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SWK 13, 1. Mai 2012, Seite 693

VwGH zum Rauchverbot in Wettbüros

Ein Wettbüro, das nicht bloß für individuell bezeichnete Personen zugänglich ist, ist auch nach Auffassung des VwGH als Raum eines öffentlichen Ortes anzusehen und unterliegt als solcher dem Rauchverbot des § 13 Abs. 1 TabakG. Dass nur Personen über 18 Jahren zutrittsberechtigt sind, ändere am Wesensmerkmal der allgemeinen Zugänglichkeit nichts. Zusammenfassend gilt somit auch für Wettbüros das grundsätzliche Rauchverbot; der Inhaber könne aber nur bestraft werden, wenn dort auch tatsächlich geraucht werde, so das Höchstgericht. Die Erfüllung des Straftatbestandes setze nämlich zum einen voraus, dass entgegen dem Rauchverbot geraucht wurde, und zum anderen, dass der Lokalinhaber keine Sorge für die Einhaltung des Rauchverbotes getragen hat. Bei Erfüllung nur eines der beiden Tatbestandsmerkmale liege noch keine Übertretung des § 13c Abs. 2 Z 3 TabakG vor ( 2011/11/0215).

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