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SWK 4-5, 5. Februar 2015, Seite 249

Seite 2 der Beilage E 1kv

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Kv4

Einkünfte aus Kursgewinnen ab zum besonderen Steuersatz, die für den Verlustausgleich in Betracht kommen (Kennzahlen 864, 865, 891, 892)

Als inländische Kapitaleinkünfte sind in den Kennzahlen 864 und 891 Einkünfte aus Kapitalvermögen iSd § 27 Abs 3 EStG zu erfassen, für die eine KESt-Abzugsverpflichtung gemäß § 93 Abs 2 EStG besteht (zB Gewinne/Verluste aus Verkäufen von auf einem inländischen Depot gehaltenen Aktien). Weiters sind hier realisierte Wertsteigerungen von Anteilen an inländischen Körperschaften ohne KESt-Abzug anzuführen (insbesondere Gewinne/Verluste aus Verkäufen von GmbH-Anteilen).

Bei Veräußerung einer Beteiligung iSd § 31 EStG idF vor dem BBG 2011 vor dem und Zufluss des Veräußerungserlöses nach dem erfolgt eine Besteuerung mit dem halben Steuersatz; die Eintragung erfolgt in Kennzahl 857 (progressiver Steuersatz) sowie Kennzahl 423 des Formulars E 1 (Hälftesteuersatz; vgl SZK-010203/0072-ESt/2014).

Ausländische Kursgewinne werden in Kennzahl 865 bzw Kursverluste in Kennzahl 892 eingetragen. Einkünfte aus Nullkuponanleihen des Neubestands sind aufgrund ausdrücklicher Anordnung in § 27 Abs 3 EStG gegebenenfalls in den Kennzahlen 864, 865, 891, 892 zu erfassen.

Erklärungspflicht betreffend die Kennzah...

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