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OGH vom 26.04.2012, 1Ob52/12x

OGH vom 26.04.2012, 1Ob52/12x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin A***** W*****, vertreten durch Forcher Mayr, Kantner Ruetz Rechtsanwälte Partnerschaft in Innsbruck, gegen den Antragsgegner Dr. W***** O*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Ing. Udo W*****, vertreten durch Dr. Heinz Mildner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom , GZ 54 R 143/11t 94, mit dem der Zwischenbeschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom , GZ 4 C 57/06g 65, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Für die Beurteilung der im Revisionsrekurs ausschließlich relevierten Frage, ob Liegenschaften oder Liegenschaftsanteile, mit denen (zum Teil) Wohnungseigentum verbunden war, zu Unternehmen gehören und deshalb nach § 82 Abs 1 Z 3 EheG nicht der Aufteilung unterliegen, ist die Widmung zu Unternehmenszwecken entscheidend (RIS Justiz RS0057521). Dass das Rekursgericht in diesem konkreten Einzelfall eine solche Widmung bejahte, ist keine vom Obersten Gerichtshof zu korrigierende Fehlbeurteilung:

Nach den Feststellungen der Vorinstanzen bestand die Tätigkeit des Ehemanns (vormals: Antragsgegners) in der Akquirierung von Grundstücken, Initiierung von Bauprojekten, Organisation der Finanzierung, Planung, Bauleitung und Verwertung der Objekte durch Verkauf oder Vermietung. Er war Einzelunternehmer (Planungsbüro) und an mehreren Gesellschaften beteiligt. Dass (noch strittige) Objekte nicht wie ursprünglich geplant verkauft wurden oder werden konnten, sondern als Geschäftsräumlichkeiten an Unternehmen vermietet oder vom Ehemann selbst als Büroräumlichkeiten für das Planungsbüro genutzt wurden und dieser Einnahmen aus der Vermietung gegenüber Steuerbehörden nicht als Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb versteuerte, zwingt nicht zu einer gegenteiligen Beurteilung.

Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).