Richtige Selbstberechnung - Antrag auf Feststellung mit Null wegen verfassungsrechtlicher Bedenken ist abzuweisen
VfGH-Beschwerde zur Zl. B 356/12 eingebracht. Mit Beschluss vom abgelehnt und dem VwGH zur Entscheidung abgetreten.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des EE, Adr, vertreten durch Dr. Hawel, Dr. Eypeltauer, Rechtsanwälte, 4020 Linz, Lederergasse 18, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Festsetzung der Selbstbemessungsabgaben gemäß § 201 BAO entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Ehegatten EE und FE haben mit Kaufvertrag vom die Liegenschaft XY, um einen Kaufpreis in Höhe von 1,130.000,00 € erworben. Hierfür wurde die Grunderwerbsteuer (GrESt) von 3,5 % in Höhe von 39.287,50 € selbst berechnet und abgeführt.
Am haben EE und FE einen Antrag auf Rückzahlung der GrESt eingebracht, weil die Regelung des § 4 GrEStG über die Bemessungsgrundlage verfassungswidrig sei. Den Antragstellern sei bekannt, dass der Antrag abzuweisen sei, da die erstinstanzliche Behörde auch verfassungswidrige Bestimmungen anwenden müsse. Den Antragstellern gehe es aber darum, möglichst rasch den Weg zum Verfassungsgerichtshof zu eröffnen.
Mit Bescheid vom hat das Finanzamt den Antrag von EE abgewiesen, da sich die Selbstberechnung als richtig erwiesen habe und somit die Voraussetzungen für die Erlassung eines Abgabenbescheides gemäß § 201 Abs. 1 BAO nicht vorliegen.
Gegen diesen Bescheid hat EE, nunmehriger Berufungswerber, =Bw, am wiederum wegen Verfassungswidrigkeit des § 4 GrEStG Berufung erhoben. Dies mit Bezug auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , G 34,35/11-10, weil die Bestimmung eine unsachliche Differenzierung zwischen Erwerben durch Kauf einerseits und Schenkung andererseits beinhalte. Während beim Kauf der Kaufpreis heranzuziehen sei, sei es bei der Schenkung bloß der dreifache Einheitswert. Es möge daher ein Abgabenbescheid gemäß § 201 Abs. 1 BAO des Inhaltes erlassen werden, dass die GrESt mit 0,00 € festgesetzt wird.
Das Finanzamt hat die Berufung dem UFS zur Entscheidung vorgelegt.
Über die Berufung wurde erwogen:
Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann nach § 201 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.
In diesem Zusammenhang ist vor allem auf das Erkenntnis des , hinzuweisen.
Ein Bescheid nach § 201 BAO über die Festsetzung einer Selbstbemessungsabgabe hätte somit nur dann zu ergehen gehabt, wenn die Behörde von der eingereichten Erklärung (Kapitalertragsteuer-Anmeldung) abgewichen wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2006/15/0236). Gelangte die belangte Behörde zur Annahme, dass die Kapitalertragsteuer in der von der Beschwerdeführerin in der Kapitalertragsteuer-Anmeldung bekannt gegebenen Höhe entstanden ist und von der Beschwerdeführerin abzuführen war, hätte sie den Antrag der Beschwerdeführerin auf Festsetzung der Kapitalertragsteuer im Instanzenzug als unbegründet abweisen müssen (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom , 2001/15/0097).
Wie der Bw in seiner Berufung sinngemäß eingesteht, entspricht die von ihm entrichtete GrESt in Höhe von 3,5 % vom Kaufpreis der nach den geltenden Bestimmungen des GrEStG (§§ 1 Abs. 1 Z 1, 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 Z 1 und 7 Z 3 GrEStG) geschuldeten Abgabe.
Aufgrund des Legalitätsprinzips ist die Verwaltung an die bestehenden Gesetze gebunden. Es obliegt nicht der Verwaltung festzustellen, ob eine Gesetzesvorschrift verfassungswidrig ist.
Die bekanntgegebene Selbstberechnung ist somit "richtig" im Sinne des § 201 BAO und hat das Finanzamt daher zutreffend den Antrag des Bw, die GrESt davon abweichend mit Null festzusetzen, als unbegründet abgewiesen.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at