext
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Linz 3, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache gegen die Firma PB GmbH, R, als (belangter) Verband iSd §§ 1 Abs. 2 und 28a Finanzstrafgesetz (FinStrG) iVm § 1 Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG), vertreten durch die PZP Steuerberatung GmbH, 4910 Ried, Am Burgfried 14, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG über die Beschwerde des belangten Verbandes vom gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG des Finanzamtes Grieskirchen Wels, vertreten durch Amtsrätin Brigitte Burgstaller, als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. X,
zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Einleitungsbescheides wie folgt abgeändert:
Es besteht der Verdacht, dass GR, geb. am 19XX, als Geschäftsführer und damit Entscheidungsträger iSd § 2 Abs. 1 VbVG der Firma PB GmbH, im Bereich des Finanzamtes Grieskirchen Wels vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem § 76 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 entsprechenden Lohnkonten für die Jahre 2006 bis 2008 eine Verkürzung von Lohnsteuer iHv. insgesamt 17.016,55 € (2006: 12.781,65 €; 2007 und 2008: jeweils 2.117,45 €) und Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen iHv. insgesamt 2.194,84 € (2006: 1.566,26 €; 2007: 248,79 €; 2008: 379,79 €), Verkürzungsbetrag insgesamt somit 19.211,39 €, bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, und dadurch (jeweils) Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG begangen habe.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Grieskirchen Wels als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den og. Verband als Beschwerdeführer (Bf.) zur StrNr. X ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass GR als Geschäftsführer des Verbandes im Bereich des genannten Finanzamtes a) wissentlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem § 76 EStG 1988 entsprechenden Lohnkonten eine Verkürzung an Lohnsteuer (L) für 2006 - 2008 iHv. 28.231,94 €, Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (DB) für 2006 - 2008 iHv. 3.518,45 € bewirkt, sowie b) vorsätzlich Zuschläge zu den Dienstgeberbeiträgen (DZ) für 2006 - 2008 iHv. 283,01 € (Verkürzungsbeträge laut angeschlossener Zusammenstellung) nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet (abgeführt), und hiermit Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG (zu a) sowie (Finanzordnungswidrigkeiten) nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG (zu b) begangen habe.
Begründend wurde zum Verdachtsausspruch von Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG im Wesentlichen auf die Feststellungen einer zur StNr. 12 (= Bf.) durchgeführten Lohnsteuerprüfung verwiesen, wonach (wiederum) Sachbezugswerte für die Privatnutzung der firmeneigenen PKW nicht ordnungsgemäß zum Ansatz gebracht (Teilfaktum 1), ausbezahlte Aushilfslöhne nicht der Lohnabgabenbesteuerung unterworfen (Teilfaktum 2) und Taggelder pauschal (ohne Nachweis von Stunden im Außendienst) ausbezahlt (Teilfaktum 3) worden seien, obwohl Derartiges bereits in den Lohnsteuerprüfungen der Jahre 1999 - 2001 (Bericht vom ), sowie in der Prüfung für das Jahr 2002 (Bericht vom ) und Prüfung betreffend 2003 - 2005 (Bericht vom ) bemängelt worden sei. Im Hinblick auf die bereits mehrfach beanstandeten Vorgangsweisen könne von einem wissentlichen Verhalten des genannten Entscheidungsträgers iSd § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG ausgegangen werden. Nähere Ausführungen hinsichtlich des (ebenfalls bescheidmäßig ausgesprochenen) Verdachtes gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG enthält die Begründung nicht.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des belangten Verbandes vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Zunächst sei hinsichtlich der angelasteten Verkürzung von L, DB und DZ für 2006 insofern von einer strafbefreienden Selbstanzeige auszugehen, als anlässlich der Prüfung für 2006 - 2008 das Prüforgan davon in Kenntnis gesetzt worden sei, dass die erst im Februar 2007 für 2003 - 2005 getroffenen Feststellungen noch nicht in die Lohnverrechnung für 2006 eingearbeitet werden konnten und daher 2006 die Lohnverrechnung in den selben Punkten unrichtig gewesen sei, wie für den Zeitraum der Vorprüfung. Vom Prüfer sei dies dahingehend kommentiert worden, dass dies ohnehin berücksichtigt werde und daher vom geprüften Unternehmen nichts weiter zu tun sei. Da laut Bf. die Beträge für 2006 auch termingerecht bezahlt worden seien, seien die entsprechenden Beträge jedenfalls aus dem strafbefreienden Wertbetrag auszuscheiden. Für den Fall einer entsprechenden Notwendigkeit werde die Einvernahme des Prüforganes als Zeuge beantragt.
Was die angelasteten Verkürzungen aus der Falschberechnung der Lohnabgaben in Bezug auf die ausbezahlten Tagesdiäten angehe, sei darauf hinzuweisen, dass sämtliche, wenn auch falsch versteuerte Tagesdiäten in den einzelnen Lohnkonten angegeben gewesen seien, sodass schon deshalb ein strafbares Verhalten iSd § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG ausgeschlossen und eine Strafbarkeit allenfalls gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG gegeben sein könne.
Im Übrigen sei bei den Feststellungen zu den Tagesdiäten nicht berücksichtigt worden, dass zwar der Lohn für 40 Wochenstunden ausbezahlt werde, dabei aber die rund einstündige Mittagspause, für die ebenfalls Tagesdiäten bezahlt würden, nicht auf die Normalarbeitszeit angerechnet werde, sodass sich die zu gewährenden steuerfreien Tagesdiäten um 225 Stunden pro Jahr und Dienstnehmer erhöhten. Auch sei zu berücksichtigen, dass Tagesdiäten für jede angefangene Stunde bezahlt würden und daher z.B. für 7 ¼ Stunden volle 8 Stunden bezahlt würden. Da der Dienstnehmer die fehlende Zeit einarbeiten müsste, würden daher für 8 ¾ Stunden 9 Stunden bzw. in Summe anstatt für 16 Stunden 17 Stunden ausbezahlt. Weiters sei bei zwei (namentlich genannten) Dienstnehmern 25 % der ausbezahlten Tagesdiäten steuerpflichtig belassen worden.
Hinsichtlich der angelasteten Verkürzungen aus den nicht zum Ansatz gebrachten Sachbezügen im Zusammenhang mit der Privatnutzung der Firmenfahrzeuge bzw. den dazu getroffenen Prüffeststellungen sei darauf zu verweisen, dass weder dem Geschäftsführer noch der Lohnverrechnung eine Nichtübereinstimmung der Kilometerangaben laut Fahrtenbuch und laut Serviceunterlagen bekannt gewesen und eine derartige Kontrolle auch gar nicht möglich sei. Im Übrigen besage eine solche Nichtübereinstimmung noch nicht, dass der Kilometerstand laut Fahrtenbuch unrichtig sei, da ja auch die Möglichkeit bestehe, dass der Fahrer beim Service nicht den exakten, sondern lediglich den ungefähren Kilometerstand angegeben habe und auch eine bewusst falsche Führung des Fahrtenbuches zum Zwecke der Verschleierung von laut Dienstanweisung verbotenen Privatfahrten nicht ausgeschlossen werden könne.
Zu der bei der Prüfung ebenfalls bemängelten Nichtberücksichtigung des Privatanteiles der PKW-Kosten des Geschäftsführers für die Ermittlung von DB und DZ sei darauf hinzuweisen, dass Derartiges bisher noch nicht festgestellt worden sei, und daher, mangels Kenntnis einer entsprechenden Steuerpflicht jedenfalls nicht von einem entsprechenden Tatvorsatz des Entscheidungsträgers ausgegangen werden könne.
Sinngemäß wurde daher eine entsprechende Abänderung des angefochtenen Bescheides begehrt.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß § 28a FinStrG sind ab für die von der Finanzstrafbehörde zu ahndenden Finanzvergehen von Verbänden die §§ 2, 3, 4 Abs. 1, 5, 10, 11 und 12 Abs. 2 des VbVG sinngemäß anzuwenden. Eine etwaige Verbandsgeldbuße ist nach der für das Finanzvergehen, für das der Verband verantwortlich ist, angedrohten Geldstrafe zu bemessen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des ersten Abschnittes des FinStrG, soweit sie nicht ausschließlich auf natürliche Personen anzuwenden sind.
Gemäß § 1 Abs. 2 VbVG sind Verbände im Sinne dieses Gesetzes juristische Personen sowie eingetragene Personengesellschaften und Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen. Als juristische Personen (des Privatrechtes) gelten dabei u.a. alle Kapitalgesellschaften, wie beispielsweise auch die GmbH.
Gemäß § 3 Abs. 1 VbVG ist ein Verband unter den weiteren Voraussetzungen der Abs. 2 oder 3 für eine Straftat verantwortlich, wenn
1. die Tat zu seinen Gunsten begangen worden ist oder
2. durch die Tat Pflichten verletzt worden sind, die den Verband treffen.
Für Straftaten eines Entscheidungsträgers ist der Verband verantwortlich, wenn der Entscheidungsträger als solcher die Tat rechtswidrig und schuldhaft begangen hat (§ 3 Abs. 2 VbVG).
Entscheidungsträger im Sinne dieses Gesetzes ist, wer Geschäftsführer, Vorstandsmitglied oder Prokurist ist oder aufgrund organschaftlicher oder rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht in vergleichbarer Weise dazu befugt ist, den Verband nach außen zu vertreten (§ 2 Abs. 1 Z 1 VbVG).
Gemäß § 3 Abs. 4 VbVG schließen einander die Verantwortlichkeit eines Verbandes für eine Tat und die Strafbarkeit von Entscheidungsträgern oder Mitarbeitern wegen derselben Tat grundsätzlich nicht aus.
Somit trifft einen Verband die finanzstrafrechtliche Verantwortlichkeit, wenn ein Entscheidungsträger in leitender Funktion rechtswidrig und schuldhaft ein Finanzvergehen begangen hat und die Tat zu Gunsten des Verbandes begangen worden ist oder durch die Tat Pflichten verletzt worden sind, die den Verband (be)treffen.
Gemäß dem auch für den Bereich der Verantwortlichkeit nach dem VbVG sinngemäß anzuwendenden § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr zukommenden Verständigungen bzw. Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Gemäß Abs. 3 leg.cit. ist von der Einleitung eines Strafverfahrens abzusehen, wenn
a) die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte voraussichtlich nicht erwiesen werden kann,
b) die Tat kein Finanzvergehen bildet,
c) der Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, welche die Tat rechtfertigen, die Schuld oder die Strafbarkeit des Täters ausschließen oder aufheben,
d) Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des Täters hindern, oder
e) die Tat im Ausland begangen und der Täter dafür schon im Ausland gestraft worden ist und nicht anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine strengere Strafe verhängen werde.
Gemäß § 83 Abs. 2 FinStrG ist der Verdächtige unter Bekanntgabe der zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht kommenden Strafbestimmung unverzüglich zu verständigen, wobei nach der für den Anlassfall geltenden Rechtslage (vgl. dazu insbesondere § 265 Abs. 1 lit. p FinStrG idF BGBl. I 104/2010) bei vorsätzlichen Finanzvergehen, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, diese Verständigung in der Form eines mit Beschwerde iSd § 152 FinStrG bekämpfbaren Bescheides (vgl. auch § 56 Abs. 2 FinStrG) zu ergehen hatte.
Ob im konkreten Einzelfall die Verdachtsgründe für die (bescheidmäßige) Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen, hat die zuständige Finanzstrafbehörde erster Instanz an Hand der sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen ergebenden Anhaltspunkte zu beurteilen. Dabei genügt es, wenn gegen den Beschuldigten ein entsprechender Tatverdacht besteht. Das heißt, es müssen hinreichend stichhaltige Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Verdächtige als Täter eines konkreten Finanzvergehens in Frage kommt, und es im Sinne eines höheren Wahrscheinlichkeitsgrades nicht völlig sicher ist, dass einer der im § 82 Abs. 3 lit. a bis e FinStrG taxativ angeführten Gründe für die Abstandnahme von der Einleitung eines Strafverfahrens vorliegt.
Verdacht ist dabei die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach allgemeiner Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Bloße Gerüchte oder Vermutungen allein reichen dabei für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens nicht aus. Nicht jedoch ist es im Stadium der Einleitung schon Aufgabe der Finanzstrafbehörde(n), das Vorliegen eines Finanzvergehens konkret, d.h. in einer jeden Zweifel nach § 98 Abs. 3 FinStrG ausschließenden Art, nachzuweisen oder auch nur die Ergebnisse des durch die Einleitung ja erst in Gang gesetzten förmlichen Ermittlungsverfahrens (vgl. §§ 115 ff FinStrG) oder die in dessen weiteren Verlauf vorzunehmende Beweiswürdigung vorwegzunehmen, weil die für die Subsumtion unter den betreffenden finanzstrafrechtlichen Tatbestand letztlich entscheidenden Fragen erst in dem anschließenden, u.a. vom strafrechtlichen Grundsatz des "in dubio pro reo" getragenen, nach den og. Bestimmungen durchzuführenden Untersuchungsverfahrens einer (endgültigen) Klärung zuzuführen sind.
Den notwendigen Gegenstand des Einleitungsbescheides bildet daher nicht (schon) die Tat selbst, sondern vielmehr lediglich die Feststellung solcher Lebenssachverhalte, die den Verdacht begründen, die betroffene Person könnte durch ihr Verhalten Finanzvergehen begangen haben. Wenngleich (in der einen entsprechenden Verdacht aussprechenden Entscheidung in der Bescheidbegründung) sowohl auf die objektive als auch auf die subjektive Verdachtsseite entsprechend einzugehen ist, hat der Bescheid gemäß § 83 Abs. 2 FinStrG das dem Beschuldigten zur Last gelegte und - aus vorläufiger Ermittlungssicht - als Finanzvergehen zu qualifizierende Verhalten lediglich in groben Umrissen zu umschreiben.
Gemäß § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG (idF vor der FinStrG-Novelle 2010; vgl. dazu § 4 FinStrG) macht sich (des Finanzvergehens) der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem § 76 EStG 1988 entsprechenden Lohnkonten eine Verkürzung von L oder DB bewirkt, und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.
Eine Abgabenverkürzung ist u.a. dann bzw. insoweit bewirkt, wenn bzw. als selbst zu berechnende Abgaben, d.s. z.B. die genannten Lohnabgaben iSd Abs. 2 lit. b, nicht zum gesetzlichen Fälligkeitstermin entrichtet werden (vgl. § 33 Abs. 3 lit. b FinStrG).
§ 76 EStG 1988 zufolge hat der Arbeitgeber (vgl. § 47 Abs. 1 leg.cit.) für jeden Arbeitnehmer (§ 47 Abs. 1 EStG 1988), d.h. auch für sogenannte Aushilfen, ein u.a. die Grundlage für die Berechnung von L und DB bildendes Lohnkonto zu führen, das zwingend die in Abs. 1 bzw. in der Verordnung BGBl. II 2005/256 genannten Angaben (vgl. insbesondere § 2 Z 1) zu enthalten hat.
Die gemäß § 78 EStG 1988 und § 43 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) vom Arbeitgeber monatlich einzubehaltende L und DB ist gemäß § 79 Abs. 1 EStG 1988 spätestens am 15. Tag nach Ablauf des betreffenden Kalendermonates an das zuständige Betriebsstättenfinanzamt abzuführen.
Gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer selbst zu berechnende Abgaben, d.s. u.a. L, DB und DZ (vgl. zu letztgenannter Abgabe § 122 Abs. 7 Wirtschaftskammergesetz 1998), nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekanntgegeben wird.
Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet.
Gemäß § 5 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) handelt wissentlich, wer den Umstand oder den Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich, sondern sein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält.
Ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG erfordert Wissentlichkeit lediglich im Hinblick auf die bewirkte bzw. eingetretene Abgabenverkürzung, während für die beschriebene Verpflichtungsverletzung bedingter Vorsatz iSd § 8 Abs. 1 letzter Halbsatz FinStrG ausreicht.
Derjenige, der zwar tatbildlich iSd § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG agiert, aber die Lohnabgabenverkürzung (L, DB) nicht (dem Grunde nach) für gewiss, sondern lediglich für möglich hält, handelt ebenso wenig wie der, der zwar (vorsätzlich) Lohnabgaben verkürzt, aber dabei nicht gegen die Pflichten des § 76 EStG 1988 verstößt, tatbestandsmäßig iSd § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG, sondern begeht allenfalls - ein entsprechendes Verschulden vorausgesetzt - ein Finanzvergehen gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG. Ebenso beging mangels ausdrücklicher Erfassung des DZ im Tatbild bzw. als Tatobjekt des § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG bis zum (FinStrG-Novelle 2010) der den (selbst zu bemessenden und entsprechend den Vorschriften des EStG 1988 zu entrichtenden bzw. abzuführenden) DZ vorsätzlich nicht zeitgerecht entrichtende Abgabenpflichtige - auch bei wissentlicher Inkaufnahme des Taterfolges iSd § 33 Abs. 2 lit. b - allenfalls eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG (vgl. z.B. -W/05).
Gemäß § 9 FinStrG wird dem Täter weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit zugerechnet, wenn ihm bei einer Tat ein entschuldbarer Irrtum unterlief, der ihn das Vergehen oder das darin liegende Unrecht nicht erkennen ließ; ist der Irrtum unentschuldbar, so ist dem Täter Fahrlässigkeit zuzurechnen. Dem Täter wird Fahrlässigkeit auch dann nicht zugerechnet, wenn ihm bei der Tat eine entschuldbare Fehlleistung unterlief.
Die bisherige Ermittlungslage ergibt für die gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG über die vorliegende Beschwerde zu treffende Sachentscheidung nachfolgenden Sachverhalt:
Die beim Finanzamt Grieskirchen Wels unter der StNr. 12 steuerlich erfasste Bf. betreibt seit 1989 am angeführten Standort einen Erzeugungsbetrieb für tiefgekühlte Lebensmittel. Allein vertretungsbefugter Geschäftsführer und Alleingesellschafter der seit 1999 vom nunmehr einschreitenden Verteidiger steuerlich vertretenen GmbH ist (seit dem Veranlagungszeitraum 1995) Herr GR (vgl. FN 34 des Landesgerichtes Wels; Veranlagungsakt StNr. 12).
Nachdem bereits aus Anlass der vom Finanzamt für die Jahre 1999 bis 2001 (ABNr. 56/02), 2002 (ABNr. 78/03) und 2003 bis 2005 (ABNr. 910/05) Lohnsteuerprüfungen u.a. festgestellt worden war, dass für die genannten Prüfzeiträume in der der Bemessung und Entrichtung der Lohnabgaben zu Grunde gelegten Lohnverrechnung der Bf. keine (monatlichen) Sachbezugswerte für die von einzelnen Arbeitnehmern (auch) privat genutzten zur Verfügung gestellten Firmenfahrzeuge angesetzt, sowie weiters den Arbeitnehmern auch für tatsächlich nicht geleistete Arbeiten (Außendienste) ausbezahlte Diäten steuerfrei belassen worden waren (vgl. dazu Bericht betr. ABNr. 56/02 vom ; Bericht betr. ABNr. 78/03 vom , Tz 1 und 2; Niederschrift zur Schlussbesprechung betr. ABNr. 910/05 vom , Tz 1 und 3), fand zur genannten StNr. im Juli 2009 zur ABNr. 1112/09 eine erneute GPLA- bzw. Lohnsteuerprüfung (L, DB und DZ) für den Zeitraum 2006 bis 2008 statt. Dabei wurde u.a. festgestellt, dass in der Lohnverrechnung (erneut) für von den in der Übersicht genannten Arbeitnehmern privat genützte Firmenfahrzeuge (Vertreterautos) kein monatlicher Sachbezug berücksichtigt worden war (2006 analog zur Vorprüfung ABNr. 910/05; 2007 - 2008: einerseits festgestellte Differenzen beim Kilometerstand laut Fahrtenbuch und Servicerechnungen und andererseits festgestellte Nichtzulassungen von Privatfahrzeugen für einzelne Arbeitnehmer; vgl. Pkt. 1 der der SB-Niederschrift zur genannten ABNr. vom angeschlossenen Übersicht). Weiters seien an die genannten Arbeitnehmer ausbezahlte Tagesdiäten auch für Zeiten außerhalb der tatsächlich geleisteten Normalarbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich bzw. 1.800 Stunden jährlich (bei 45 Arbeitswochen/Jahr) steuerfrei belassen (vgl. Pkt. 8 der Übersicht zur SB-Niederschrift). Des Weiteren wurde u.a. festgestellt, dass für die laut Buchhaltung in den Jahren 2006 und 2008 ausbezahlte, von der Lohnverrechnung bzw. in den Lohnkonten nicht erfasste Aushilfslöhne keine Lohnabgaben entrichtet bzw. abgeführt (vgl. Pkt. 4 der Übersicht zur Niederschrift) und für festgestellte Geschäftsführerbezüge (Privatnutzung eines Firmen-PKW) kein DB und DZ ermittelt bzw. entrichtet worden seien (vgl. Pkt. 5 der genannten Übersicht zur SB-Niederschrift).
Aus dem (im Strafverfahren) vorliegenden, Kopien aus dem Arbeitsbogen der genannten Prüfung beinhaltenden "Handakt" ergibt sich aus den Prüferaufzeichnungen zu Pkt. 1 (nicht angesetzte Sachbezugswerte), dass für einzelne Arbeitnehmer (Vertreter) der Bf., nämlich CF, whft. in Rb, und CG, whft. in S bzw. ab 09/2008 in T, laut EKIS-Halterabfragen im Zeitraum 2007 und 2008 keine Privat-PKWs zugelassen waren und daher für das Abgabenverfahren auch, wie bereits für 2006 (analog zur Vorprüfung), auch für die Jahre 2007 und 2008 von einer (umfassenden) Privatnutzung der den Genannten zur Verfügung gestellten Firmenfahrzeuge auszugehen und bei Aufrollung der Lohnverrechnung jeweils der volle Sachbezugswert iSd § 15 Abs. 1, 2 EStG 1988 iVm § 4 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II 2001/416 (Sachbezugswerteverordnung) in Ansatz zu bringen gewesen sei. Bei anderen Arbeitnehmern, nämlich den Vertretern FS und MF, wurden - offenbar in Ansehung dessen, dass für die von den Genannten benutzten Firmenfahrzeuge für 2007 und 2008 widersprechende Kilometerangaben laut Fahrtenbuch bzw. laut Servicerechnungen festgestellt worden waren - für die allein daraus anzunehmende teilweise Privatnutzung anteilige Sachbezugswerte (vgl. § 4 Abs. 2 Sachbezugswerteverordnung) für die genannten Jahre angesetzt und diese Daten der (durchgeführten) Aufrollung der betreffenden Lohnverrechnung und Neubemessung der Lohnabgaben zu Grunde gelegt. Insgesamt umfasste der Fuhrpark der Bf. laut den vorliegenden Prüferaufzeichnungen elf, jeweils den einzelnen Vertretern zugeteilte, in dem angeführten Umfang von diesen auch entsprechend privat, z.B. für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, genutzte, Firmenfahrzeuge.
Entsprechend u.a. den vorgenannten Feststellungen ergingen zur StNr. 12 die, entsprechende Nachforderungen an L, DB und DZ 2006 - 2008 nach sich ziehenden, seitens der Bf. unangefochten gebliebenen, Haftungs- und Abgabenbescheide vom .
Daraus ergeben sich für die einzelnen Teilfakten laut Einleitungsbescheid vom nachfolgende Schlussfolgerungen:
Für sämtliche der im angefochtenen Einleitungsbescheid genannten Teilfakten kann angesichts der abgabenbehördlichen Feststellungen auch für die Zwecke des sowohl gegen die Bf. als auch deren Entscheidungsträger (Einleitungsbescheid vom , StrNr. Y) anhängig gemachten verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens von einer (objektiven) Verkürzung (L, DB) iSd § 33 Abs. 3 lit. b bzw. von einer Nichtentrichtung bzw. Nichtabfuhr (DZ) iSd § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG iHv. insgesamt 28.231,94 € (L), 3.518,45 € (DB) und 283,01 € (DZ) ausgegangen werden.
Im Unterschied zur erstinstanzlichen Würdigung kann aber, indem die bisherige Ermittlungssituation keine Anhaltspunkte dafür bietet, dass die nach derzeitiger Sach- und Beweislage unrechtmäßigerweise steuerfrei belassenen Diäten (für tatsächlich von den Dienstnehmern laut Prüffeststellungen nicht erbrachte Arbeitsleistungen im Zuge des Außendienstes) auch nicht in den von der Bf. geführten, üblicherweise derartige Angaben beinhaltende Lohnkontenaufzeichnungen gemäß § 76 EStG 1988 (Lohnkonto) enthalten waren (Teilfaktum 3 bzw. darauf entfallender Verkürzungsbetrag 9.385,65 € an L und 1.102,75 € an DB), mangels konkreter Feststellbarkeit (auch) einer abgabenrechtlichen Pflichtverletzung iSd § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG, kein, sich gegen den genannten Geschäftsführer der Bf. richtender diesbezüglicher Verdacht in Richtung einer Abgabenhinterziehung, sondern lediglich derjenige eines objektiv tatbildmäßigen Verhaltens iSd § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG (Nichtentrichtung bzw. Nichtabfuhr der bezeichneten Lohnabgaben einschließlich DZ im Ausmaß von 88,22 € bis zum fünften Tag nach Fälligkeit) erkannt werden.
Gleiches gilt jedoch nicht für die Teilfakten 1 (nicht angesetzte Sachbezüge) und 2 (nicht in der Lohnverrechnung enthaltene bzw. nicht der Lohnabgabenbesteuerung unterworfene Aushilfslöhne), da sowohl die Nichtberücksichtigung der entsprechenden, zumindest auf der derzeitigen Verfahrensebene angesichts der zur ABNr. 1112/09 getroffenen Prüffeststellungen durchaus nachvollziehbar bzw. plausibel erscheinenden und im Übrigen ja auch von der Bf. im zugehörigen Abgaben- bzw. Prüfverfahren offenbar widerspruchslos akzeptierten Sachbezugswerte (vgl. auch SB-Niederschrift vom ), als auch die lohnkontenmäßige Nichterfassung bzw. die Nichtentrichtung der auf die vom Prüfer laut Buchhaltung festgestellten Aushilfslöhne für 2006 und 2008 entfallenden Lohnabgaben, dem objektiven Tatbild des § 33 Abs. 2 lit. b (L, DB) bzw. (mangels Entrichtung bzw. Abfuhr bis zum gesetzlich genannten Termin ohne Bekanntgabe) auch jenem des § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG (DZ) entsprechen.
Zu dem vom angefochtenen Bescheid aufgrund der Vorprüfungen für sämtliche nachträglich in Ansatz gebrachten Sachbezugswerte laut Pkt. 1 der Übersicht zur SB-Niederschrift vom angenommenen Verdacht einer vorsätzlichen Handlungsweise des Entscheidungsträgers iSd § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in Bezug auf die angeführten Beträge an L und DB für die Jahre 2006 bis 2008 ist festzustellen, dass sich Anhaltspunkte für einen entsprechenden Vorsatz in Bezug auf die Verkürzung der für 2006 zu entrichtenden L und DB allein daraus ergeben, dass die Bf. bzw. deren Entscheidungsträger spätestens seit dem (= Datum des Berichtes zur ABNr. 56/02 bzw. Zeitpunkt der nachweislichen Berichts-Kenntnisnahme durch den Geschäftsführer der GmbH) grundsätzlich sowohl um die Pflicht zum Ansatz von dem jeweiligen Nutzungsausmaß entsprechenden (steuerpflichtigen) Sachbezügen in der Lohnverrechnung bzw. in den Lohnkonten für den Fall einer Privatnutzung der Firmenfahrzeuge durch die Arbeitnehmer, als auch um die Konsequenzen einer allfälligen Nichtbeachtung bzw. Nichtentrichtung der Abgaben zum jeweiligen Fälligkeitstermin hinreichend Bescheid wusste. Da einerseits angesichts der aus dem Prüfbericht ABNr. 1112/09 ableitbaren bzw. in der SB-Niederschrift festgestellten Umstände - die bisherigen Erhebungen ergeben eine durchaus noch als überschaubar zu qualifizierende Anzahl der von der Bf. eingesetzten Vertreter bzw. der diesen zur Verfügung gestellten Firmenfahrzeuge - eine leichte Überblickbarkeit der privaten Fahrzeugnutzung bzw. deren Ausmaß, z.B. allein schon durch die für die Geschäftsleitung feststellbaren Zeiten der An- bzw. Abwesenheit der Fahrzeuge auch außerhalb der normalen Arbeitszeiten am Firmengelände zu konstatieren ist, kann für das sich auf die Frage der Feststellung bzw. Bestätigung eines Verdachtes iSd § 82 FinStrG beschränkende Beschwerdeverfahren davon ausgegangen werden, dass der Geschäftsführer einerseits über die tatsächliche Situation, nämlich die weiterhin beibehaltene, umfassende Privatnutzung der Firmenfahrzeuge durch die genannten Vertreter, so z.B. für regelmäßige Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bzw. dem Ort der Dienstverrichtung, informiert und ihm andererseits auch die rechtliche Ausgangssituation im Zusammenhang mit den für die Bf. zu entrichtenden Lohnabgaben hinreichend bekannt war. Indem derartige nach dem Grad einer höheren Wahrscheinlichkeit als andere Möglichkeiten zu treffenden Schlussfolgerungen aber jedenfalls die Durchführung eines auf die Überprüfung dieser Verdachtsmomente gerichteten (förmlichen) Untersuchungsverfahrens notwendig erscheinen lassen, ist in Bezug auf die Lohnabgaben für 2006 (L 12.181,65 €; DB 1.431,26 €) von einer entsprechenden, sich jeweils gegen den Geschäftsführer der Bf. richtenden objektiven und subjektiven Verdachtslage iSd § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG auszugehen. Dabei erscheint insbesondere auch der Umstand bemerkenswert, dass anlässlich der Lohnsteuerprüfung für 2002, ABNr. 78/03 (Bericht vom ) die Sachbezugs-Problematik im Zusammenhang mit festgestellten Privatfahrten der Arbeitnehmer einen wesentlichen Themenkomplex bildete und dabei (neuerlich) entsprechende Mängel in der Lohnverrechnung der Bf. festgestellt worden waren (vgl. Tz 3 des genannten Berichtes).
Für sämtliche darüber hinaus vom angefochtenen Bescheid vom umfassten Feststellungen laut Pkt. 1 der Übersicht zur SB-Niederschrift, in denen für die Jahre 2007 und 2008 in Ansehung einerseits dessen, dass betreffend der Arbeitnehmer FG bereits für 2006 eine umfassende Privatnutzung des ihm zur Verfügung gestellten Firmenfahrzeuges festgestellt worden war und andererseits dessen, dass sowohl für den Vorgenannten als auch für CF im Prüfzeitraum laut Halterabfrage kein Privat-PKW zugelassen waren, sodass daher auch für die Jahre 2007 und 2008 auf eine unveränderte, umfassende Privatnutzung der Firmenfahrzeuge geschlossen und im Abgabenverfahren (jeweils) der volle Sachbezugswert angesetzt wurde, ergibt sich ein entsprechender subjektiver Tatverdacht iSd § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG aus den schon für 2006 genannten Begleitumständen. Schon auf Grund dieser kann nämlich bis auf Weiteres von einem entsprechenden Wissen des zuständigen Entscheidungsträgers der Bf., sowohl was die auch hier weiterhin andauernde (umfassende) Privatnutzung der Fahrzeuge durch die genannten Personen, als auch die durch den steuerlich Verantwortlichen der Abgabepflichtigen zu beachtenden Regelungen des § 76 EStG 1988 und um die Folgewirkungen einer Nichtentrichtung der entsprechenden Lohnabgaben 2007 und 2008, nämlich konkret L iHv. 4.234,90 € und DB iHv. 497,58 €, angeht, ausgegangen werden.
Daran vermag auch die in der Beschwerde ins Treffen geführte, bisher aber nicht vorgelegte "Dienstanweisung", derzufolge im Unternehmen der Bf. generell "Privatfahrten" mit Firmenautos untersagt gewesen seien, etwas zu ändern. Abgesehen davon, dass selbst die behauptete offenbar im abgabenrechtlichen Prüfverfahren nicht bzw. nicht erfolgreich eingewendete Existenz einer derartigen allgemeinen Weisung einer dennoch geduldeten Privatnutzung von Fahrzeugen, z.B. durch eine bestimmte Gruppe von Arbeitnehmern (Vertreter) nicht notwendigerweise entgegenstünde, bedürfte es schon angesichts der ja auch dadurch nicht in Abrede zu stellenden Aussagekraft der Prüfergebnisse schon im Hinblick auf die jedenfalls erforderliche Kenntnis des genauen Inhaltes und des Geltungsbereiches einer derartigen Weisung (z.B. Begriff bzw. Definition der "Privatfahrt"; Geltungskreis einer derartigen Weisung, Art und Zeitpunkt der Bekanntmachung innerhalb des Unternehmens, etc.) jedenfalls weiterer Ausführungen und Feststellungen, um den hier schon aus den Ergebnissen des Abgabenverfahrens abzuleitenden Verdacht soweit zu entkräften, dass iSd § 82 Abs. 3 FinStrG von einer bescheidmäßigen Verfahrenseinleitung bzw. von der Durchführung eines der Klärung der Tat- und Schuldfrage dienenden Untersuchungsverfahrens abgesehen werden könnte.
Anders stellt sich jedoch die (subjektive) Verdachtssituation in Bezug auf jene tatbildmäßigen Verkürzungen zu Teilfaktum 1 dar, bei denen die Erstbehörde offenkundig einzig und allein aufgrund der im Prüfverfahren festgestellten Diskrepanzen zwischen den Kilometerangaben laut Fahrtenbuch und Serviceunterlagen im Hinblick auf L, DZ (2007 und 2008) auf eine auch diesbezüglich vom Geschäftsführer der Bf. begangene Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG geschlossen hat. Wenngleich auch in den namentlich genannten Fällen (FS und MF) eine entsprechende (untergeordnete bzw. anteilige) Privatnutzung festgestellt und dem weiteren Abgabenverfahren - offenbar widerspruchslos seitens der Bf. - zu Grunde gelegt wurde und ein entsprechendes Wissen des für die abgabenrechtlichen Belange der Bf. verantwortlichen Geschäftsführers auch nicht gänzlich denkunmöglich erscheint, so zeigt doch der bisherige Ermittlungsstand letztlich keinen konkreten Anhaltspunkt dafür auf, dass der Genannte auch in diesen Fällen von der ja lediglich geringeren und schon daher nicht so ohne Weiteres feststellbaren privaten KFZ-Nutzung gewusst hat. Da es auch angesichts der diesbezüglich nicht von der Hand zu weisenden Beschwerdeargumentation, wonach es seitens der Bf. keine, im Übrigen ja auch gar nicht mögliche, Kontrolle der laufenden Kilometeraufzeichnungen hinsichtlich der Firmenfahrzeuge gegeben habe und es vor allem aufgrund des geringeren Ausmaßes der Privatnutzung durch die, offenbar jeweils über eigene Privatfahrzeuge verfügenden Arbeitnehmer, durchaus auch denkmöglich ist, dass der Entscheidungsträger des belangten Verbandes tatsächlich in den genannten Fällen nicht um die private Nutzung durch die Mitarbeiter wusste, ist in Bezug auf diesen Teilaspekt von einem der Bf. letztlich zu Gute kommenden schuldausschließenden Irrtum iSd § 8 FinStrG - eine allenfalls durch einen nichtentschuldbaren Irrtum ausgelöste fahrlässige Begehung des § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG kennt das FinStrG nicht - auszugehen, sodass diesbezüglich die Voraussetzungen für eine (bescheidmäßige) Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen eines entsprechenden Tatverdachtes gemäß § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG nicht vorliegen.
Für das Teilfaktum 2 (Nichtberücksichtigung von Aushilfslöhnen bei der Lohnverrechnung für 2006 und 2008 bzw. Nichtentrichtung der Lohnabgaben L, DZ) kann, abgesehen davon, dass sich ein subjektiver Vorwurf für den Lohnzahlungszeitraum 2008 schon aus der mit der Bf. bzw. deren Geschäftsführer am angefertigten SB-Niederschrift zu ABNr. 910/05 (vgl. dazu Tz. 4: Aushilfen 2003 - 2006) ergibt, auf ein entsprechendes Verschulden in Richtung § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG allein schon aus dem laut Aktenlage zu konstatierenden Umstand geschlossen werden, dass es sich beim Entscheidungsträger der Bf. um einen langjährigen, mit der Handhabung von für "seinen" Betrieb zu bemessenden und zu entrichtenden Lohnabgaben über Jahre hinweg befassten Unternehmer handelt, der sowohl mit den gesetzlichen Anforderungen einer vollständigen und ordnungsgemäßen Lohnverrechnung als auch den grundsätzlichen abgabenrechtlichen Verpflichtungen des Arbeitgebers bei der Entrichtung von Lohnabgaben zumindest soweit vertraut war, dass ihm auch im Zusammenhang mit Aushilfslöhnen seine (abgabenrechtlichen) Verpflichtungen iSd §§ 76 ff EStG 1988 bzw. die Folgen etwaiger Pflichtverletzung hinreichend bekannt waren, um mit einer im derzeitigen Verfahrensstadium erforderlichen Wahrscheinlichkeit einen zumindest bedingten Vorsatz im Hinblick auf die Tathandlung und auf eine wissentliche Inkaufnahme des eingetretenen Erfolges annehmen zu können.
Was die übrigen Abgaben (DZ zum verbleibenden Teilfaktum 1, sowie zu Teilfaktum 2) und den Vorwurf laut Teilfaktum 3 (Kürzung der Tagesdiäten) laut Erstbescheid angeht, so ergeben sich entsprechende Hinweise auf ein vorsätzliches Handeln des Entscheidungsträgers der Bf. im Sinne einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG aus den dargestellten Tat- und Täterumständen. Insbesondere auf eine zumindest bedingt vorsätzliche Nichtentrichtung bzw. Nichtabfuhr der aus der Kürzung der Diäten resultierenden Lohnabgaben kann anhand des Umstandes geschlossen werden, dass dem steuerlich Verantwortlichen der Bf. schon seit der Prüfung ABNr. 56/02 die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit ausbezahlter Tagesdiäten, nämlich das exakte Ausmaß der tatsächlichen bzw. der laut Tarifvereinbarung bzw. Kollektivvertrag überhaupt zulässigen Arbeitsleistung, hinlänglich bekannt waren und er, indem er dennoch die für Zeiten außerhalb der tatsächlich Normalarbeitszeit (vgl. SB-Niederschrift vom , derzufolge die Vertreter laut Dienstgeber nie länger arbeiteten, als die wöchentliche Normalarbeitszeit) bzw. über der laut Vereinbarungen zulässigen Arbeitszeit ausbezahlten Diäten steuerfrei belassen und keine Lohnabgaben entrichtet bzw. abgeführt hat, mit einem entsprechenden Vorsatz in Bezug auf die verspätete Entrichtung bzw. Abfuhr agiert hat. Insgesamt begründen daher die bisherigen Erhebungen den Verdacht, dass der Entscheidungsträger der Bf. vorsätzlich Selbstbemessungsabgaben, nämlich L von 9.385,65 € (L 2006: 3.169,96 €, L 2007: 2.693,63 €; L 2008: 3.522,06 €), DB 1.102,76 € (DB 2006: 372,46 €; DB 2007: 316,48 €; DB 2008: 413,82 €) und DZ von 263,79 € (DZ 2006: 155,08 €; DZ 2007: 45,22 €; DZ 2008: 63,49 €), nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abgeführt hat und dadurch (jeweils) Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen habe.
Einen Vorwurf in Bezug auf die unter Pkt. 5 der SB-Niederschrift ABNr. 1112/09 (ebenfalls) festgestellten, von der Bf. in Abrede gestellten vorsätzlichen Lohnabgabenverkürzungen (DB, DZ) im Zusammenhang mit der Privatnutzung des firmeneigenen PKW durch den Geschäftsführer enthält der angefochtene Einleitungsbescheid vom nicht.
Was die hinsichtlich der Lohnabgabenverkürzungen für 2006, gleichermaßen die Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG und die Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG umfassende, von der Bf. geltend gemachte und gegebenenfalls einer diesbezüglichen Maßnahme gemäß §§ 82, 83 Abs. 1 FinStrG entgegenstehende, strafbefreiende Selbstanzeige iSd § 29 FinStrG (idF vor der FinstrG-Novelle 2010, vgl. dazu § 4 Abs. 2 FinStrG) betrifft, so ist zum Einen festzustellen, dass entgegen dem Beschwerdevorbringen sowohl im Prüfungsauftrag als auch in der Niederschrift zu ABNr. 1112/09 vermerkt ist, dass vom Abgabepflichtigen (bzw. seinem steuerlichen Vertreter) keine Selbstanzeige iSd § 29 FinStrG erstattet wurde. Inhaltlich ist zum geltend gemachten (nachträglichen) Strafaufhebungsgrund des § 29 FinStrG festzuhalten, dass in dem vor Prüfungsbeginn erfolgten Hinweis auf die Nichtberücksichtigung der Prüfergebnisse laut ABNr. 910/05 in der Lohnverrechnung 2006 zwar eine Darlegung der Verfehlung iSd § 29 Abs. 1 FinStrG, nicht jedoch eine ebenfalls gemäß Abs. 2 leg.cit. geforderte Offenlegung der für die Abgabenerhebung bedeutsamen Umstände erblickt werden kann, da letztere die Abgabenbehörde in die Lage versetzen müsste, die (verkürzten) Abgaben ohne langwierige eigene Ermittlungen zum Sachverhalt so festzusetzen, als wären die erforderlichen Angaben von vornherein ordnungsgemäß erfolgt (vgl. z.B. ). Insgesamt kann daher nach bisherigem Ermittlungsstand nicht von einer strafbefreienden Wirkung der erstatteten Selbstanzeige ausgegangen werden (vgl. z.B. ).
Hinsichtlich der in lit. b) des angefochtenen Einleitungsbescheides angeführten Tatvorwürfe gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG (siehe oben) ist darauf zu verweisen, dass das FinStrG für einen derartigen Verdacht keine bescheidmäßige Verfahrenseinleitung vorsieht, sodass bei der aus den og. Gründen vorzunehmenden reformatorischen Entscheidung (Abänderung des Bescheides) dieser schon aus diesem Grund aufzuhebende Spruchbestandteil gänzlich außer Betracht zu lassen war und daher eine ausdrückliche (ersatzlose) Aufhebung des entsprechenden Bestandteiles des Erstbescheides obsolet erscheint.
Ob der genannte Entscheidungsträger tatsächlich die der Bf. im Rahmen der Verbandsverantwortlichkeit nach den Bestimmungen des FinStrG und des VbVG zur Last gelegten Taten begangen hat oder nicht (vgl. § 98 Abs. 3 FinStrG), bleibt dem nunmehr durchzuführenden Untersuchungsverfahren vorbehalten, in dem der Bf. entsprechend den einschlägigen Vorschriften des FinStrG ausreichend die Möglichkeit einzuräumen sein wird, ihre Standpunkte entsprechend vorzubringen und gegebenenfalls durch entsprechende Beweisanträge zu untermauern.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 28a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 1 Abs. 1, 2 VbVG, Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, BGBl. I Nr. 151/2005 § 3 Abs. 1 VbVG, Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, BGBl. I Nr. 151/2005 § 82 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 83 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 33 Abs. 3 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 8 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 9 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 29 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Schlagworte | Verbandsverantwortlichkeit Tatverdacht Einleitungsbescheid Abgabenhinterziehung Finanzordnungswidrigkeit Vorsatz Irrtum Selbstanzeige Offenlegung |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at