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SWK 4-5, 5. Februar 2015, Seite 270

Seite 5 der Körperschaftsteuererklärung

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K23

Ausschüttungen bzw Zuwendungen (Kennzahlen 9307 und 9308)

Im Fall einer Ausschüttung hat die Gesellschaft 25 % des ausgeschütteten Betrags als Kapitalertragsteuer einzubehalten, binnen einer Woche ab dem festgesetzten Auszahlungstag an das Betriebsfinanzamt abzuführen und eine Kapitalertragsteuer-Anmeldung, Ka 1, beim Betriebsfinanzamt abzugeben. Für den Gesellschafter – wenn es sich um eine natürliche Person handelt – ist der Dividendenbezug endbesteuert. Der Gesellschafter kann aber auch in seiner Einkommensteuererklärung die Dividende als Einkünfte aus Kapitalvermögen erklären und die Regelbesteuerungsoption unter Anrechnung der abgezogenen Kapitalertragsteuer ausüben. Wenn die Ausschüttung an Gesellschafter erfolgt, die selbst körperschaftsteuerpflichtig sind, bleiben bei den Gesellschaftern diese Beteiligungserträge steuerfrei (§ 10 KStG).

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