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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 16.09.2005, RV/0100-W/04

Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wegen Neuhervorkommens von Tatsachen

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Gf., gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 9., 18., und 19. Bezirk und Klosterneuburg vom betreffend Abweisung der Anträge auf Wiederaufnahme der Verfahren betreffend die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für 2001 sowie Umsatzsteuer für 2001 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw.) reichte am eine Umsatzsteuererklärung sowie eine Feststellungserklärung für das Jahr 2001 beim Finanzamt ein. Sie wies in der Umsatzsteuererklärung steuerpflichtige Umsätze in Höhe von 275.297 S sowie eine abziehbare Vorsteuer in Höhe von 87.386 S, in der Feststellungserklärung einen Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von -958.044 S aus.

Da die Bw. trotz mehrmaliger Aufforderung kein Anlagenverzeichnis vorlegte, wich das Finanzamt bei der Veranlagung von den in der Umsatzsteuer- und Feststellungserklärung für 2001 ausgewiesenen Besteuerungsgrundlagen insoweit ab, als die beantragte Abschreibung der Betriebs- und Geschäftsausstattung sowie die darauf entfallenden Vorsteuern nicht anerkannt wurden. Dementsprechend wurden im Umsatzsteuer- und Feststellungsbescheid für 2001 vom nur Vorsteuern in Höhe von 30.000 S berücksichtigt bzw. der Verlust aus Gewerbebetrieb mit -193.044 S angesetzt.

Die Bw. erhob gegen den Umsatzsteuerbescheid für 2001 Berufung, welcher ein Anlagenverzeichnis angeschlossen war.

In der Folge forderte das Finanzamt die Bw. auf, die Rechnungen über die im Anlagenverzeichnis angeführten Positionen (Geräte etc.) nachzureichen.

In der Berufungsvorentscheidung vom gab das Finanzamt der Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 2001 teilweise statt und berücksichtigte eine abziehbare Vorsteuer in Höhe von 47.225 S. Die Nichtanerkennung der übrigen geltend gemachten Vorsteuern wurde damit begründet, dass die diesbezüglichen Rechnungen nicht den Voraussetzungen des § 11 UStG 1994 entsprächen.

Am brachte die Bw. einen Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren betreffend die Umsatzsteuer und Feststellung von Einkünften für 2001 beim Finanzamt ein. Dem Antrag waren eine berichtigte Umsatzsteuer- und Feststellungserklärung samt den entsprechenden Beilagen angeschlossen.

In der berichtigten Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für 2001 wichen mehrere Einnahmen- und Ausgabenposten der Höhe nach erheblich von jenen in der ursprünglichen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für 2001 ab. So schien beispielsweise in der berichtigten Einnahmen-Ausgaben-Rechnung erstmals die Umsatzsteuergutschrift in Höhe von 184.146 S als Betriebseinnahme auf, der Posten Handelswareneinkauf war in der ursprünglichen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung in Höhe von 132.328 S, in der berichtigten Einnahmen-Ausgaben-Rechnung hingegen in Höhe von 416.268 S enthalten. In der berichtigten Umsatzsteuererklärung für 2001 waren steuerpflichtige Umsätze in Höhe von 315.715 S sowie eine abziehbare Vorsteuer in Höhe von 123.836 S, in der berichtigten Feststellungserklärung für 2001 positive Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 138.237 S ausgewiesen.

Am - das Finanzamt hatte zu diesem Zeitpunkt noch nicht über den Wiederaufnahmsantrag vom abgesprochen - stellte die Bw. einen weiteren Antrag auf Wiederaufnahme des Umsatzsteuer- und Feststellungsverfahrens für 2001. Auch diesem Antrag waren berichtigte Umsatzsteuer- und Feststellungserklärungen angeschlossen. In der berichtigten Umsatzsteuererklärung für 2001 waren steuerpflichtige Umsätze in Höhe von 260.739 S sowie eine abziehbare Vorsteuer in Höhe von 155.433 S, in der berichtigten Feststellungserklärung für 2001 ein Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von -624.494 S ausgewiesen. In der berichtigten Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für 2001 waren fünf Gruppen von Aufwendungen (Materialaufwand, Personalaufwand, Sozialabgaben, AfA und Sonstiges) angeführt, die einzelnen Ausgabenposten jedoch nicht aufgeschlüsselt.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt die Wiederaufnahmsanträge vom und ab.

Strittig ist, ob die Abweisung der Wiederaufnahmsanträge zu Recht erfolgte.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 303 Abs. 1 BAO ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und

a) der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder

b) Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten, oder

c) der Bescheid von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde

und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Gemäß § 303 Abs. 2 BAO ist der Antrag auf Wiederaufnahme gemäß Abs. 1 binnen einer Frist von drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat, bei der Abgabenbehörde einzubringen, die im abgeschlossenen Verfahren den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.

Eine Wiederaufnahme der Verfahren nach § 303 Abs. 1 lit. a oder c BAO scheidet im gegenständlichen Fall von vornherein aus. In Betracht käme nur eine Wiederaufnahme nach § 303 Abs. 1 lit. b BAO auf Grund neu hervorgekommener Tatsachen oder Beweismittel.

Tatsachen im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b BAO sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände, etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften (vgl. zB ; , 0042; ).

Solche Tatsachen sind zB der Zufluss von Betriebseinnahmen, getätigte Betriebsausgaben, das Unterbleiben von Aufzeichnungen und der Mangel der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, 2. Auflage, Wien 1999, Tz 8 zu § 303 BAO, sowie die dort angeführte Judikatur).

Als Beweismittel im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b BAO können etwa Urkunden und Aufzeichnungen neu hervorkommen (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, 2. Auflage, Wien 1999, Tz 11-12 zu § 303 BAO, sowie die dort angeführte Judikatur).

Anders als bei der Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen (§ 303 Abs. 4 BAO) stellen jedoch Tatsachen oder Beweismittel nur dann taugliche Wiederaufnahmsgründe dar, wenn sie im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten.

Hinsichtlich der Kenntnis des Wiederaufnahmsgrundes hat die vertretene Partei sich die Kenntnis des Vertreters zurechnen zu lassen (vgl. , ZfVB 1988/3/1087).

Der Wiederaufnahmswerber ist nicht nur für das Vorliegen eines Wiederaufnahmsgrundes beweispflichtig, sondern auch für fehlendes grobes Verschulden (vgl. ).

Im gegenständlichen Fall ergeben sich aus den vorgelegten berichtigten Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen zwar "Tatsachen" in Form von bisher nicht berücksichtigten Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben, jedoch handelt es sich hiebei um solche, die der Bw. im abgeschlossenen Verfahren bereits bekannt gewesen sein mussten und die von ihr somit rechtzeitig geltend gemacht hätten werden können. Mangelndes grobes Verschulden an der Nichtgeltendmachung der betreffenden Tatsachen im abgeschlossenen Verfahren wird von der Bw. in ihren Wiederaufnahmsanträgen auch nicht behauptet.

Da somit die gesetzlichen Voraussetzungen für die von der Bw. beantragte Wiederaufnahme des Umsatzsteuer- und Feststellungsverfahrens für 2001 nicht vorliegen, wurden die Wiederaufnahmsanträge vom und zu Recht abgewiesen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Wiederaufnahmsgründe
Tatsachen
Beweismittel
grobes Verschulden
beantragte Wiederaufnahme
Wiederaufnahmsantrag

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
ZAAAD-04621