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SWK 27, 22. September 2015, Seite 1191

Passivseitige stille Reserven und Lasten in UGB und EStG

Aktuelle Fragen zur Bewertung von Verbindlichkeiten

Hans Zöchling

Der Aktivseite der Bilanz wird von Bilanzlesern, dem Gesetzgeber und auch in der bewertungsrechtlichen Literatur eine besondere Aufmerksamkeit gewidmet. Allerdings sollte in Zeiten, in denen Gläubigernachlässe, die Abwicklung von „bad banks“ oder die Restrukturierung von Verbindlichkeiten auf der Tagesordnung stehen, auch die Passivseite der Bilanz – und damit verbundene stille Reserven und stille Lasten – nicht unbeachtet bleiben. Im nachfolgenden Beitrag soll – zeitnah zum Inkrafttreten des Rechnungslegungs-Änderungsgesetzes 2014 (RÄG 2014) – auf aktuelle unternehmens- und bilanzsteuerrechtliche Fragen zur Bewertung von Verbindlichkeiten eingegangen werden.

1. Die Bewertungskonzeption des UGB/EStG für Verbindlichkeiten

Verbindlichkeiten und Rückstellungen sind für unternehmensrechtliche Zwecke (§ 211 UGB) bei der erstmaligen Einbuchung, aber auch bei ihrer Folgebewertung, mit ihrem Erfüllungsbetrag, Rentenverpflichtungen mit dem Barwert der zukünftigen Auszahlungen anzusetzen. Nach dem geltenden (strengen) Höchstwertprinzip führen in der Folge gestiegene Erfüllungsbeträge (bei Geldleistungsverpflichtungen zB durch Währungsschwankungen oder Indexerhöhungen; bei Sachleistungsverpflichtungen und Rück...

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