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SWK 4-5, 5. Februar 2015, Seite 256

Beilage zur Feststellungserklärung E 6a, E 6b oder E 6c

So wie bei der Einkommensteuererklärung eine eigene Beilage für betriebliche Einkünfte oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung einzureichen ist, hat dies auch bei gemeinschaftlich erzielten Einkünften zu erfolgen. Siehe daher hinsichtlich der einzelnen Punkte die Anmerkungen zur Beilage E 1a (Beilage zur Einkommensteuererklärung für betriebliche Einkünfte), Seite 228 ff, und zur Beilage E 1b (Beilage zur Einkommensteuererklärung für Vermietung und Verpachtung), Seite 240 ff.

Beilage zur Feststellungserklärung E 6a

In dieser Beilage sind die Einnahmen und Ausgaben bei gemeinschaftlich erzielten betrieblichen Einkünften anzugeben. Wenn der gemeinschaftlich erzielte Gewinn (Überschuss S. 257der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben) nach dem Beteiligungsverhältnis aufzuteilen ist, dann ist auf der letzten Seite das erste Kästchen anzukreuzen. Eine Beilage E 6a-1 ist diesfalls nicht anzuschließen.

Ist hingegen der gemeinschaftlich erzielte Gewinn (Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben) abweichend vom Beteiligungsverhältnis aufgrund von Sondervergütungen oder Sonderbetriebsausgaben zu verteilen, dann ist die Beilage E 6a-1 für jeden Beteiligten auszufüllen. Bei m...

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