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Sonstiger Bescheid, UFSG vom 18.09.2006, RV/0205-G/06

Die Mitteilung über den Familienbeihilfenbezug ist kein Bescheid

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
Gemäß § 13 FLAG 1967 ist ein Bescheid nur zu erlassen, insoweit einem Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist. Der auch bei vollinhaltlicher Stattgabe oder über begründetes Ersuchen des Beihilfenbeziehers ausgestellten Mitteilung gemäß § 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom , BGBl. Nr. 246/1993, kommt die Wirkung eines rechtskraftfähigen Bescheides nicht zu. Begehren einer Partei, die über einen Antrag, dem vollinhaltlich stattgegeben wurde, hinausgehen (z. B. der Antrag, den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung des Kindes nicht ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der erheblichen Behinderung, den der medizinische Sachverständige feststellt, zu gewähren, sondern auch für Zeiträume davor) können daher nicht mit Berufung gegen die ergangene Mitteilung über den Beihilfenbezug sondern nur mit einem neuen Antrag gestellt werden. Eine dennoch gegen die Mitteilung eingebrachte Berufung ist gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückzuweisen.

Entscheidungstext

Bescheid

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Frau x., vom , gegen die "Mitteilung" (den vermeintlichen Bescheid) des Finanzamtes Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg vom , betreffend Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe, entschieden:

Die Berufung wird gemäß § 273 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig zurückgewiesen.

Die Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom wird aufgehoben.

Begründung

Die Berufungswerberin hat den Unterlagen zur Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe vom (unter anderem) einen mit 18. November datierten Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung des Sohnes G. angeschlossen. Der Antrag wurde durch Ankreuzen "ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der erheblichen Behinderung, den der medizinische Sachverständige feststellt", gestellt.

Das Bundessozialamt hat noch im Dezember 2005 einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 % anerkannt "und den Behinderungsgrad rückwirkend entsprechend dem vorgelegten Befund des ... vom ... ab 10/2005 eingeschätzt".

Das Finanzamt gab daraufhin den Anträgen der Berufungswerberin Folge und gewährte, ihrem eingangs zitierten Antrag entsprechend, den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe durch Auszahlung ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der erheblichen Behinderung, den der medizinische Sachverständige festgestellt hat, und somit ab . Der Berufungswerberin wurde dazu eine Mitteilung vom übermittelt.

Gegen diese Mitteilung hat die Berufungswerberin mit Schriftsatz vom "Berufung" erhoben und damit im Wesentlichen begehrt, den Erhöhungsbetrag für fünf Jahre rückwirkend zu gewähren.

Nach Einholung eines weiteren Gutachtens vom "Bundessozialamt" hat das Finanzamt diese Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom abgewiesen. Mit Schriftsatz vom hat die Berufungswerberin die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt.

Über diesen Sachverhalt wurde erwogen:

Über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe hat gemäß § 13 des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967 das nach dem Wohnsitz oder dem gewöhnlichen Aufenthalt der antragstellenden Person zuständige Finanzamt zu entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen.

Bei Entstehen oder Wegfall eines Anspruches auf Familienbeihilfe hat das Wohnsitzfinanzamt gemäß § 3 Abs.1 des Bundesgesetzes vom , BGBl. Nr. 246/1993, eine Mitteilung auszustellen, sofern die Auszahlung der Familienbeihilfe nicht auf Grund einer Bescheinigung durch einen so genannten "Selbstträger" erfolgt. Eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe ist über begründetes Ersuchen der die Familienbeihilfe beziehenden Person auszustellen.

Bei dieser Rechtslage steht fest, dass der Mitteilung des Finanzamtes vom die Wirkung eines rechtskraftfähigen Bescheides nicht zukommen kann. Berufungen gegen Schriftstücke ohne Bescheidcharakter sind nach herrschender Auffassung unzulässig und aus diesem Grund kraft ausdrücklicher Anordnung in § 273 Abs. 1 lit. a BAO durch Bescheid zurückzuweisen (vgl. z.B. Ritz, BAO³, § 273 Tz 6, und die dort zitierte Rechtsprechung). Ist die Abgabenbehörde erster Instanz, wie im vorliegenden Fall das Finanzamt, seiner Verpflichtung zur Zurückweisung einer unzulässigen Berufung nicht nachgekommen, so hat diese Verpflichtung gemäß § 289 Abs. 1 BAO der unabhängige Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz wahrzunehmen. Eine Entscheidung des unabhängigen Finanzsenates in der Sache selbst ist in diesem Fall nicht zulässig (vgl. abermals Ritz, BAO³, § 289 Tz 1).

Die gegen die Mitteilung des Finanzamtes vom eingebrachte Berufung vom , die auf Grund des Vorlagenantrages vom als unerledigt gilt, war daher vom unabhängigen Finanzsenat, wie im Spruch geschehen, als unzulässig zurückzuweisen. Der Berufungsvorentscheidung vom ist damit die Grundlage entzogen.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Beihilfenbezug
Bescheidcharakter
Beihilfenmitteilung
erhöhte FB
rückwirkend
5 Jahre

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
NAAAD-04142