Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Gedanken zum kapitalistischen Mitunternehmer im Ertrag- und Umgründungssteuerrecht
Auswirkungen auf Verschmelzungen, Umwandlungen, Einbringungen, Zusammenschlüssen, Realteilungen und Spaltungen
In der EStG-Novelle des Steuerreformgesetzes (StRefG) 2015/2016 findet sich unter Z 12 ein neuer § 23a EStG, überschrieben mit: „Verluste bei kapitalistischen Mitunternehmern mit beschränkter Haftung“.
1. Historischer Abriss und Begriff
Historisch gesehen hat sich die Finanzverwaltung erstmalig mit dem , 06/1301/2-IV/6/77, dem sogenannten „Pokorny-Erlass“, mit der steuerlichen Behandlung von Verlusten beschränkt haftender Mitunternehmer befasst. Eine gesetzliche Grundlage erfolgte mit einem neuen § 23a EStG 1972 im AbgÄG 1981 unter dem Titel „Verluste bei beschränkter Haftung“, der allerdings vom VfGH mit Erkenntnis vom , G 139/85, aufgehoben wurde. In der Folge wurde mit dem 1. AbgÄG 1987 § 23a EStG 1972 neu gefasst. Er bezog sich auf Kommanditisten und atypisch stille Gesellschafter. Die erste Fassung beschränkte den Verlustausgleich, „soweit ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht“, die zweite Fassung „soweit … negatives Betriebsvermögen entsteht oder sich erhöht“. Mit der geänderten Wortwahl wurde klargestellt, dass der Kapitalkontenstand vor Verlustzuweisung maßgebend sein sollte.
In das EStG 1988 wurde § 23a nicht übernommen, die Verluste beschränkt haftender Mitunternehmer waren damit une...