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Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ2L vom 06.05.2010, ZRV/0057-Z2L/06

Berichtigung des Empfängers in der Zollanmeldung

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
ZRV/0057-Z2L/06-RS1
Eine Berichtigung des Empfängers in der Zollanmeldung ist nur innerhalb der Grenzen des Art 65 ZK möglich. Eine weitergehende Berichtigungsmöglichkeit (zB § 5a ZollR.DG) ist durch den Unionsgesetzgeber nicht vorgesehen. Der Anwendungsbereich des § 5a ZollR-DG umfasst alle Berichtigungen von Parteien in Bescheiden mit Ausnahme von Zollanmeldungen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten durch Zobl, Bauer & Partner, Wirtschaftsprüfung GmbH, 5020 Salzburg, Mildenburggasse 6, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Linz, vertreten durch Dr. Norbert Kopplinger, vom , Zl. XY, betreffend Abweisung eines Antrags auf Berichtigung einer Zollanmeldung 2006 entschieden:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Antrag vom stellte die Bw. für die WE-Nr 537XXXXX/4 v. den Antrag, den Empfänger in der Zollanmeldung von "Gerlinde_Holzküchen" auf "Markus_Müller_Gerlinde_Holzküchen zu berichtigen.

Der Antrag wurde vom Zollamt Wels mit Bescheid vom als unbegründet mit dem Hinweis abgewiesen, dass es an der "Unmittelbarkeit der Aufzeichnungen" fehle.

In der dagegen eingebrachten Berufung wurde vorgebracht, dass Rz 2584 UStR dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit biete, nach Beginn einer Umsatzsteuernachschau oder einer Betriebsprüfung unter Setzung einer Nachfrist von ca. 1 Monat einzelne fehlende Teile des buchmäßigen Nachweises nachzubringen. Es komme darauf an, unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, sofern aus reinen formellen Gründen eine Steuerbefreiung nicht vorliegt, aber durch eine einfache Berichtigung durch den Unternehmer die für die Steuerfreiheit geforderten formellen Voraussetzungen geschafft werden können. Für den Fall, dass eine Berufungsvorentscheidung nicht ergehen würde, werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Die Berufung wurde vom Zollamt unter Hinweis auf Art 7 UStG und die VO 401/1996 sowie Rz 2584 UStR als unbegründet abgewiesen. So sei es grundsätzlich zulässig einzelne fehlenden Teile des buchmäßigen Nachweises nachträglich beizubringen ( 09 4501/58-IV/9/00). Der Erwerber und dessen UID-Nr müssten aber laut der Zollanmeldungs-Verordnung 1998 (ZollAnm-V) bereits zum Zeitpunkt der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr bekannt gegeben werden. Daraus folge, dass sich die nachzubringenden einzelnen fehlenden Teile des buchmäßigen Nachweises sich nur auf die Beförderung oder Versendung der Waren in das Gemeinschaftsgebiet beziehen.

In der Beschwerde verweist der Bf. auf die Berufungsgründe und betont, dass er in der Berufung die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt habe.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Artikel 65 ZK (Berichtigung der Anmeldung) lautet:

"Dem Anmelder wird auf Antrag bewilligt, eine oder mehrere Angaben in der Anmeldung zu berichtigen, nachdem diese von den Zollbehörden angenommen worden ist. Die Berichtigung darf nicht zur Folge haben, dass sich die Anmeldung auf andere als die ursprünglich angemeldeten Waren bezieht. Eine Berichtigung wird jedoch nicht mehr zugelassen, wenn der Antrag gestellt wird, nachdem die Zollbehörden a) den Anmelder davon unterrichtet haben, dass sie eine Beschau der Waren vornehmen wollen, b) festgestellt haben, dass die betreffenden Angaben unrichtig sind oder c) die Waren dem Anmelder bereits überlassen haben.

§ 5a ZollR-DG lautet: "Bezeichnung einer Partei Eine unrichtige Bezeichnung einer Partei in einer Entscheidung ist auf Antrag oder von Amts wegen zu berichtigen, wenn nach dem Inhalt der Entscheidung und nach den tatsächlich gegebenen Umständen, insbesondere durch die Anführung der Bezeichnung eines Unternehmens der Partei in deren Anbringen, über die Nämlichkeit der Partei kein Zweifel besteht. Die Entscheidung wird durch die Berichtigung für die Partei rückwirkend auf den Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe wirksam."

§ 54a Abs 1 ZollR-DG lautet: Soweit der Inhalt der schriftlich oder mit Mitteln der Datenverarbeitung abgegebenen Anmeldung nicht bereits durch die Durchführungsbestimmungen zum Zollkodex festgelegt ist, hat der Bundesminister für Finanzen diese Festlegung mit Verordnung zu treffen.

Gemäß der am geltenden Zollanmeldungsverordnung 1998 sind folgende Angaben in der Zollanmeldung zu machen:

"Feld 8. Empfänger

Anzugeben sind Name und Vorname bzw. Firma und vollständige Anschrift der Person (Personen), der (denen) die Waren auszuliefern sind. Bei Sammelsendungen können die Mitgliedstaaten vorsehen, daß die Angabe "Verschiedene" in dieses Feld einzutragen und der Anmeldung ein Verzeichnis der Empfänger beizufügen ist.

Bei Überführung in das Zollagerverfahren in einem privaten Lager (Typ C, D oder E) sind Name und Vorname sowie vollständige Anschrift des Einlagerers anzugeben, wenn letzterer nicht der Anmelder ist.

Bezüglich der Kennummer können die Mitgliedstaaten das Merkblatt dahin gehend ergänzen, daß die dem Beteiligten von den zuständigen Behörden für steuerliche, statistische oder sonstige Zwecke zugeteilte Nummer anzugeben ist.

Für Österreich:

Zusätzlich ist einzutragen

die Finanzamts- und Steuernummer des Empfängers; oder

die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Empfängers bei Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr mit anschließender innergemeinschaftlicher Lieferung (Feld 37: Code 42 oder 63); hat der Empfänger seinen Sitz oder Wohnsitz in Österreich, ist zusätzlich auch die Finanzamts- und Steuernummer anzugeben;

und

die Verbrauchsteuernummer (VNr.) des Empfängers bei Überführung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung in den zollrechtlich freien Verkehr."

Im Feld 8 der Anmeldung war nun - in Entsprechung der Angaben laut der Zollanmeldungsveordnung - "Gerlinde_Holzküchen" und die UID-Nr DE12345 angegeben.

Zur Berichtigung von Zollanmeldungen ist auszuführen:

"Art. 65 UAbs. 1 Satz 1 ZK eröffnet dem Anmelder die Möglichkeit, eine von ihm auf amtlichem Muster (Art. 62 ZK) bei der Zollstelle abgegebene schriftliche Anmeldung zur Überführung von Waren in ein Zollverfahren (Art. 4 Nr. 16 ZK) auch noch nach Annahme durch die Zollbehörde (Art. 63 ZK) zu berichtigen, wenn die Behörde dies bewilligt. Dieses Recht des Anmelders wird allerdings stark eingeschränkt durch Art. 65 UAbs. 1 Satz 2 und UAbs. 2 ZK. So kann eine Berichtigung nicht mehr bewilligt werden, wenn sich durch die Berichtigung die Anmeldung auf eine andere Ware beziehen würde oder eine Beschau angeordnet ist (Art. 68 Buchst. b ZK), die Behörde die Unrichtigkeit der ursprünglich abgegebenen Anmeldung bereits selbst festgestellt hat oder die Waren dem Anmelder bereits überlassen worden sind (Art. 73 ZK). Im Umkehrschluss ist dem Art. 65 ZK zu entnehmen, dass der Anmelder grundsätzlich an die bei Annahme vorliegende Anmeldung gebunden ist. Denn die durch die Verwendung vorgeschriebener Vordrucke formalisierte Anmeldung bildet die Basis für die Zollbehandlung durch die Zollbehörde."; so Weymüller in Rüsken, Kommentar, Art 65 ZK Rz 1.

Für - wie in diesem Verfahren - bereits überlassene Waren () kann eine Berichtigung der Zollanmeldung nach Art 65 ZK vom Zeitpunkt der Überlassung an nicht mehr in Betracht gezogen werden (Henke in Witte, Kommentar5, Art 65 ZK Rz 8 mwN).

Auch der Verweis auf § 293 ff BAO ist sinnentleert: So betont das BMF-010313/0033-IV/6/2007 nach Ansicht des UFS zu Recht, dass "die Korrektur von Bescheiden ermöglichenden Rechtsinstrumente (§§ 293, 293a, 293b, 295, 299 und 303 BAO) auf Abgabenbescheide nicht mehr anwendbar" seien (Zolldokumentation ZK-1890, 10-2). Dieser Ansicht folgt auch der Unabhängige Finanzsenat.

§ 5a ZollR-DG auf die der Bf. sein Begehren stützt, ist in diesem Verfahren ebenfalls keine einschlägige Bestimmung: Zum Ersten deswegen, weil die Berichtigung von Zollanmeldungen in Art. 65 ZK abschließend geregelt ist und weitergehende Berichtigungsinstrumente nicht vorgesehen sind. Für die Anwendung einer nationalen Bestimmung wie die des § 5a ZollR-DG lässt der Unionsgesetzgeber keinen Raum. Auch der nationale Gesetzgeber lässt darüber keinen Zweifel aufkommen: So ist den EB zur 1. ZollR-DG-Novelle (BGBl. Nr. 516/1995) eingeführten Bestimmung des § 5a ZollR-DG zu entnehmen, dass damit die Vorläuferbestimmung des § 181 Abs 3 ZollG 1988 (RV 221 BlgNR, 19. GP 8) übernommen werden sollte. Der Sinn des § 181 Abs 3 ZollG 1988 lag nun in der Tat darin, eine "Übernahme von unrichtig bezeichneten Empfängern in den kaufmännischen Begleitpapieren in die Zollanmeldung zu verhindern" (so Benesch, Scheich, Zollgesetz 1988, Grenz-Verlag, § 181 Abs 3 ZollG, 734).

Die Übernahme von unrichtig bezeichneten Empfängern in die Zollanmeldung kann § 5a ZollR-DG aber nicht verhindern, da Art 65 ZK für den nationalen Gesetzgeber keinen Raum lässt, weitergehende Berichtigungsinstrumente der Zollanmeldung zu schaffen und der nationale Gesetzgeber selbst keinen Zweifel offen lässt, dass er § 5a ZollR-DG nicht als ergänzende Bestimmung schaffen wollte. Das ist der Systematik des ZollR-DG zu entnehmen, wo nationale Bestimmungen als Ergänzung zu den unionsrechtlichen Normen mit dem Zusatz "zu" gekennzeichnet sind (Bsp. "zu Art 65 ZK). Ein Zusatz wie "Zu Art. 65 ZK" fehlt bei § 5a ZollR-DG aber. Aus diesem Grund bleibt § 5a ZollR-DG auf die Berichtigung einer Partei in einer Entscheidung auf die Fälle beschränkt, in der es sich nicht um Berichtigung eines Empfängers in einer Zollanmeldung geht. Eine Berichtigung nach Art 65 ZK ist aber nicht möglich, da die Waren bereits überlassen sind.

Die Frage der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom , Zahl: 500/60195/6/2004 wird in einem gesonderten Verfahren geprüft.

Zum "Antrag" auf mündliche Verhandlung:

Gemäß § 85c Abs. 5 ZollR DG ist auf Antrag einer Partei in der Beschwerde eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Die Bf. hat in der Berufung für den Fall, "dass eine Berufungsvorentscheidung nicht ergeht", eine mündliche Verhandlung beantragt. Die Bf. hat somit eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass sie auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet, wenn das Zollamt eine Berufungsvorentscheidung erlässt. Fest zu halten ist hier, dass eine Bedingung gesetzwidrig und eine mündliche Verhandlung vor dem Zollamt unzulässig wäre. Die Zulässigkeit einer Bedingung bei einer Prozesshandlung muss im Gesetz ausdrücklich vorgesehen sein, ist dies nicht der Fall, so ist eine unter einer Bedingung vorgenommene Prozesshandlung unwirksam (). Weder das ZollR-DG, noch die subsidiär anzuwendende BAO kennen bedingte Verhandlungsanträge. Auch in der Beschwerde wurde kein Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt, sondern nur auf den (unzulässigen) Eventualantrag der Berufung verwiesen. Sofern der Bf. nun beabsichtigte einen Antrag auf mündliche Verhandlung zu stellen, war dieser folglich unwirksam.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 65 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
§ 5a ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 293b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Zitiert/besprochen in
UFSjournal 2010, 231

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at