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SWK 13, 1. Mai 2012, Seite 694

NoVA: Krankenbeförderung

Im Zusammenhang der gesetzlichen Bestimmungen betreffend die Normverbrauchsabgabe, dass Fahrzeuge zur Verwendung zur Krankenbeförderung und im Rettungswesen begünstigt sein sollen, ist nicht jede Beförderung eines kranken Menschen zwischen zwei Orten als Krankenbeförderung im Sinn des § 3 Z 3 NoVAG anzusehen. Als Krankenbeförderung im Sinne dieser Bestimmung sieht der Verwaltungsgerichtshof die Beförderung einer Person, weil sie krank ist, also eine durch die Krankheit bedingte besondere Beförderung. – (§ 3 Z 3 NoVAG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

( 2011/16/0088)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VFGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VWGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EUGH-URTEILE)
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