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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 30.08.2007, RV/0437-G/07

Rechnung ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungsempfängers - Vorsteuerabzug

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Pension X., Y., vertreten durch Linder & Gruber Steuer- und Wirtschaftsberatung GmbH, Steuerberatungskanzlei, 8970 Schladming, Martin-Luther-Straße 160, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Judenburg Liezen vom betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für den Zeitraum Oktober 2006 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt hat im Zuge einer UVA-Prüfung festgestellt, dass bei drei Eingangsrechnungen (Fa. W. GmbH vom mit der Rechnungsnummer 61005; Fa. Martin H. vom mit der Rechnungsnummer 20020752 und Fa. G. vom mit der Rechnungsnummer 2006046) die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungsempfängers [Berufungswerbers (Bw.)] fehle, was zufolge der Bestimmung des § 11 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit § 12 UStG 1994 den Verlust des Vorsteuerabzuges nach sich ziehe (vgl. Tz. 1 der Niederschrift und des Berichtes vom über das Ergebnis der UVA-Prüfung).

Gegen den auf dieser Basis ausgefertigten Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid hat der Bw. mit nachstehender Begründung das Rechtsmittel der Berufung erhoben:

Das mit Wirkung neu eingeführte Rechnungsmerkmal der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungsempfängers auf Rechnungen, deren Gesamtbetrag € 10.000 übersteigt, sei im Rahmen des Wirtschafts- und Beschäftigungsgesetzes 2005 als Maßnahme zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetruges eingeführt worden. In den Umsatzsteuerrichtlinien werde in der Rz 1555 (bezüglich der fehlenden Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers) und in der Rz 1831 (bezüglich mangelhafter Rechnungen allgemein) im Falle einer finanzbehördlichen Überprüfung die Möglichkeit einer Berichtigung mangelhafter Rechnungen innerhalb einer Frist von einem Monat und damit einer rückwirkenden Anerkennung der berichtigten Rechnungen eingeräumt. Obwohl weder den leistenden Unternehmern noch dem Bw. in irgendeiner Weise die Absicht des Mehrwertsteuerbetruges unterstellt werden könne, beschreite das Finanzamt unter Missachtung der in den Umsatzsteuerrichtlinien vorgesehenen Verwaltungsvereinfachungsbestimmungen den Weg eines prüfungsstatistikverschönernden Mehrergebnisses.

Bezüglich des in § 11 Abs. 1 Z 2 UStG 1994 mit Wirksamkeit ab für Rechnungen mit einem Gesamtbetrag über € 10.000 normierten zusätzlichen Rechnungsmerkmales der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungsempfängers sei festzustellen, dass die Europäische Union offensichtlich erst in der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom in Artikel 227 eine abweichende Regelung bezüglich der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungsempfängers vorsehe.

Im gegenständlichen Berufungsverfahren werde dargelegt, dass geringfügige formelle Mängel einer Rechnung, wie etwa das Fehlen der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungsempfängers unter Berufung auf das Gemeinschaftsrecht keinesfalls zum Ausschluss des Vorsteuerabzuges führen dürfe.

Bereits Stoll/Tanzer hätten im Jahr 1997 (GesRZ 1997, 77ff) festgehalten, dass bei den an ein Abrechnungsdokument zu stellenden Anforderungen zwingend auf das Gemeinschaftsrecht abzustellen sei. Dabei könne der Vertrauensgrundsatz gebieten, dass inhaltliche, jedoch periphere, dem Rechnungsempfänger nicht zumutbar einsichtige Unvollständigkeiten in einer substantiell dem § 11 UStG 1994 entsprechenden Rechnung nicht als Mangel zu werten seien und damit das Recht auf Vorsteuerabzug keinesfalls anzutasten sei.

Der bislang sowohl vom Verwaltungsgerichtshof, von der Finanzverwaltung und Lehre vertretenen Auffassung einer Nichtanwendbarkeit des Gutglaubensschutzes im Abgabenrecht sei unter anderem durch das , "Kittel" der Boden entzogen.

Vor der Neufassung der Mehrwertsteuerrichtlinie seien die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen betreffend den Vorsteuerabzug in den Artikeln 17, 18 und 22 der 6. EG-RL geregelt gewesen. Diese Auflistung gehe auf die Rechnungsrichtlinie 2001/115/EG vom zurück. Darin seien die Mindestanforderungen für Rechnungen europaweit vereinfacht, modernisiert und harmonisiert worden.

Im Urteil "Kittel" bringe der EuGH zum Ausdruck, dass zusätzliche, über den Artikel 22 der 6. EG-RL hinausgehende Rechnungsanforderungen nicht so weit gehen dürften, dass das Recht auf Vorsteuerabzug vollständig ausgeschlossen oder übermäßig erschwert werde. Zusätzliche Rechnungsangaben der Mitgliedstaaten sowohl laut Gesetz wie auch laut Verwaltungspraxis dürften nach der Rechtsprechung des EuGH nicht so eingesetzt werden, dass sie systematisch das Recht auf Vorsteuerabzug in Frage stellten. Das Grundprinzip des Rechtes auf Vorsteuerabzug in der Unternehmerkette müsse daher unter Beachtung der Gebote der Rechtssicherheit und Verhältnismäßigkeit in unverändertem Umfang auch in Zusammenhang mit unvollständigen Rechnungsangaben beachtet werden. Gutgläubigen Rechnungsempfängern sei zur Wahrung des Gebotes der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit auch im Fall formeller, peripherer Unvollständigkeiten oder Ungenauigkeiten von Rechnungsangaben ein Vorsteuerabzug nicht zu verwehren.

Auch Ruppe äußere in seinem Kommentar zum Umsatzsteuergesetz (§ 12, Tz 46ff) erhebliche Bedenken gegen überzogene formale Anforderungen bezüglich einzelner Rechnungsmerkmale. Der Nachweis der sonstigen materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen für den Vorsteuerabzug ließe sich in vielen Fällen grundsätzlich auch ohne Vorlage einer fehlerfreien Rechnung erbringen.

Der EuGH führe im Urteil vom , C-25/03, "HE", aus, dass es mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unvereinbar wäre, den Vorsteuerabzug nur deshalb zu verweigern, weil die Rechnung nicht alle vom nationalen Recht vorgeschriebenen Angaben erfülle. In Hinblick auf die einschlägige Rechtsprechung des EuGH stelle sich ernsthaft die Frage, ob durch überzogene Formalerfordernisse wegen der damit verbundenen Verletzung des Gleichheitssatzes das diesem Grundsatz innewohnende Verhältnismäßigkeitsprinzip verletzt werde.

Tumpel/Prechtl (SWK 31/2006, S 872) würden im Urteil "Kittel" ein Anerkenntnis eines Schutzes des guten Glaubens für das Umsatzsteuerrecht sehen, wobei die bisherige Haltung des Verwaltungsgerichtshofes, der Finanzverwaltung und der Lehre nicht mehr weiter aufrecht zu halten sei. Nicht allen Anforderungen entsprechende Rechnungen sowie sonstige vorhandene oder behauptete Mängel könnten nicht weiter ausschließlich als Risiko des Leistungsempfängers angesehen werden.

Auch nach den Ausführungen von Taucher (SWK 3/2007, S 074) wäre es mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unvereinbar das Vorsteuerabzugsrecht nur deshalb zu verweigern, weil eine Rechnung nicht alle vom anwendbaren nationalen Recht vorgeschriebenen Angaben enthalte. Rechnungsmängel könnten im Rahmen eines im gesamten Gemeinschaftsgebiet wirksamen Mehrwertsteuersystems nicht ausschließlich als Risiko des Leistungs- und Rechnungsempfängers angesehen werden.

Abschließend sei noch Tiedtke in UR 5/2005, Die Rechnung im Umsatzsteuerrecht, zu zitieren: "Die Anforderungen, die der Gesetzgeber derzeit an die Rechnung stellt, gehen weit über das erforderliche Maß hinaus. Sofern die Bekämpfung von Umsatzsteuerbetrug als Begründung für Rechnungsanforderungen angeführt wird, ist dies oftmals ein Vorwand, da sich mit der Rechnung Betrug weder fördern noch verhindern lässt ...".

Der Steuergesetzgeber habe mit dem Erfordernis der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungsempfängers bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag € 10.000 übersteige, mittlerweile das zehnte Merkmal für eine ordnungsgemäße Rechnung definiert, was zu einer unvergleichlichen Mehrbelastung durch zusätzliche Kontrollmaßnahmen auf Seiten des leistenden Unternehmers und auch auf der Seite des Leistungsempfängers führe.

Der Zusatznutzen dieser zusätzlichen Angabe sei weder für den steuerlichen Berater noch für die betroffenen Unternehmer nachvollziehbar. Im konkreten Fall könne auch keine Betrugsgefahr unterstellt werden, da sowohl der leistende Unternehmer als auch der Leistungsempfänger (Bw.) amtsbekannt seien und diese fortlaufend ihre Umsatzsteuerzahllasten sogar an ein und dasselbe Finanzamt ablieferten.

Die den strittigen Vorsteuern zu Grunde liegenden zivilrechtlichen Verträge hinsichtlich der betreffenden Lieferungen und Leistungen seien zwischen den beiden Vertragspartnern einwandfrei abgeschlossen worden und auch bezüglich der betrieblichen Veranlassung der in Frage stehenden Leistungen habe sich die Finanzverwaltung im Rahmen der durchgeführten Umsatzsteuerprüfung überzeugen können.

Somit sei der Vorsteuerabzug für die in Frage stehenden Rechnungen, bei welchen ausschließlich das Formalkriterium der fehlenden Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungsempfängers als Ausschlussgrund aufgezeigt worden sei, unverändert im bisher beantragten Voranmeldungszeitraum zu gewähren.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 UStG 1994 in der ab wirksamen Fassung BGBl I Nr. 103/2005, müssen Rechnungen den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung enthalten. Bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 10 000 Euro übersteigt, ist weiters die dem Leistungsempfänger vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben, wenn der leistende Unternehmer im Inland einen Wohnsitz (Sitz), seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat und der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird.

Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend das Wachstums- und Beschäftigungsgesetz 2005 soll auf Grund der Änderung die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowohl des liefernden oder leistenden Unternehmers wie auch des Lieferungs- oder Leistungsempfängers auf der Rechnung angegeben werden, wenn der Rechnungsbetrag 10 000 Euro übersteigt. Bislang war dies nur in Fällen des Übergangs der Steuerschuld gefordert. Das allgemeine Erfordernis der Angabe beider Umsatzsteuer-Identifikationsnummern dient der effizienteren Außenprüfung der Finanzämter und stellt damit eine Betrugsbekämpfungsmaßnahme dar. Damit insbesondere bei Massengeschäften der administrative Aufwand für die Wirtschaft gering gehalten wird, soll die Angabe beider Umsatzsteuer-Identifikationsnummern erst verpflichtend sein, wenn der Rechnungsbetrag 10 000 Euro übersteigt.

Die gemeinschaftsrechtliche Rechtsgrundlage für die eingangs zitierte Bestimmung findet sich in Artikel 22 Abs. 3 b der 6. EG-RL idF der RL 2001/115/EG des Rates vom , wonach die Mitgliedstaaten von Steuerpflichtigen, die in ihrem Hoheitsgebiet ansässig sind und dort Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen bewirken, verlangen können, in anderen Fällen als nach Unterabsatz 1 vierter Gedankenstrich ("die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Kunden nach Absatz 1 Buchstabe c), unter der er eine Lieferung von Gegenständen oder Dienstleistungen, für die er Steuerschuldner ist, oder eine Lieferung von Gegenständen gemäß Artikel 28c Teil A erhalten hat") die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach Absatz 1 Buchstabe c) ihrer Kunden anzugeben.

Zufolge § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.

Durch den Hinweis auf § 11 ist eine Rechnung mit den besonderen Merkmalen des § 11 Anspruchsvoraussetzung. Die Rechnung iSd § 11 ist eine materiellrechtliche Voraussetzung des Vorsteuerabzugs, die nicht in wirtschaftlicher Betrachtungsweise durch andere Beweismittel ersetzt werden kann. Die Rechnung muss grundsätzlich alle im § 11 Abs. 1 angeführten Angaben enthalten. Fehlt eine Angabe, so muss der Rechnungsempfänger die Rechnung dem Aussteller zur Berichtigung zurückstellen (vgl. Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zur Mehrwertsteuer, UStG 1994, Band IV, § 12, Anm. 116 und 124).

Unter Bedachtnahme auf die vorhin dargestellte Rechtslage konnte der Berufung aus nachstehenden Erwägungen dem Grunde nach kein Erfolg beschieden sein:

In der Literatur wird von einer Reihe von Autoren einhellig die Rechtsauffassung vertreten, dass die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungsempfängers im Sinne der eingangs zitierten Norm einen zwingenden Bestandteil einer zum Vorsteuerabzug berechtigten Rechnung darstellt, was bei einem diesbezüglichen Mangel zum Verlust des Vorsteuerabzuges führt (vgl. Wiesinger/Zehetmayer, Zweifelsfragen zur Angabe der Empfänger-UID auf Rechnungen - Neue Formalerfordernisse ab in SWK 2006, S 415; Huber/Pichler, UID-Nr des Leistungsempfängers in taxlex-SRa 2006/97; Keppert, Die steuerlichen Neuerungen ab 2006 in SWK 2006, T 5; Feil, Angabe der UID-Nummer auf Rechnungen in GesRZ 2006, XX und J. Zehetner/U. Zehetner, Achtung! Ab zusätzliches Rechnungsmerkmal: UID des Leistungsempfängers in GBU 2006/06/12).

Da in der vom Bw. zitierten Literatur die streitgegenständliche Thematik des seit bestehenden zusätzlichen Rechnungserfordernisses der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungsempfängers überhaupt nicht behandelt wird, erweist sie sich nicht als einschlägig. Die dort, insbesondere zum Vorsteuerabzug gutgläubiger Mehrwertsteuerbetrugsopfer, vertretene Rechtsansicht, wonach bei Gutgläubigkeit des Leistungsempfängers unter Bedachtnahme auf den gemeinschaftsrechtlichen Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes der Vorsteuerabzug jedenfalls zu gewähren sei, ist im Rahmen der gegenständlichen Streitfrage nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates aus nachstehenden Erwägungen nicht vertretbar:

Da nach dem Gemeinschaftsrecht (Artikel 22 Abs. 3 b der 6. EG-RL idF der RL 2001/115/EG des Rates vom ) die Mitgliedstaaten von Steuerpflichtigen, die in ihrem Hoheitsgebiet ansässig sind und dort Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen bewirken, verlangen können, in anderen Fällen als nach Unterabsatz 1 vierter Gedankenstrich die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach Absatz 1 Buchstabe c) ihrer Kunden anzugeben und diese Möglichkeit vom österreichischen Gesetzgeber als Maßnahme zur Betrugsbekämpfung im Rahmen einer effizienteren Außenprüfung der Finanzämter umgesetzt wurde, erweist sich dieses Rechnungserfordernis jedenfalls als gemeinschaftsrechtskonform. Durch die Mitteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im Zuge der Erteilung des Auftrages zur Erbringung einer Lieferung oder sonstigen Leistung versetzt der Leistungsempfänger den leistenden Unternehmer in die Lage, eine mehrwertsteuergerechte Rechnung im Sinne des § 11 UStG 1994 auszustellen. Da sich die Rechnungskontrolle des Leistungsempfängers im Zeitpunkt des Einlangens der Rechnung insoweit auf die Überprüfung des Vorhandenseins seiner (eigenen) Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beschränkt, handelt es sich keinesfalls um ein Rechnungserfordernis, wodurch das Recht auf Vorsteuerabzug übermäßig erschwert würde. Überdies ist die fehlende Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungsempfängers für diesen unzweifelhaft und leicht feststellbar, weshalb sich nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates die Problematik des Schutzes eines gutgläubigen Rechnungsempfängers überhaupt nicht stellt.

Da demnach die streitgegenständlichen drei Rechnungen infolge fehlender Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungsempfängers nicht als Rechnungen im Sinne des § 11 UStG 1994 zu qualifizieren sind, ist die diesbezügliche materiellrechtliche Voraussetzung für den Vorsteuerabzug nicht erfüllt.

Der angefochtene Bescheid war aber bezüglich der Rechnungen der Fa. W. GmbH vom mit der Rechnungsnummer 61005 und der Fa. Martin H. vom mit der Rechnungsnummer 20020752 - ungeachtet der fehlenden Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungsempfängers - aus nachstehenden Erwägungen abzuändern:

Zufolge § 20 Abs. 2 UStG 1994 sind von dem nach Abs. 1 errechneten Betrag die in den Veranlagungszeitraum fallenden, nach § 12 abziehbaren Vorsteuerbeträge abzusetzen. Die abziehbare Einfuhrumsatzsteuer fällt in jenen Kalendermonat, in dem sie entrichtet worden ist.

Die Vorsteuern fallen in den Veranlagungs- bzw. Voranmeldungszeitraum, in dem sämtliche Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt sind. Der Vorsteuerabzug auf Grund einer Rechnung für Leistungen ist erst und nur in dem Veranlagungszeitraum (Voranmeldungszeitraum) zugelassen, in dem sowohl die Umsätze an den Unternehmer ausgeführt als auch die entsprechenden Umsatzsteuerbeträge an ihn in Rechnung gestellt sind. Maßgebend ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Rechnungsausstellung (vgl. Ruppe, UStG 1994, Kommentar, Wien 2005, § 12, Tz 58; § 20, Tz 19 und § 21, Tz 15; ; ; Kolacny/Scheiner, Aktueller Umsatzsteuerfall - Zu § 20 Abs. 2 - Zeitpunkt der Vornahme des Vorsteuerabzuges in ÖStZ 1990, 104ff; Kolacny-Caganek, Umsatzsteuergesetz 1994, Kurzkommentar, Wien 2005, § 20, Anm 10 und -G/03).

Da die in den vorhin genannten Rechnungen ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge vom Bw. entsprechend dem Rechnungsausstellungsdatum als Vorsteuern im Voranmeldungszeitraum Dezember beansprucht worden sind (vgl. Telefax der bevollmächtigten Vertreterin vom an das Finanzamt und Mail des Finanzamtes vom an den Unabhängigen Finanzsenat), erweist sich deren Kürzung im angefochtenen Bescheid, der den Voranmeldungszeitraum Oktober 2006 betrifft, mangels tatsächlicher Geltendmachung als rechtswidrig. Die diesbezügliche Kürzung hätte unter Bedachtnahme auf die fehlende Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungsempfängers vielmehr im Wege eines Umsatzsteuerfestsetzungsbescheides betreffend den Voranmeldungszeitraum Dezember 2006 zu erfolgen.

Die vom Finanzamt vorgenommene Kürzung der Vorsteuer aus der Rechnung der Fa. G. ist um den Betrag von € 34,63 zu vermindern, da der Bw.; wie aus dem Buchungsjournal ersichtlich ist, in der Umsatzsteuervoranmeldung für den Kalendermonat Oktober 2006 nicht den in der Rechnung ausgewiesenen Vorsteuerbetrag in Höhe von € 1.726,46, sondern den sich nach Abzug eines Skontos ergebenden Betrag von € 1.691,83 zum Abzug gebracht hat.

Demnach ermittelt sich die abzugsfähige Vorsteuer des Zeitraumes Oktober 2006 wie folgt:


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Abzugsfähige Vorsteuern lt. angefochtenem Bescheid
4.153,32
+ Kürzung lt. UVA-Prüfung Rechnung Fa. W.
6.799,73
+ Kürzung lt. UVA-Prüfung Rechnung Fa. H.
1.802,15
+ Verminderung der Kürzung lt. UVA-Prüfung Rechnung Fa. G.
34,63
Abzugsfähige Vorsteuern lt. Berufungsentscheidung
12.789,83

Zu der vom Bw. in polemischer Weise vorgebrachten Kritik bezüglich des Zeitpunktes des Vorsteuerabzuges im Falle einer Rechnungsberichtigung, die mangels Vorlage entsprechend berichtigter Rechnungen im gegenständlichen Verfahren gar nicht strittig ist, ist Folgendes auszuführen:

Liegt eine Rechnung zwar vor, entspricht sie aber nicht den Anforderungen des § 11 und wird sie in der Folge berichtigt, so ist der Vorsteuerabzug erst in dem Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem die berichtigte Rechnung vorliegt (keine Rückwirkung - ) [vgl. Ruppe, Umsatzsteuergesetz, Kommentar, Wien 2005, § 12, Tz 59 und die dort zitierte Judikatur und Literatur, sowie -I/02 in ecolex 2005/419 und ].

Zu dem im Wege eines Nachtrages vom zur eingebrachten Berufung gestellten Antrag auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat im Rahmen einer mündlichen Berufungsverhandlung ist Folgendes auszuführen:

Gemäß § 282 Abs. 1 Z 1 BAO obliegt die Entscheidung über Berufungen namens des Berufungssenates dem Referenten (§ 270 Abs. 3), außer in der Berufung (§ 250), im Vorlageantrag (§ 276 Abs. 2) oder in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) wird die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat beantragt.

Der Antrag ist in der Berufung, im Vorlageantrag oder in der Beitrittserklärung selbst zu stellen. Es genügt nicht, dass ein solcher Antrag in einem (die Berufung) ergänzenden Schriftsatz gestellt wird (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, Wien 2005, § 282, Tz 4).

Gemäß § 284 Abs. 1 Z 1 BAO hat über die Berufung eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn es in der Berufung (§ 250), im Vorlageantrag (§ 276 Abs. 2) oder in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) beantragt wird.

Anträge, die erst in einem die Berufung ergänzenden Schreiben gestellt werden, begründen keinen Anspruch auf mündliche Verhandlung (zB ; und ).

Demnach erweist sich das diesbezügliche Begehren des Bw. im Schriftsatz vom ["Nachtrag zur gestern eingebrachten Berufung" (Schriftsatz vom )] als verspätet und begründet keinen Rechtsanspruch auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung vor dem Referenten bzw. vor dem gesamten Berufungssenat. Somit hatte der Referent namens des Berufungssenates ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung zu entscheiden.

Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Beilage : 1 Berechnungsblatt

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Rechnung
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
UID
Vorsteuerabzug
Vertrauensschutz
Verweise
Wiesinger/Zehetmayer, Zweifelsfragen zur Angabe der Empfänger-UID auf Rechnungen, SWK 2006, S 415

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at