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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSK vom 19.09.2006, RV/0225-K/06

Fehlen eines Aufenthaltstitels im Sinne der §§ 8 und 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

Beachte

VfGH-Beschwerde zur Zl. B 1804/06 eingebracht. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom abgelehnt. Mit Beschluss vom an den VwGH abgetreten. VwGH-Beschwerde zur Zl. 2009/16/0119 (vormals 2007/15/0217) eingebracht. Mit Erk. v. wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit BE zur Zl. RV/0096-K/10 erledigt.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der A.S., B., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes St. Veit Wolfsberg vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin ist russische Staatsbürgerin, hält sich zusammen mit ihrem Ehegatten E.M., ihren Kindern E.E., E.H., E.A. und E.F. in Österreich auf. Ihr Antrag auf Zuerkennung des Status als Asylberechtigte gemäß § 3 AsylG vom , wurde mittels Bescheid des Bundesasylamtes vom gemäß § 7 AsylG abgewiesen und gemäß § 8 Abs. 1 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Antragstellerin in den Herkunftstaat nicht zulässig ist. Am brachte A.S. einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung beim Bundesasylamt ein. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung für die Bw. und ihre Familienangehörigen gemäß § 8 Abs. 3 iVm §15 Abs. 2 AsylG bis zum verlängert.

Über einen Aufenthaltstitel nach den §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (bzw. positiven Asylbescheid) verfügt weder die Bw. noch ihre Familienangehörigen. Das Finanzamt wies daher den Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe für ihre Kinder unter Hinweis auf die ab geltende Rechtslage nach § 3 Abs. 1 bis 3 FLAG 1967 ab.

In der dagegen eingebrachten Berufung wurde ausgeführt: "Mein Mann (und mit ihm die gesamte Familie) ist nach § 15 Asylgesetz als Asylwerber subsidiär schutzberechtigt, was bedeutet, dass unter Asylverfahren abgeschlossen ist (ohne positiven Bescheid), wir aber zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind. Wir sind daher nicht gleichzustellen mit Asylwerbern § 19, die sich in einem laufenden Verfahren befinden, und deren Anträge mit positivem Asylbescheid enden können.

Mit dem Status eines subsidiär Schutzberechtigten (§ 15 Asylgesetz) sind mein Mann und ich nach einem Jahr vom Ausländerbeschäftigungsgesetz ausgenommen und haben freien Zugang zum Arbeitsmarkt. Mein Mann ist derzeit in einem aufrechten Dienstverhältnis.

Wir gehen davon aus, dass wir aufgrund dieser Tatsachen einen vergleichbaren Aufenthalt haben, wie Personen mit einer Niederlassungsbewilligung (§§ 8, 9 NAG) und fühlen uns diesen Personen gegenüber ungleich behandelt, da auch sie nur zu einem befristeten Aufenthalt berechtigt sind und nur eingeschränkt Zugang zum Arbeitsmarkt haben."

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 3 Abs. 1 FLAG 1967 in der ab geltenden Fassung haben Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach § 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich aufhalten. Nach § 3 Abs. 2 leg. cit. besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtmäßig in Österreich aufhalten.

§ 3 Abs. 3 leg. cit. besagt: Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, gewährt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch für Kinder, denen nach dem Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde.

Bis galt für Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, folgende gesetzliche Regelung des § 3 Abs. 1 FLAG 1967: Danach hatten solche Personen dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber beschäftigt waren und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet bezogen. Kein Anspruch bestand, wenn die Beschäftigung nicht länger als drei Monate dauerte, außerdem, wenn die Beschäftigung gegen bestehende Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer verstieß.

Die oben zitierte Neuregelung der Ansprüche von Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, erfolgte im Rahmen umfangreicher Änderungen im Bereich des Fremdenrechtes. Danach besteht der Anspruch auf Familienbeihilfe nur mehr für die Personen, die auch zur Niederlassung in Österreich berechtigt sind, wobei diese Berechtigung nach den Bestimmungen des ebenfalls im Rahmen des Fremdenrechtspaketes 2005 erlassenen Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes erteilt wird. In deren §§ 8 und 9, auf die sich das Gesetz bezieht, sind die Arten und Formen der Aufenthaltstitel im Sinn des Gesetzes aufgezählt.

Die Tatsache, dass die Bw. (samt Familienangehörigen) über eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 2 iVm 3 15 Abs. 2 AsylG verfügt und als Asylwerber subsidiär schutzberechtigt und nicht gleichzustellen mit Asylwerbern nach § 19 AsylG sei, vermittelt keinen Anspruch auf Familienbeihilfe. Denn die oben zitierte Gesetzesbestimmung des Abs. 3, die in ihrem wesentlichen Inhalt der bereits vor dem geltenden Rechtslage entspricht (§ 3 Abs. 2 FLAG 1967 idF BGBl. I Nr. 142/2004), begünstigt Asylsuchende erst ab dem Zeitpunkt ab dem ihnen mit Bescheid endgültig Asyl gewährt wurde.

Auch aus dem Umstand, dass die Bw. und ihr Mann nach einem Jahr vom Ausländerbeschäftigungsgesetz ausgenommen sein sollen und sie freien Zugang zum Arbeitsmarkt haben werden, kann für die Berufung nichts gewonnen werden. Abgesehen davon, dass dieser Umstand im Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch nicht eingetreten war, reicht eine Arbeitserlaubnis im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung seit nicht mehr aus, um einen Anspruch auf Familienbeihilfe zu vermitteln.

Zum Vorbringen der Bw., dass sie aufgrund der angeführten Tatsachen einen vergleichbaren Aufenthalt habe, wie Personen mit einer Niederlassungsbewilligung (§§ 8, 9 NAG) und sich diesen Personen gegenüber ungleich behandelt fühle, ist Folgendes zu bemerken: die Prüfung inwieweit die angewandte Gesetzesbestimmung als gleichheitswidrig zu beurteilen ist, ist nicht Aufgabe des unabhängigen Finanzsenates bzw. ist diesbezüglich auf die Behandlung derartiger Rechtsfragen bzw. Angelegenheiten durch die entsprechenden Höchstgerichte zu verweisen. Nach dem Legalitätsprinzip des Art. 18 Abs. 1 B-VG darf die gesamte staatliche Verwaltung nur aufgrund der Gesetze ausgeübt werden. Damit ist die gesamte Verwaltung aber auch an die gesetzlichen Bestimmungen gebunden. Im gegenständlichen Fall ist somit aufgrund der eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen eine vom Finanzamt abweichende rechtliche Würdigung nicht zulässig.

Aus diesem Grunde kann aus dem Vorbringen der Bw., wonach sie sich gegenüber Personen, die eine Niederlassungsbewilligung hätten (§ 8 und 9 NAG) ungleich behandelt fühle, nichts gewonnen werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Klagenfurt, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Fremdenrecht
Aufenthaltstitel
Asylwerber
subsidiär Schutzbedürftige

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
SAAAD-04512