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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 06.05.2010, RV/1298-W/09

Auf freiwilliger Basis bezahlte "Pflichtbeiträge" zu der Versorgungseinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind keine Werbungskosten

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2005 entschieden:

Der Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2005 wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw.) ist bei einer Bank in der Abteilung Rechnungswesen nichtselbständig erwerbstätig.

Im Zuge der Einreichung der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005 beantragte die Bw. unter anderem die Berücksichtigung von Mitgliedsbeiträgen zur Kammer der Wirtschaftstreuhänder in Höhe von € 250,00 sowie Beiträge an deren Versorgungseinrichtung in Höhe von € 885,00 als Werbungskosten, welche zunächst seitens des Finanzamtes mit Einkommensteuerbescheid vom nicht anerkannt wurden. Begründet wurde dies damit, dass Aufwendungen für den Wirtschaftstreuhand- und Kammerbeitrag nur dort abgesetzt werden könnten, wo sie erwachsen würden.

Mit Schreiben vom brachte die Bw. gegen den betreffenden Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005 das Rechtsmittel der Berufung ein und führte aus, dass es auf Grund ihrer steuerlichen Tätigkeit für die X Bank AG unbedingt erforderlich sei, Mitglied bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu sein, um Fortbildungskurse besuchen zu können und aktuelle Informationen zu erhalten.

In weiterer Folge wurde die Bw. seitens des Finanzamtes darüber informiert, dass nach Ansicht der Behörde im gegenständlichen Fall die Tätigkeit der Bw. keine verpflichtende Notwendigkeit der strittigen Werbungskosten nach sich ziehen würde und kein Veranlassungszusammenhang mit der ausgeübten Beschäftigung gegeben sei.

Mit Schreiben vom übermittelte die Bw. eine Bestätigung ihres Arbeitgebers hinsichtlich ihrer Tätigkeit bei der Bank sowie über das Anliegen des Arbeitgebers an die Mitarbeiter, Mitglied bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu sein. Zudem führte die Bw. aus, ihre Tätigkeit bei der Bank erfordere, dass sie ständig über alle steuerlichen Entwicklungen informiert sei, laufend Zugriff auf die aktuellsten steuerlichen Informationen hätte sowie entsprechende Aus- und Fortbildungen besuche, was durch die Mitgliedschaft bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder gewährleistet sei. Da die Bw. neben ihrer steuerlichen Tätigkeit auch für die Aufstellung von Teilkonzernabschlüssen zuständig sei, sei es auch in diesem Bereich erforderlich, laufend aktiv von der Kammer auf dem neuesten Stand gehalten zu werden. Zudem verweise die Bw. auf ein Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen (vom , GZ 0203/9-IV/14/99), wonach die von Mitgliedern der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu zahlenden Pensionsbeiträge als Werbungskosten (bei im Angestelltenverhältnis tätigen Kammermitgliedern) bzw. als Betriebsausgaben (bei selbständig tätigen Kammermitgliedern) anzusetzen seien.

Mit Berufungsvorentscheidung vom änderte das Finanzamt den bekämpften Bescheid dahingehend, dass die strittigen Aufwendungen in Bezug auf die Versorgungseinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder als vergleichbare Beiträge einer freiwilligen Weiterversicherung in die gesetzliche Pensionsversicherung gewertet und demzufolge als Sonderausgaben anerkannt wurden. Den geltend gemachten Kammerbeiträgen wurde jedoch weiterhin der Werbungskostenabzug versagt. Nach Wiedergabe der allgemeinen gesetzlichen Grundlagen des Werbungskostenbegriffes führte die Behörde an, dass die Zugehörigkeit zur Kammer der Wirtschaftstreuhänder keine berufliche Veranlassung aufweise und eine berufliche Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit nicht zu erkennen sei, weshalb die geltend gemachten Jahresgebühren nicht abzugsfähig seien.

Mit Schreiben vom brachte die Bw. den Vorlageantrag ein. Darin führte sie aus, dass ihre Tätigkeit bei der Bank die Zuständigkeit für steuerliche Agenden eines Teilkonzerns sowie die Aufstellung von Teilkonzernabschlüssen umfasse, weshalb sie ständig über alle - für im Immobilien-, Leasing- und Bankenbereich tätigen Konzerne relevanten - aktuellen und zukünftigen steuerlichen Entwicklungen informiert sein müsse. Zudem erfordere ihre Tätigkeit die laufende Information über Entwicklungen auf den Gebiet der nationalen wie internationalen Rechnungslegung. Die Mitgliedschaft bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder gewährleiste nun nicht nur, dass die Bw. laufenden Zugriff auf die aktuellsten steuerlichen Informationen habe und entsprechende Aus- und Fortbildungen besuchen könne, sondern auch von kompetenter Seite aktiv mit Informationsschreiben versorgt werde. Die Mitgliedschaft in der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sei somit ausschließlich beruflich veranlasst. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des § 16 Abs. 1 EStG genüge für den Werbungskostenabzug eine berufliche Veranlassung. Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit des Aufwandes sei nicht erforderlich und ergäbe sich weder aus dem Gesetz noch aus den Richtlinien, dass diese Aufwendungen gezwungenermaßen anfallen müssten. In diesem Sinne habe auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2005/14/0117 festgehalten, dass für die steuerliche Anerkennung von Werbungskosten eine einigermaßen konkrete berufliche Verwertbarkeit gegeben sein müsse bzw. Voraussetzung sei, dass die betreffenden Ausgaben dazu dienen würden "den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden". Die Erfordernisse für die steuerliche Anerkennung der strittigen Aufwendungen in Zusammenhang mit der Kammermitgliedschaft als Werbungskosten sei eindeutig gegeben. Bezüglich der zwangläufig aus der Mitgliedschaft in der Kammer der Wirtschaftstreuhänder resultierenden Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen an die Vorsorgeeinrichtung werde auf ein Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom , GZ 0203/9-IV/14/99 verwiesen, wonach die von Kammermitgliedern zu zahlenden Pensionsbeiträgen als Werbungskosten (bei im Angestelltenverhältnis tätigen Kammermitgliedern) bzw. als Betriebsausgaben (bei selbständig tätigen Kammermitgliedern) anzusetzen seien. Es werde deshalb der Antrag gestellt die strittigen Aufwendungen als Werbungskosten anzuerkennen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Die Bw. ist im Rechnungswesen einer Bank nichtselbständig beschäftigt und hat die Steuerberaterprüfung absolviert. Im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Bank ist die Bw. für die steuerlichen Agenden eines Teilkonzerns der Bankengruppe zuständig. Ihr Aufgabengebiet umfasst die Bereiche Buchhaltung, Bilanzierung, Konsolidierung, Berichtswesen und Steueragenden. Zusätzlich ist die Bw., für die Aufstellung von Teilkonzernabschlüssen inklusive der diesbezüglichen Koordination mit externen Beratern sowie mit Abschlussprüfern verantwortlich.

Die Bw. übt den Beruf einer Steuerberaterin nicht aus, ist aber der Kammer der Wirtschaftstreuhänder beigetreten. An jährlichen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Kammermitgliedschaft fielen im Jahr 2005 Kammerbeiträge in Höhe von € 250,00 sowie Beträge für deren Versorgungseinrichtung in Höhe von € 885,00 an, welche seitens der Bw. nachweislich bezahlt wurden.

Im Rahmen der Berufungsvorentscheidung wurden die von der Bw. geleisteten Beträge für die Versorgungseinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 als Sonderausgaben anerkannt.

Gegenständlicher Sachverhalt ergibt sich aus den im Akt befindlichen Unterlagen sowie den Berufungsausführungen.

Strittig ist im gegenständlichen Fall die Anerkennung der von der Bw. geleisteten Beiträge für die Mitgliedschaft in der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sowie der aufgewendeten Beiträge für deren Versorgungseinrichtung als Werbungskosten.

§ 16 Abs. 1 EStG 1988 bestimmt: "Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. ... Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen. Werbungskosten sind auch: ... 3. ... b) Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessensvertretungen. Die Beiträge sind nur unter folgenden Voraussetzungen abzugsfähig: - Die Berufsverbände und Interessensvertretungen müssen sich nach ihrer Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich oder überwiegend mit der Wahrnehmung der beruflichen Interessen ihrer Mitglieder befassen. - Die Beiträge können nur in angemessener, statutenmäßig festgesetzter Höhe abgezogen werden. 4. ... e) Pflichtbeiträge zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen, soweit diese Einrichtungen der Kranken-, Unfall, Alters-,Invalidititäts- und Hinterbliebenenversorgung dienen; ...."

Neben der allgemeinen Definition des Werbungskostenbegriffes enthält § 16 Abs. 1 EStG 1988 eine Aufzählung von Werbungskostentatbeständen. Dies deshalb, da bei den diesbezüglichen Tatbeständen ohne deren Aufzählung nicht ohne weiteres eindeutig beurteilt werden könnte, ob überhaupt Werbungskosten vorliegen würden. Entsprechend dieser Aufzählung von Werbungskostentatbeständen wird daher auch bei den in § 16 Abs. 1 Z 3 lit. b leg. cit. genannten Beiträgen für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessensvertretungen davon ausgegangen, dass diese bereits unter den allgemeinen Werbungskostenbegriff fallen. Darüber hinaus ist für die Abzugsfähigkeit von diesen Beiträgen entscheidend, dass die weiteren in § 16 Abs. 1 Z 3 lit. b leg. cit. geforderten gesetzlichen Voraussetzungen, nämlich eine nach Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung ausschließliche oder überwiegende Befassung mit der Wahrnehmung der beruflichen Interessen der Mitglieder, vorliegen und die entsprechenden Beiträge eine angemessene, statutenmäßig festgesetzte Höhe nicht übersteigen. Im Sinne dieser gesetzlichen Bestimmung handelt es sich bei Berufsverbänden und Interessensvertretungen um Zusammenschlüsse von Personen, die denselben Beruf oder doch artverwandte durch eine natürliche Interessensgemeinschaft verbundenen Berufe ausüben. Nicht als Berufsverbände und Interessensvertretungen gelten somit Institutionen, die nicht darauf ausgerichtet sind, speziell berufliche Interessen der Mitglieder zu fördern, sondern bei denen die Fördertätigkeit in einem nicht eindeutigen und damit losen Zusammenhang zur Berufstätigkeit steht. Unter Wahrnehmung der beruflichen Interessen ist hierbei die Fördertätigkeit der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen der Mitglieder, zB. durch Beratung oder Aus- und Weiterbildung zu verstehen ().

Wie sich nun aus gegenständlichem Sachverhalt ergibt, ist die Bw. bei einer Bank im Rechnungswesen unselbständig erwerbstätig und bezahlt auf freiwilliger Basis Mitgliedsbeiträge an die Kammer der Wirtschaftstreuhänder. Begründet wird der Werbungskostencharakter der seitens der Bw. freiwillig geleisteten Mitgliedsbeiträge damit, dass sie in Hinblick auf ihre Tätigkeit in der Bank seitens der Kammer laufend mit den aktuellsten steuerlichen Informationen versorgt werde und entsprechende Aus- und Fortbildungen besuchen könne. Da entsprechend der obigen Ausführungen Beiträge zu Berufsverbänden und Interessensvertretungen grundsätzlich bereits unter den allgemeinen Werbungskostenbegriff fallen, bleibt im gegenständlichen Fall nur mehr die Frage zu klären, ob die Kammer der Wirtschaftstreuhänder als eine Interessensvertretung der Bw. angesehen werden kann. Im vorliegenden Fall ist dies zu bejahen. Wie sich aus gegenständlichem Sachverhalt ergibt, übt die Bw. eine Tätigkeit aus, die in der Wahrnehmung von steuerlichen Agenden eines Teilkonzerns der Bankengruppe besteht. In dieser Funktion ist die Bw. für die Bereiche Buchhaltung, Bilanzierung, Konsolidierung, Berichtswesen sowie Steueragenden zuständig. Zusätzlich zu diesem Aufgabengebiet zeichnet die Bw. aber auch für die Aufstellung von Teilkonzernabschlüssen und deren Koordination mit externen Beratern sowie Abschlussprüfern verantwortlich. Im gegenständlichen Fall ist somit davon auszugehen, dass die durch die Bw. ausgeübte Tätigkeit artverwandt jener eines Steuerberaters oder Wirtschaftstreuhänders ist und daher die Kammer der Wirtschaftstreuhänder sehr wohl "die beruflichen Interessen" der Bw. wahrnimmt und diese durch Beratung sowie Aus- und Weiterbildung fördert. Gleichzeitig damit sind jedoch sämtliche für die Anerkennung von Beiträgen für die freiwillige Mitgliedschaft bei Interessensvertretungen gesetzlich geforderten Voraussetzungen erfüllt, zumal sich die Kammer der Wirtschaftstreuhänder unzweifelhaft nach ihrer Satzung sowie tatsächlicher Geschäftsführung mit der ausschließlichen Wahrnehmung der beruflichen Interessen ihrer Mitglieder befasst und die seitens der Bw. diesbezüglich geltend gemachten Kammerbeiträge auch nicht eine "angemessene, statutenmäßig festgesetzte Höhe" überschreiten. Die strittigen Beträge der Bw. für deren freiwillige Mitgliedschaft bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder in Höhe von € 250,00 waren somit als Werbungskosten gemäß § 16 Abs. 1 Z 3 lit. b EStG 1988 anzuerkennen.

Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des § 16 Abs. 1 Z 4 lit. e EStG 1988 sind Pflichtbeiträge zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen soweit diese Einrichtungen unter anderem der Altersvorsorge dienen als Werbungskosten zum Abzug zugelassen. Voraussetzung für einen Werbungskostenabzug ist allerdings, dass es sich bei den betreffenden Pflichtbeiträgen um Beiträge handelt, die dem Abgabepflichtigen auf Grund eines Bescheides eines zuständigen Kammerorgans zwingend zur Entrichtung auferlegt werden können ( Zl. 97/13/0230), wobei allerdings für den Begriff des Pflichtbeitrages allein ausschlaggebend ist, ob die Beitragsleistung den Steuerpflichtigen auf Grund einer zwingenden Vorschrift trifft, deren Anwendungsbereich er nicht entrinnen kann ( Zl. 93/14/0003).

Wie sich nun aus vorliegendem Sachverhalt ergibt, ist die Bw. aus eigenem Antrieb der Kammer der Wirtschaftstreuhänder beigetreten und führte die aus dieser Mitgliedschaft resultierende Zahlung von Kammerbeiträgen in weiterer Folge zu einer Vorschreibung der strittigen Beiträge zu der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtung der betreffenden Kammer. Im gegenständlichen Fall ist jedoch die Bw. nicht als Steuerberaterin tätig, sondern übt im Rechnungswesen der Bank eine artverwandte Tätigkeit aus. Entsprechend den gesetzlichen Vorschriften des § 97 Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes (WTBG) hat jedes Kammermitglied, welches keinen Wirtschaftstreuhandberuf selbständig ausübt, die Möglichkeit, seine Berufsbefugnis ruhend zu melden sowie in weiterer Folge sich gegebenenfalls gemäß § 173 WTBG auf Antrag von der Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge an die Versorgungseinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder befreien zu lassen. Von dieser Möglichkeit zur Befreiung von der Verpflichtung zur Zahlung der strittigen Beiträge hat die Bw. keinen Gebrauch gemacht. Gleichzeitig bedeutet dies aber nun, dass die strittigen Beiträge zu der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder ohne den "freiwilligen" Beitritt der Bw. zu dieser Interessensvertretung durch diese der Bw. nicht auferlegt hätte werden können, weshalb den strittigen "Pflichtbeiträgen" das Element der Freiwilligkeit zukommt. Die "Verpflichtung" zur Zahlung der strittigen Beiträge ist somit lediglich unmittelbar Folge eines Handelns - nämlich des eigenen Entschlusses der Bw. der Kammer der Wirtschaftstreuhänder beizutreten und von der Möglichkeit der Meldung des Ruhens der Ausübung des Steuerberaterberufes keinen Gebrauch zu machen - zudem sich die Bw. aus freien Stücken entschieden hat. Dem Grunde nach handelt es sich somit im gegenständlichen Fall um keine Pflichtbeiträge im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 4 lit. e EStG 1988, weshalb die strittigen Beträge zu der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder in Höhe von € 885,00 nicht als Werbungskosten abzugsfähig sind.

Im gegenständlichen Fall ist aber zu prüfen, ob nicht hinsichtlich der letztgenannten strittigen Aufwendungen ein Abzug als Sonderausgaben in Betracht kommt.

In diesem Zusammenhang ist auf das Erkenntnis des Zl. 2004/15/0038 und die Einkommensteuerrichtlinien 2000, RZ 1244 ff zu verweisen. Dort führt der VwGH aus:

"Gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 lit b EStG 1988 zählen die Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung gleichartigen Bezügen aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.

Gemäß § 4 Abs. 4 Z 1 lit b (§ 16 Abs. 1 Z 3 lit. e ) EStG 1988 zählen zu den Betriebsausgaben (Werbungskosten) Pflichtbeiträge zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen, soweit diese Einrichtungen der Kranken-, Unfall-, Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung dienen.

Beiträge zu einer freiwilligen Pensionsversicherung zählen gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 zu den Sonderausgaben. § 18 Abs. 3 Z 2 leg. cit. normiert:

"Für Ausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 2 bis 4 mit Ausnahme der Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbarer Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen besteht ein einheitlicher Höchstbetrag von 2.920 Euro jährlich".

Für den Fall, dass die selbständige Architektentätigkeit des Beschwerdeführers nicht als Einkunftsquelle zu qualifizieren sein sollte, stellen die Pflichtbeiträge zur Versorgungs- und Unterstützungseinrichtung der Kammer keine Betriebsausgaben dar.

Da die den Pensionen vergleichbaren Bezüge aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zählen, ist die steuerliche Berücksichtigung der Beitragszahlungen von Verfassungswegen geboten, weil die fehlende steuerliche Berücksichtigung von zu steuerpflichtigen Einnahmen führenden Ausgaben als dem Sachlichkeitsgebot widerstreitend erweist (siehe das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , G 101/84). In verfassungskonformer Interpretation des § 18 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 Z 2 EStG 1988 sind daher die auf eine liebhabereihaft betriebene freiberufliche Tätigkeit zurückzuführenden Pflichtbeiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammer der selbständig Erwerbstätigen, soweit diese Beiträge in der Folge zu pensionsartigen Bezügen führen werden, als der freiwilligen Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung vergleichbare Beiträge anzusehen. Aus der Sicht des Einkommensteuerrechtes kommt im Falle von Liebhaberei den "Pflichtbeiträgen" das Element der Freiwilligkeit zu. Die Beiträge führen daher, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind, zu Sonderausgaben."

Wie bereits oben ausgeführt stellen die seitens der Bw. auf freiwilliger Basis bezahlten Beiträge zur Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder keine Werbungskosten dar. Da aber die (künftigen) den Pensionen vergleichbare Bezüge aus Vorsorgeeinrichtung der Wirtschaftstreuhänderkammer zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu zählen sein werden, ist - unter Beachtung der angeführten höchstgerichtlichen Judikatur - die steuerliche Berücksichtigung der Beitragszahlungen geboten, weil sich die fehlende steuerliche Berücksichtigung von zu steuerpflichtigen Einnahmen führenden Ausgaben als dem Sachlichkeitsgebot widerstreitend erweisen würde. In verfassungskonformer Interpretation des § 18 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 Z 2 EStG 1988 sind daher die auf der freiwilligen Mitgliedschaft der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zurückzuführenden Beiträge an die Vorsorgungs- und Unterstützungseinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, soweit diese Beiträge in der Folge zu pensionsartigen Bezügen führen werden, als der freiwilligen Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung vergleichbare Beiträge anzusehen. Die Beiträge führen daher - soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind, zu Sonderausgaben.

Die Höhe der Werbungskosten (ohne Anrechnung auf das Werbungskostenpauschale) errechnet sich wie folgt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
2005
Werbungskosten bisher
0,00
Werbungskosten neu
250,00
Differenz
250,00

Die Höhe der Sonderausgaben aus der freiwilligen Weiterversicherung in die gesetzliche Pensionsversicherung berechnet sich wie nachstehend:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
2005
SA aus freiwilliger Weiterversicherung bisher
0,00
SA aus freiwilliger Weiterversicherung neu
885,00
Differenz
885,00

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Kammer der Wirtschaftstreuhänder
Pflichtbeiträge zur Versorgungs- und Unterstützungseinrichtung
freiwillige Beiträge für die Mitgliedschaft bei Interessensvertretungen
Sonderausgaben
freiwillige Weiterversicherung in die gesetzliche Pensionsversicherung
Zitiert/besprochen in
Chini/Grafl in SWK 31/2013, 1347

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at