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SWK 4-5, 5. Februar 2015, Seite 265

Seite 2 der Körperschaftsteuererklärung

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K6

Gewinn bzw Verlust laut Bilanz (Kennzahlen 9040 bis 9230)

Bei der Ermittlung des körperschaftsteuerpflichtigen Gewinns ist vom Gewinn oder Verlust des Jahresabschlusses des Wirtschaftsjahres auszugehen. Der Gewinn oder Verlust S. 266muss den Vorschriften des EStG unter Beachtung der besonderen Vorschriften des KStG entsprechen (siehe Abschnitt „Wie der Gewinn ermittelt wird“, Seite 142 ff). Die Gewinnermittlung bei Körperschaften unterscheidet sich von der Gewinnermittlung bei Einzelunternehmen natürlicher Personen und bei Gesellschaften natürlicher Personen ua dadurch, dass bei Körperschaften keine Endbesteuerung von Wertpapiererträgen eintritt und die Spezialbestimmung des § 2 Abs 2a EStG nur zum Teil gilt, nämlich nur hinsichtlich der Einkünfte aus einer Beteiligung, wenn das Erzielen steuerlicher Vorteile im Vordergrund steht.

Gemäß §§ 34 ff BAO begünstigte Körperschaften, zB Vereine, die gemeinnützige, wohltätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, sind für die in ihren steuerpflichtigen Betrieben – das sind zB Gewerbebetriebe oder Betriebe gemäß § 45 Abs 1 und 3 BAO – erzielten Gewinne bis 10.000 Euro von der Körperschaftsteuer befreit, sofern eine Ausnahmegenehmigung nach § 44 Abs 2 BAO erteilt wurde.

In der Körperschaftsteuererklärung ist die Gewinn- u...

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