Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 20.09.2006, RV/0475-G/05

Fiktive Anschaffungskosten eines Schottervorkommens

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
RV/0475-G/05-RS1
wie RV/0280-G/04-RS2
Ein entdeckter Bodenschatz (hier: Schottervorkommen) ist ein vom Grundstück getrennt zu betrachtendes Wirtschaftsgut. Solange mit dessen Verwertung noch nicht begonnen wurde, kommt ihm Wirtschaftsgutcharakter aber nur zu, wenn es abbauwürdig ist und mit seiner Aufschließung so ernsthaft zu rechnen ist, dass ein Erwerber des Grundstückes einen Teil des Kaufpreises für den Bodenschatz zu bezahlen bereit wäre.
RV/0475-G/05-RS2
wie RV/0280-G/04-RS3
Fiktive Anschaffungskosten sind generell im Schätzungsweg zu ermitteln. Maßgeblich ist der Informationsstand zum Zeitpunkt des fiktiven Erwerbes. Fehlschätzungen sind später korrigierbar, soweit es sich um Rechenfehler oder ähnlich begründete Mängel bei der ursprünglichen Ermittlung handelt. Nicht rückwirkend zu berichtigen sind dagegen subjektiv richtig und ordnungsgemäß geschätzte, fiktive Anschaffungskosten, wenn sich nachträglich herausstellt, dass sich die Umstände anders entwickelt haben als angenommen. Damit würde nämlich ein fiktiver Erwerber gegenüber einem tatsächlichen Käufer bevorzugt, bei dem sich nachträglich geänderte Verhältnisse auf den Kaufpreis grundsätzlich nicht mehr auswirken.
RV/0475-G/05-RS3
wie RV/0280-G/04-RS4
Sind als Bemessungsgrundlage für die Absetzung für Substanzverringerung eines unentgeltlich erworbenen Schottervorkommens, das einem Abbauberechtigten gegen Entrichtung eines von der Fördermenge abhängigen Abbauzinses überlassen wird, die fiktiven Anschaffungskosten zu schätzen, kommt dem Sachwert gegenüber dem Ertragswert keine entscheidende Bedeutung zu, da die Nutzung auf den Verbrauch der Substanz abzielt. In Hinblick auf den über den gesamten Abbauzeitraum verteilten Zufluss des Nutzungsentgeltes ist eine Abzinsung des Ertrages auf den Barwert durchzuführen. Da der Bodenschatz dem fiktiven Erwerber zur Einkünfteerzielung dienen soll, ist zudem eine Gewinnspanne zu berücksichtigen. Mit dieser soll auch das Unternehmerwagnis abgegolten werden, das vor allem in der Vereinbarung eines vom Geschäftsgang des Abbauberechtigten abhängigen Abbauzinses liegt.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat (UFS) hat über die Berufung der Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Judenburg Liezen vom betreffend Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für 2003 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Höhe der festgestellten Einkünfte abgeändert. Der Verteilungsschlüssel für die Zurechnung der Einkünfte an die Beteiligten bleibt unverändert.

Die rechnerischen Auswirkungen der getroffenen Feststellungen sind der zahlenmäßigen Darstellung am Ende der Entscheidungsgründe der mit gleichem Datum ergangenen Berufungsentscheidung zu RV/0280-G/04 zu entnehmen, die insofern einen Bestandteil dieses Bescheidspruches bildet.

Entscheidungsgründe

Diese Berufungsentscheidung steht im Zusammenhang mit dem hinsichtlich der Jahre 2000 - 2002 beim UFS zur Geschäftszahl RV/0280-G/04 erfassten Rechtsmittelverfahren der Bw. gegen die Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO vom 15. bzw. .

Aus Gründen der besseren Verständlichkeit und der Verfahrensökonomie wurden die Entscheidungsgründe für die zu beiden Geschäftszahlen mit heutigem Tag ergangenen Berufungsentscheidungen einheitlich unter RV/0280-G/04 ausgeführt. Soweit sie das Jahr 2003 betreffen, wird auf die dortigen Ausführungen verwiesen, die insofern einen Bestandteil dieser Berufungsentscheidung bilden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 6 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 28 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Wirtschaftsgut
Erwerbszeitpunkt
Schätzung
nachträglich geänderte Verhältnisse
fiktive Anschaffungskosten
Absetzung für Substanzverringerung
Bodenschatz
Schottervorkommen
Aufschließung
Abbauwürdigkeit
Abbauzins
Ertragswert
Barwert
Abzinsung
Gewinnspanne
Unternehmerwagnis
Zitiert/besprochen in
Arnoldi/Metzler in SWK 26/2013, 1130

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at