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Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ1W vom 06.05.2010, ZRV/0115-Z1W/08

Kauf von Schmuckstücken, die zollunredlich ins Zollgebiet gebracht wurden. Keine Fahrlässigkeit bezüglich des Nichterkennens der zollunredlichen Herkunft der Schmuckstücke.

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
Kauft man Schmuckstücke auf einer Vernissage oder in der Wohnung einer Schmuckhändlerin, die diese Waren früher zollunredlich ins Zollgebiet gebracht hat, liegt keine gesetzliche Pflicht oder Übung des redlichen Verkehrs vor, bei der Verkäuferin besondere Erkundigungen über die zollredliche Herkunft einzuholen und Nachweise darüber zu verlangen, sodass der subjektive Tatbestand des "Vernünftigerweise wissen müssen" im Sinne von Art. 202 Abs.3 dritter Anstrich ZK nicht gegeben ist und bei der Käuferin keine Zollschuld entsteht.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., whft. Adr., vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Wien vom , Zl. 100000/00000/464/2006, betreffend Eingangsabgaben entschieden:

Der Beschwerde wird Folge gegeben und die Eingangsabgabenschuld mit 0,- Euro (statt bisher 549,48 Euro) festgesetzt.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom , Zl. 100000/00000/211/2006, schrieb das Zollamt Wien der Bf. (Beschwerdeführerin, im Folgenden: Bf.) gemäß Art. 202 Abs.1 Buchstabe a und Abs.3 erster und dritter Anstrich Zollkodex (ZK) in Verbindung mit § 2 Abs.1 ZollR-DG Eingangsabgaben, nämlich Zoll in Höhe von 37,61 € und Einfuhrumsatzsteuer von 511,87 €, somit insgesamt 549,48 € für den Erwerb von 7 näher bezeichneten Schmuckstücken, die von S. vorschriftswidrig ins Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden waren, vor, weil die Bf. im Zeitpunkt des Erwerbs von dieser zollunredlichen Herkunft wusste oder vernünftigerweise wissen musste. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass bezüglich des Gesamtbetrages von 549,48 € mit S. ein Gesamtschuldverhältnis gemäß Art. 213 ZK besteht.

Dagegen erhob die Bf. fristgerecht Berufung und führte darin aus, dass sie nicht wusste, dass die Schmuckstücke unverzollt nach Österreich gebracht worden waren bzw. dass sie dies auch nicht vernünftigerweise wissen musste. Denn Frau S. hat öfters offen darüber gesprochen, preisgünstige Perlen aus Japan und Südafrika, wo sich der Sitz ihres Geschäftes befände, zu importieren und die Bf. wäre nie auf die Idee gekommen, dass S mit diese Waren laufend die Zollkontrolle am Wiener Flughafen unbeanstandet hätte passieren können. Daher wäre der Bescheid vom aufzuheben.

Mit Berufungsvorentscheidung vom , Zl. 100000/00000/464/2006, wies das Zollamt die Berufung ab und führte begründend aus, dass bei den von S. vorschriftswidrig ins Zollgebiet der Gemeinschaft eingebrachten und im Zeitraum Juni 2000 bis Juni 2001 an die Bf. verkauften Schmuckstücken, zu denen der Bf. gemäß ihren Aussagen in der niederschriftlichen Einvernahme vom aus Gesprächen mit S klar war, dass sie aus Südafrika stammten und bei denen wegen der ohne Ausstellung von Rechnungen erfolgten Verkäufe bei Aufwendung der zumutbaren Sorgfalt bemerkbar war, dass sie ohne die erforderlichen Verzollungen eingebracht worden waren.

Gegen die am (s.u.) zugestellte Berufungsvorentscheidung brachte die Bf. am fristgerecht Beschwerde gemäß § 85c ZollR-DG unter Wiederholung der bisherigen Argumente und ergänzendem Hinweis darauf, dass ihr nicht zumutbar war, sich über die Verzollung der Waren zu informieren, ein.

Parallel zum Abgabenverfahren wurde ein Finanzstrafverfahren wegen des Verdachts der fahrlässigen Abgabenhehlerei nach § 37 Abs.3 FinStrG zu diesen 7 Schmuckstücken geführt. Es wurde mit Bescheid vom , Zl. Zl. 100000/00000/463/2006 wegen Eintritts der finanzstrafrechtlichen Verjährung eingestellt.

Mit Schreiben vom machte die Bf. daraufhin geltend, dass auch die Einfuhrzollschuld nicht bestehe und der Betrag von 549,48 € zu refundieren sei.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Zunächst ist in formellrechtlicher Hinsicht zu bemerken, dass die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Wien vom mit Rsa-Brief an die Wohnadresse der Bf. zuzustellen versucht wurde, wobei das Zustellorgan am diese nicht antraf und eine Hinterlegungsanzeige zurückließ, in der als Beginn der Abholfrist gemäß § 17 Abs.2 ZustellG der eingetragen war. Bei störungsfreiem Ablauf begänne mit diesem Datum die einmonatige Beschwerdefrist zu laufen, sie liefe am Montag , dem ab und die Postaufgabe der Beschwerdeschrift am wäre verspätet erfolgt. Daher erging am der Zurückweisungsbescheid Zl. 100000/00000/636/2006 des Zollamtes wegen verspäteter Einbringung der Beschwerde. Gegen diesen Bescheid erhob die Bf. am Berufung und machte geltend, dass sie vom 9.6. bis in Italien auf Urlaub war und der RSa-Rückschein befand sich in dem am abgeholten Post-Konvolut. Zum Beweis wurde vorgelegt ein Auftrag an die Post zur Hinterlegung von Poststücken ab und als Abholtermin ab . Der Postauftrag enthielt den ausdrücklichen Hinweis auf Hinterlegung von Briefstücken "ausgenommen RSa- und RSb-Briefe". Das Zollamt hat daher mit Berufungsvorentscheidung Zl. 100000/00000/643/2006 vom der Berufung vom 19.9. stattgegeben und die Zurückweisung aufgehoben mit der zutreffenden Begründung, dass das Zustellorgan richtigerweise den RSa-Brief mit dem Vermerk der Ortsabwesenheit an das Zollamt zurückzusenden gehabt hätte und die Hinterlegungsanzeige für keine Rechtsmittelfrist auslösen konnte.

Da bei fehlerhaftem Zustellvorgang gemäß § 7 Abs.1 ZustellG das Schriftstück dem Empfänger als zugestellt gilt, wann es ihm tatsächlich zukommt, ist als Zustelldatum der anzusehen und die einmonatige Beschwerdefrist gegen die Berufungsvorentscheidung vom beginnt erst mit diesem Datum zu laufen. Somit war die am eingebrachte Beschwerde fristgerecht und sie ist daher inhaltlich zu behandeln.

Dem Abgabenverfahren liegt der Sachverhalt zugrunde, dass dem Zollamt Wien 2006 bekannt wurde, dass Fr. S. in einem Gasthof in Y. Lederwaren sowie Edelmetall- und Modeschmuck zum Verkauf anbietet. Sie wurde am bei einer solchen Verkaufsveranstaltung angetroffen, wobei bei den Waren weder Punzierungen noch Verzollungsunterlagen vorhanden waren. Frau S gab in der niederschriftlichen Einvernahme an, dass sie diese Waren im Luftweg in mehreren Tranchen unverzollt aus Südafrika nach Österreich gebracht hatte. Aus Aufzeichnungen ging hervor, dass sie solche Waren im Zeitraum Juni 2000 bis Juni 2001 an die Bf. verkauft hatte. Diese wurde am dazu niederschriftlich einvernommen und führte aus, sie habe S über eine Bekannte kennen gelernt, sich für ihre Verkaufsausstellungen interessiert und schließlich auf solchen Vernissagen Schmuckstücke gekauft bzw. in der Wohnung von S abgeholt. Diese habe erklärt, dass diese Waren aus Südafrika stammen, wo auch die verarbeiteten Brillianten sehr preiswert zu kaufen seien und dass die Einbringung nach Österreich kein Problem sei. Für das Ausstellen von Rechnungen habe sie bei solchen Vernissagen keine Zeit, sie könne solche allenfalls bei der nächsten Veranstaltung mitbringen. Ihr, der Bf., seien bezüglich Illegalität bei diesen öffentlich zugänglichen und gut besuchten Verkaufsveranstaltungen keine Bedenken gekommen. Schließlich konnte eruiert werden, dass sie die 7 im Abgabenbescheid vom aufgezählten Schmuckstücke bei S im Zeitraum Juni 2000 bis Juni 2001 gekauft hatte. Die Bf. hatte immer bar bezahlt und keine Rechnung verlangt.

S. hatte sich in ihrer Einvernahme zu den zollunredlichen Einfuhren der Waren geständig gezeigt und es war bei ihr wegen des großen Umfangs der gesamten verdachtsweisen Schmuggeltätigkeit von 1997 bis 2006 die für die Gerichtszuständigkeit beim Schmuggel relevante Wertgrenze der Eingangsabgaben von 37.500,- € (§ 53 Abs.2 lit.a FinStrG) mit 80.507,58 € laut Anzeige und Schlussbericht des Zollamtes Wien an das Landesgericht Korneuburg weit überschritten.

Die relevanten abgabenrechtlichen Bestimmungen sind:

Art. 202 ZK :

(1) Eine Einfuhrzollschuld entsteht,

a) wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wird oder

b) ...

Im Sinne dieses Artikels ist vorschriftswidriges Verbringen jedes Verbringen unter Nichtbeachtung der Artikel 38 bis 41 und 177 zweiter Gedankenstrich.

(2) Die Zollschuld entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Ware vorschriftswidrig in dieses Zollgebiet verbracht wird.

(3) Zollschuldner sind:

- die Person, welche die Ware vorschriftswidrig in dieses Zollgebiet verbracht hat;

- die Personen, die an diesem Verbringen beteiligt waren, obwohl sie wussten oder vernünftigerweise hätten wissen müssen, daß sie damit vorschriftswidrig handeln;

- die Personen, welche die betreffende Ware erworben oder im Besitz gehabt haben, obwohl sie in dem Zeitpunkt des Erwerbs oder Erhalts der Ware wussten oder vernünftigerweise hätten wissen müssen, dass diese vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht worden war.

Artikel 221 ZK (idF ab ):

(1) Der Abgabenbetrag ist dem Zollschuldner in geeigneter Form mitzuteilen, sobald der Betrag buchmässig erfasst worden ist.

...

(3) Die Mitteilung an den Zollschuldner darf nach Ablauf einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nicht mehr erfolgen. Diese Frist wird ab dem Zeitpunkt ausgesetzt, in dem ein Rechtsbehelf gemäß Art. 243 eingelegt wird, und zwar für die Dauer des Rechtsbehelfs.

(4) Ist die Zollschuld aufgrund einer Handlung entstanden, die zu dem Zeitpunkt, als sie begangen wurde, strafbar war, so kann die Mitteilung unter den Voraussetzungen, die im geltenden Recht festgelegt sind, noch nach Ablauf der Dreijahresfrist nach Absatz 3 erfolgen.

§ 74 ZollR-DG (idF - ):

(1) Die Mitteilung nach Art. 221 Abs.1 ZK gilt als Abgabenbescheid.

(2) Die Verjährungsfrist beträgt bei Eingangs- und Ausgangsabgaben drei Jahre ab dem Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld. Bei hinterzogenen Eingangs- und Ausgangsabgaben beträgt diese Frist zehn Jahre, bei Einfuhr- und Ausfuhrabgaben jedoch nur dann, wenn die Zollbehörden den gesetzlich geschuldeten Abgabenbetrag infolge eines ausschließlich vor einem Gericht oder einem Spruchsenat zu verfolgenden Finanzvergehens nicht oder nicht genau ermitteln konnten. Die Verjährungsfrist bei anderen Geldleistungen bestimmt sich nach den allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften.

§ 26 UStG :

(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Einfuhrumsatzsteuer die Rechtsvorschriften für Zölle sinngemäß; ...

Es ist im vorliegenden Fall aufgrund der Aussagen der Bf. und S die Faktenlage unstrittig, dass die Bf. von S Waren zollunredlicher Herkunft angekauft hat. Was die Entstehung der Zollschuld betrifft, erfolgte sie bei S gemäß Art. 202 Abs.3 erster Anstrich ZK und bei Bf. kommt der objektive Tatbestand des dritten Anstrichs dieser Bestimmung zur Anwendung. Dieser enthält auch einen subjektiven Tatbestand, nämlich dass die Übernehmerin der Ware wusste oder fahrlässigerweise nicht wusste, dass es sich um Waren zollunredlicher Herkunft handelt. Das Zutreffen dieser letzteren Voraussetzung für die Abgabenschuldentstehung wird von der Bf. in Abrede gestellt.

Vorauszuschicken ist, dass die behauptete Verjährung der (allenfalls bestehenden) Zollschuld nicht eingetreten ist. Die hier nicht weiter zu beurteilende finanzstrafrechtliche Verjährung muss nicht unbedingt die abgabenrechtliche Verjährung nach sich ziehen oder umgekehrt. Strafrechtliche und abgabenrechtliche Verjährung sind in Hinblick auf Dauer, Unterbrechungs- und Hemmungstatbestände etc. verschieden geregelt. Für eine entstandene Zollschuld hat die Behörde diese grundsätzlich innerhalb von 3 Jahren durch Mitteilung (= Ergehen eines Abgabenbescheides) beim Schuldner geltend zu machen, wobei diese Frist gemäß Art. 221 Abs.3 ZK anders als in § 208 Abs.1 BAO sofort, d.i. mit dem Tag nach Verwirklichung des die Zollschuld verursachenden Sachverhalts, zu laufen beginnt. So gesehen wäre tatsächlich ein Abgabenbescheid vom , mit dem eine im Jahr 2000 oder 2001 entstandene Zollschuld geltend gemacht werden soll, zu spät ergangen. Nun findet sich aufgrund der Ermächtigung in Art. 221 ZK eine nationale Bestimmung in § 74 Abs.2 ZollR-DG, wonach eine zehnjährige Frist für die Behörde besteht, einen solchen Bescheid zu erlassen: wenn nämlich mit den betreffenden Abgaben ein Finanzvergehen der Hinterziehung von Eingangsabgaben in Zusammenhang steht, das in die Gerichts- oder obligatorische Spruchsenatszuständigkeit fällt, was bei den laufenden Schmuggelaktivitäten der S. nach § 35 FinStrG laut obigen Ausführungen der Fall ist. Daher sind alle Abgaben, die in Zusammenhang mit diesen Schmuggelaktivitäten entstanden sind, mit einer zehnjährigen Verjährungsfrist behaftet. Es ist das aber eine abgabenbezogene und nicht eine personenbezogene Eigenschaft. Wenn es auch bei der Bf. nur um einen kleinen Bruchteil dieser Abgaben (im Rahmen eines Gesamtschuldverhältnisses) geht und ihr selbst keine Hinterziehung vorgeworfen wird, ist auch der sie betreffende Abgabenbetrag von 549,48 € von der zehnjährigen Verjährungsfrist erfasst (, insbes. Rechtssatz 4). Somit ist die Mitteilung der Zollschuld im Jahr 2008 rechtzeitig erfolgt. Wenn eine Abgabenschuld einmal in ein Rechtsbehelfsverfahren gezogen ist, tritt Verjährung nicht mehr ein (Art. 221 Abs.3 ZK, auch § 209a Abs.1 BAO). Es ist zu vermerken, dass das zollrechtliche Verjährungsrecht materielles Recht ist (), sodass es in der im Zeitpunkt der Zollschuldentstehung geltenden Fassung anzuwenden ist. Das betrifft den o.a. Text des § 74 Abs.2 ZollR-DG. Da die Zollbehörde erst im März 2006 durch einen anonymen Hinweis von den Machenschaften der S. erfuhr und sich daran umfangreiche Ermittlungstätigkeiten, insbesondere zur Ausforschung des Abnehmerkreises anschlossen, konnte sie im Sinne dieser Bestimmung die Abgabenfestsetzung erst außerhalb der Dreijahresfrist, aber innerhalb der Zehnjahresfrist, vornehmen. Somit ist der die Bf. betreffende Abgabenbetrag nicht verjährt.

Zur subjektiven Komponente des Art. 202 Abs.3 dritter Anstrich ZK, also der Frage des fahrlässigen Nichterkennens der Abgabenbelastung der verfahrensgegenständlichen Schmuckstücke, gelangt der Unabhängige Finanzsenat zum Ergebnis, dass eine Fahrlässigkeit im Sinne dieser Verordnungsstelle der Bf. nicht anzulasten ist. Denn zur Beurteilung, ob bei der Übernahme solcher gekaufter Waren - damit wurde die Bf. Besitzerin im Sinne der 2. Alternative dieser Verordnungsstelle - eine zumutbare Sorgfaltspflicht verletzt wurde, bei deren Beachtung die zollunredliche Verbringung der Ware erkennbar sein müsste, ist auf die Sicht eines Durchschnittsbeteiligten sowie auf die Umstände des Einzelfalles und im Geschäftsverkehr übliche Handlungsweisen abzustellen. Man wird hierbei bei einem Wirtschaftsteilnehmer mit entsprechender Erfahrung bzw. spezielleren Kenntnissen in einem Metier einen strengeren Maßstab anzulegen haben. So ist es einem Schmuckhändler, der die Ware nicht als letzte Handelsstufe behält, z.B. schon aus Gründen der Umsatzsteuerweiterwälzung und der allenfalls im Abgabenverfahren zu beweisenden Herkunft zumutbar, sich zu solchen Waren allfällig vorhandene Zollpapiere vorlegen zu lassen. Hingegen wird die einem Endabnehmer - sei es nun beim Einkauf bei einer solchen Verkaufsschau, in der Wohnung der Verkäuferin oder beim "normalen" Kauf im Geschäft - aufzuerlegende Sorgfaltspflicht damit schon überspannt, zumal hier keine sonstigen Umstände, die auch für den Nichtfachmann die zollunredliche Herkunft der Schmuckstücke erkennbar werden ließen, vorlagen. Die bloße Kenntnis, dass die Waren aus Japan oder Südafrika stammen oder das Unterbleiben einer Rechnungsausstellung (im vorliegenden Fall Recht, aber nicht Pflicht, § 11 Abs.1 UStG) musste nicht zur Schlussfolgerung führen, dass die Waren im Flughafenzollamt nicht gestellt worden sind ().

Da somit bei der Bf. eine tatbestandsmäßige Voraussetzung für das Entstehen der Zollschuld fehlt, ist an Zoll und gemäß § 26 Abs.1 UStG auch an Einfuhrumsatzsteuer keine Abgabenschuld entstanden und es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 202 Abs. 3 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 221 Abs. 3 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
§ 74 Abs. 2 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 26 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
XAAAD-04224