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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 07.04.2011, RV/4007-W/09

Erhöhte Eingabegebühr und Gebühr für amtliche Ausfertigung bei anmeldepflichtiger Tanzveranstaltung mit Erzielung von Einnahmen


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Miterledigte GZ:
RV/4008-W/09


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
RV/4007-W/09-RS1
Durch die Anmeldung im Sinne des § 2 Abs. 1 des Wiener Veranstaltungsgesetzes ist eine zeitlich begrenzte Berechtigung erworben worden. Die Bestätigung der rechtswirksamen Anmeldung der Tanzveranstaltungen stellt eine Anerkennung einer sonstigen gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit dar, weil im gegenständlichen Fall für die Veranstaltungen Eintritt verlangt wurde.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Vereines X, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom betreffend Gebühren und Erhöhung entschieden:

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Befund vom zeigte der Magistrat der Stadt Wien - MA 36 an, dass für konzessionspflichtige Veranstaltungen des Berufungswerbers, im Folgenden kurz Bw. genannt, Stempelgebühren von 120,60 € zu entrichten gewesen wären. Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien eine Eingabengebühr und eine Gebühr für eine amtliche Ausfertigung in gesamter Höhe von 120,60 € fest und schrieb eine Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 1 GebG 1957 in Höhe von 60,30 € vor.

Gegen diese Vorschreibungen wurde Berufung erhoben und vorgebracht, dass es sich bei dem Bw. um einen Hobbyverein handle, der Tangoveranstaltungen mit Publikumstanz 1 x wöchentlich betreibe. Dies sei auch der MA 36 mitgeteilt worden und die seinerzeitige Gebühr sei storniert worden.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Der Bw. stellte den Vorlageantrag und berief sich darauf, dass es sich um keine konzessionspflichtige Veranstaltung gehandelt habe und er den nunmehr auf anmeldepflichtige Veranstaltungen korrigierten Erlagschein am hinsichtlich der Gebühren an den Magistrat überwiesen habe.

Über die Berufung wurde erwogen:

Strittig ist, ob eine Eingabe- und eine Ausfertigungsgebühr mitsamt einer Gebührenerhöhung zu Recht festgesetzt worden ist.

Das Gesetz über die Regelungen des Veranstaltungswesens (Wiener Veranstaltungsgesetz), LGBl. 12/1971 idgF besagt im § 2 Abs. 1: "Die unter dieses Gesetz fallenden Veranstaltungen sind entweder anmeldepflichtig oder konzessionspflichtig oder sie sind weder anmelde- noch konzessionspflichtig. Sie können entweder Einzelveranstaltungen oder in wiederkehrender Folge abgehaltene Dauerveranstaltungen sein. Für diese kann durch die Anmeldung oder Konzessionsverleihung eine zeitlich begrenzte oder unbegrenzte Berechtigung erworben werden."

Im § 6 des Gesetzes über die Regelungen des Veranstaltungswesens (Wiener Veranstaltungsgesetz) sind die anmeldepflichtigen Veranstaltungen aufgezählt. So finden sich unter § 6 Abs. 1 Z 3 a) unter den Überbegriffen "Tanzunterhaltungen und Feste" Bälle, Redouten, Kostümfeste, Kränzchen, Parties und sonstiger Publikumstanz.

Im § 7 ist normiert, dass jede anmeldepflichtige Veranstaltung dem Magistrat gesondert rechtswirksam anzuzeigen ist. Rechtswirksam ist eine Anmeldung nur dann, wenn sie formgerecht und statthaft ist. Statthaft ist eine Anmeldung nur dann, wenn sie eine im § 6 Abs. 1 genannte, den Bestimmungen des § 2 Abs. 2 entsprechende Veranstaltung zum Gegenstand hat, fristgerecht (Abs. 3) von einer als Veranstalter nicht ausgeschlossenen Person unter Vornahme der allenfalls notwendigen Geschäftsführerbestellung (§ 4 erster Satz) erstattet wird und die Veranstaltungsstätte im Sinne des § 21 Abs. 1 geeignet ist.

Nach § 7 Abs. 5 des Wiener Veranstaltungsgesetzes hat der Magistrat über eine rechtswirksam erstattete Anmeldung eine Bescheinigung auszustellen. Der Magistrat hat der Bundespolizeidirektion Wien eine Ausfertigung der Anmeldung und der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien eine Gleichschrift der Bescheinigung zu übermitteln. Wurde eine nicht statthafte Anmeldung oder Anzeige vorgenommen und hat sie nicht wegen eines ihr außerdem anhaftenden, nicht rechtzeitig behobenen Formgebrechens unberücksichtigt zu bleiben (§ 13 Abs. 3 AVG), hat der Magistrat, wenn es zur Aufklärung der Partei noch erforderlich oder aus anderen Gründen zweckdienlich ist oder wenn die Partei ausdrücklich die Ausstellung einer Bescheinigung verlangt, mit Bescheid auszusprechen, dass die Anmeldung (Anzeige) nicht statthaft war und daher nicht rechtwirksam ist (§ 7 Abs. 6 leg. cit.).

Dies bedeutet, dass die Behörde zu prüfen hat, ob die Anmeldung formgerecht und statthaft ist. Ist dies nicht der Fall, so erteilt die Behörde keine Bestätigung bzw. erlässt gegebenenfalls einen ablehnenden Bescheid.

Handelt es sich weder um in § 5 noch um in § 6 bezeichnete Veranstaltungen, so liegen konzessionspflichtige Veranstaltungen im Sinne des § 9 des Wiener Veranstaltungsgesetzes vor, die einer besonderen behördlichen Bewilligung bedürfen.

Mit Formblatt der MA 36 hat der Bw. am für ab jeden Donnerstag bis Jahresende stattfindende Tanzveranstaltungen (Publikumstanz unter dem Motto Argentinischer Tango) um Genehmigung ersucht. Am wurde die Anmeldung vom Magistrat antragsgemäß bestätigt. Die Bescheinigung über die rechtswirksame Anzeige wurde an den Verein durch Hinterlegung im Sinne des § 17 Abs. 3 ZustG mit zugestellt.

Damit ist dem Bw. grundsätzlich Recht zu geben, dass es sich um eine anmeldepflichtige und nicht um eine konzessionspflichtige Veranstaltung gehandelt hat. Allerdings lässt sich aus diesem Umstand in gebührenrechtlicher Sicht nichts gewinnen.

Nach § 14 TP 6 Abs. 2 Z 1 GebG 1957 unterliegen der erhöhten Eingabegebühr von 43,60 € Ansuchen um Erteilung einer Befugnis oder die Anerkennung einer Befähigung oder sonstigen gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.

Nach § 14 TP 2 Abs. 1 Z 1 GebG 1957 unterliegt die Erteilung einer Befugnis oder Anerkennung einer Befähigung oder sonstigen gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit vom ersten Bogen einer festen Gebühr von 77 €.

Im gegenständlichen Fall ist durch die Anmeldung im Sinne des § 2 Abs. 1 des Wiener Veranstaltungsgesetzes eine zeitlich begrenzte Berechtigung erworben worden. Die Bestätigung der rechtswirksamen Anmeldung der Tanzveranstaltungen stellt eine Anerkennung einer sonstigen gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit dar, weil im gegenständlichen Fall für die Veranstaltungen Eintrittsgeld verlangt wurde.

Die erhöhte Eingabengebühr und die Gebühr für amtliche Ausfertigungen wurde daher zu Recht vorgeschrieben und es kam auch zu keiner Stornierung der Gebühren seitens der zuständigen Magistratsabteilung. Lediglich wurde auf dem Zahlschein der Zahlungsgrund "konzessionspflichtige Veranstaltungen" händisch auf "anmeldepflichtige Veranstaltungen" ausgebessert.

Der Gebührenschuldner hat die Gebühr nach § 13 Abs. 4 GebG bei der Behörde, bei der die gebührenpflichtige Schrift anfällt zu entrichten. Kommt der Gebührenschuldner der Verpflichtung zur Entrichtung der ihm von der Behörde bekannt gegebenen Gebühr nicht nach, so hat die Behörde nach § 34 Abs. 1 GebG 1957 einen Befund aufzunehmen und diesen an das zuständige Finanzamt zu übermitteln, welches im Sinne des § 203 BAO über die Gebührenschuld bescheidmäßig abzusprechen hat. Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist nach § 9 Abs. 1 GebG 1957 eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50% der verkürzten Gebühr zu erheben. Diese Gebührenerhöhung ist eine objektive Rechtsfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung von Gebühren und ist im Gesetz zwingend angeordnet.

Nicht vorschriftsmäßig entrichtet ist eine feste Gebühr dann, wenn im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld oder innerhalb der von der Behörde eingeräumten Zahlungsfrist nicht auf eine nach § 3 Abs. 2 GebG 1957 (zB Barzahlung, Erlagschein, Bankomat- oder Kreditkarte oder durch andere bargeldlose elektronische Zahlungsart) gesetzlich zulässigen Art bezahlt wurde (vgl. die für den UFS nicht verbindlichen Gebührenrichtlinien des BMF GZ BMF-010206/0201-VI/5/2006 vom , Rz 120). Wenn der Bw. nunmehr nach Erlassung des Bescheides durch das Finanzamt die Gebühr in Höhe von 120,60 € am an den Magistrat zur Einzahlung gebracht hat, ändert dies nichts mehr daran, dass die Abgabe nicht vorschriftsmäßig am Fälligkeitstag oder innerhalb der vom Magistrat eingeräumten Zahlungsfrist entrichtet worden ist. Eine nachträgliche Entrichtung der Gebühr kann die Säumnisfolge, die Festsetzung des Erhöhungsbetrages, nicht mehr zur Aufhebung bringen. Die bereits teilweise erfolgte Entrichtung der Gebühren ist nicht bei der Abgabenfestsetzung, wohl aber bei der Einhebung (Verrechnung) zu berücksichtigen (Stoll, Kommentar zur BAO, Band II, Wien 1994, S 2141).

Über die Berufung war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 TP 6 Abs. 2 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 TP 2 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Schlagworte
anmeldepflichtige Veranstaltung
Publikumstanz
Eintrittsgeld
Bestätigung
Verweise
GebR, Gebührenrichtlinien
Zitiert/besprochen in
UFSjournal 7/8/2011, 301

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at