Keine begünstigte Besteuerung für Vergleichssummen gem. § 67 Abs. 8 lit.a , wenn ein schriftlicher Vergleich tatsächlich nicht abgeschlossen wurde
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn Dr.B, 1223 Wien, Rgasse, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 8., 16. und 17. Bezirk vom betreffend die Einkommensteuer des Jahres 2000 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Hr. Dr.B (im folgenden auch Bw. genannt) ist im Firmenbuch vermerkt als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma BGmbH., Gesellschafter der Firma AGmbH., der Firma MGmbH., sowie Kommanditist der Firmen JGmbH&CoKEG und der Firma EGmbH&CoKEG.
Einkünfte erzielt der Bw. im Jahre 1999 aus einem Dienstverhältnis mit der Firma FGmbH in 1030 Wien, Ngasse (FN1) für den Zeitraum vom 1. 1. bis .
Die Firma FGmbH wurde mit Gesellschaftsvertrag vom gegründet. Lt. Gesellschaftsvertrag mit Generalversammlungsbeschluss vom beträgt das Kapital EUR 508.709,84. Gesellschafter sind die Firmen SLimited (IsleofMan, RNr) sowie die Firma RGmbH. Gemäß Generalversammlungsbeschluss vom wurde beim Landesgericht Linz mit ein Antrag auf Sitzverlegung gestellt und als handelsrechtlicher Geschäftsführer Hr. K bestellt. Mit Beschluss des Landesgerichtes Linz vom ; XX wird der Konkurs eröffnet und als Masseverwalter Hr. MagW bestellt.
In der Beilage zur Einkommensteuererklärung des Jahres 2000, im Finanzamt eingelangt am , wird vom Bw. ausgeführt, dass das Dienstverhältnis durch Entlassung per beendet worden sei. Am habe der Bw. eine Klage über S 2 Mio. gegen die Firma FGmbH eingebracht. Im Jahre 2000 sei ein Vergleichsbetrag in Höhe von DEM 200.000 vom "Eigentümer" der Firma FGmbH, Herrn F, wohnhaft in M, Boulvard41, gezahlt worden.
In Abstimmung mit dem Anwalt und dem Steuerberater sei ein Teilbetrag von S 229.391,18 an das Unternehmen "B" und ein Verbleibender Restbetrag von S 1.177.714,82 dem Bw., "zur Erledigung der in der Klage spezifizierten Ansprüche", ausbezahlt worden.
Die Firma FGmbH habe in der Zwischenzeit ihre aktive Geschäftstätigkeit eingestellt und ihren Sitz nach Oberösterreich verlegt. Mitarbeiter gebe es keine mehr. Die Geschäftsführung habe es trotz mehrfachen Ersuchens unerlassen, "eine Aufrollung der 1999 erstellten Endabrechnung aus dem Dienstverhältnis" vorzunehmen. Der ehemalige "Eigentümer", von dem die Zahlung erfolgt sei, habe seine Anteile mittlerweile wieder verkauft.
Von dem, dem Bw. zugeflossenen Betrag in Höhe von S 1.177.714,82 seien S 27.040 an gerichtlicher Pauschalgebühr, sowie ein Anwaltshonorar von rund S 100.000 in Abzug zu bringen, sodass der die Steuerbemessung darstellende Zufluss S 1.050.674,82 betrage.
Der Einkommensteuererklärung beigefügt wird die Klage vom . Darin wird ausgeführt dass der Bw. Geschäftsführer der Firma FGmbH gewesen sei, und Infolge von Differenzen mit den Gesellschaftern Anfang März als Gesellschafter ausgeschieden sei. Es sei vereinbart worden, dass der Bw. bis zumindest Ende des Bauprojektes K16-18 in Mos, zu unveränderten Bedingungen Geschäftsführer bleibe. Das Dienstverhältnis sei jedoch mittels Entlassung per vorzeitig (Beendigung des Bauprojektes etwa ) beendet worden.
Aus dem Firmenbuch ist zu entnehmen, dass Hr. F (geboren am ) als Vorstand der Firma KAG, als Vorstand der Firma RAG, als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma BBGmbH, sowie im Zusammenhang mit den im Firmenbuch gelöschten Firmen RGmbH i. Liqu. in Linz, der Firma GGmbH. i. Liqu. in Wien, und der Firma BauGmbH. i. Liqu. aufscheint.
In einem Schreiben vom geben der Bw. und Hr. F bekannt, eine außergerichtliche Einigung erzielt zu haben.
Mit Scheckeinreichung vom über DEM 200.000 werden dem Bw. lt. Kontoauszug vom per 30. 6. S 1.401.297,58, der Firma BGmbH. S 229.391,18 gutgeschrieben.
In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2000 erklärt der Bw. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von S 1.050.674,82. Im Einkommensteuerbescheid vom werden für den Bw. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im vom Bw. bekannt gegebenen Ausmaß der Besteuerung (Einkommensteuer i. H. v. S. 406.850) unterworfen.
Der Bw. erhebt mit gegen den Einkommensteuerbescheid des Jahres 2000 Berufung.
Wie der Einkommensteuererklärung zu entnehmen sei, habe das Einkommen im Jahr 2000 aus der vom früheren Arbeitgeber im Rahmen eines Vergleiches im Zusammenhang mit dem vor dem Arbeits- und Sozialgericht angestrengten Prozesses, nach einer im September 1999 erfolgten (ungerechtfertigten) fristlosen Entlassung geleisteten Zahlung, bestanden.
Die Anspruchsgrundlagen seien im Klagvorbringen eindeutig dargestellt worden, und stellten diese gelten gemachten Ansprüche auch die Grundlage für den letztendlich mit dem Gesellschafter des Arbeitgebers direkt abgeschlossenen außergerichtlichen Vergleich dar.
Lediglich der Umstand, dass sich die Geschäftsführung des früheren Arbeitgebers geweigert habe, eine entsprechende Korrektur der Abrechnung vorzunehmen und die Vergleichszahlung im Rahmen der Lohnverrechnung zu berücksichtige, dürfe nicht dazu führen, dass die Berechnung der Einkünfte automatisch ohne Berücksichtigung der zugrunde liegenden Anspruchsgrundlagen, wie in der Anlage zur Einkommensteuererklärung dargestellt, vorgenommen werde, und damit die mit den Zahlungstiteln verbundenen Rechte als Dienstnehmer nicht berücksichtigt würden.
Die "Vergleichszahlung" vom sei im Auftrag des Bw. von einem unabhängigen Wirtschaftstreuhänder in dessen Lohnverrechnungsprogramm berechnet worden. Die diesbezügliche Berechnung werde beigelegt.
In einem Ersuchen um Ergänzung vom die Berufung betreffend wird der Bw. ersucht, eine Kopie des "Vergleiches" mit der Firma FGmbH zu übermitteln.
Mit Schriftsatz vom nimmt der Bw. dahingehend Stellung, dass ein schriftlicher Vergleich nicht abgeschlossen worden sei, da sich Herr F geweigert habe, einen vom Bw. und seinem Anwalt vorbereiteten schriftlichen Vergleich zu unterzeichnen. Nach Abstimmung mit den Anwälten von beiden Seiten sei dann von Herrn F und dem Bw. ein Schreiben an die Anwälte mit der Bekanntgabe der außergerichtlichen Einigung unterfertigt worden, auf dessen Grundlage die Anwälte eine Ruhensbekanntgabe an die Gerichte eingereicht haben.
Das Finanzamt für den 23. Bezirk tritt mit den Antrag des Bw. auf Lohnzettelberichtigung für das Jahr 2000, zuständigkeitshalber an das Finanzamt Linz ab. Es wird dabei ausgeführt, dass nach Ansicht des Finanzamtes der auf Grundlage des Vergleiches bezahlte Betrag nach den Bestimmungen des § 67 Abs. 8 EStG 1988 mit dem Belastungsprozentsatz zu versteuern wäre. Ob der Arbeitgeber dabei richtig vorgegangen wäre, könne nur anhand des Lohnkontos geprüft werden.
In einer Anschlussbetriebsprüfung bei der Firma FGmbH wird (Aktenvermerk vom ) ausgeführt, dass aus den Buchhaltungsunterlagen der Firma kein entsprechender Geldfluss der Firma FGmbH an den Bw. nachgewiesen werden könne. Die geforderte Lohnzettelberichtigung sei daher als unzulässig zu beurteilen.
Im Schreiben vom nimmt der steuerliche Vertreter der Firma FGmbH (StNr. 035/XXXX, Finanzamt Linz) zum durchgeführten Lohnsteuerprüfungsverfahren dahingehend Stellung, dass die Zahlung an den Bw. in Höhe von DM 200.000 nicht von der Firma FGmbH geleistet worden sei und dementsprechend auch keinen Niederschlag in den Büchern der Firma FGmbH finden habe können.
Es sei daher richtig, dass die Forderung auf Lohnzettelberichtigung unerfüllt geblieben sei. Wie Dr.B selbst vorgebracht habe, sei ein schriftlicher Verglich zwischen ihm und der Firma FGmbH nicht zustande gekommen.
Die Begründung dafür sei nicht zuletzt darin zu erblicken, dass sich Herr F geweigert habe, die Zahlung im Namen der Firma FGmbH an den Bw. zu leisten, da dies nicht Gegenstand der Verhandlungen gewesen sei. Zu keinem Zeitpunkt sei Herr F , wie dies der Bw. ausgeführt habe, "Machthaber" der Firma FGmbH gewesen. Herr F sei lediglich bis Herbst 2000 über die ihm gehörige RGmbH Gesellschafter an der Firma FGmbH beteiligt gewesen.
Dies habe Hr. Dr.B im Schreiben vom auch insofern bestätigt, als dieser von der "Entfernung von nicht mehr benötigten Mitgesellschaftern" gesprochen habe. Bei den Verhandlungen zwischen Herrn F und Herrn Dr.B habe es sich daher nur um Gespräche von Mitgesellschaftern gehandelt.
Herr F habe die Zahlung geleistet, um einen unliebsam gewordenen Mitgesellschafter zum Ausscheiden aus der Gesellschaft zu bewegen. Mit der nun von Hrn. Dr.B vorgebrachten Argumentation werde der Versuch unternommen, die daraus resultierende Einkommensteuerbelastung auf die Gesellschaft FGmbH zu überwälzen.
Die von Herrn Dr.B aufgestellte Aufteilung des "Vergleichsbetrages", ebenso wie die Bezeichnung desselben bei der Überweisung von Hrn. Dr.B an die ihm gehörige BGmbH könne aus Sicht der Firma FGmbH nicht dazu führen, dass dieser Betrag nunmehr als Lohnzahlung der Firma FGmbH an Hrn. Dr.B interpretiert werde. Die von Herrn Dr.B gewählte Bezeichnung "Vergleichsbetrag FGmbH" solle offenbar, die aus Sicht von Herrn Dr.B gewiss verständliche Strategie untermauern, seine höchstpersönliche Steuerverpflichtung aus einer Bruttovereinbarung mit einem Mitgesellschafter auf die Firma FGmbH abzuwälzen.
Aus diesen Gründen müsse man dem Versuch des Herrn Dr.B, die für die Beilegung von Streitigkeiten aus einem ehemaligen Gesellschaftsverhältnis erhaltene Summe als Lohnzahlung darzustellen, und eine Bruttovereinbarung als Nettovereinbarung zu lukrieren entschieden entgegentreten. Die Lohnverrechnung sei korrekt abgewickelt worden. Es ergebe sich kein Anhaltspunkt für eine Vorschreibung etwaiger Lohnsteuer aus dieser Zahlung.
Die Berufung vom gegen den Bescheid vom wird vom Finanzamt gem. § 276 BAO mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen.
Wie der Bw. im Berufungsverfahren vorgebracht habe, existierte kein schriftlicher Vergleich. Die Zahlung von Herrn Förster sei nicht im Namen der Firma. FGmbH geleistet worden. Nach eingehender Prüfung durch die Lohnsteuerprüfung des Finanzamtes 3/11 bzw. die Betriebsprüfung des Finanzamtes Linz habe auch kein entsprechender Geldfluss bei der Firma FGmbH nachgewiesen werden können. Daher sei die Ausstellung eines Lohnzettels für das Kalenderjahr 2000 durch das Betriebsfinanzamt als unzulässig zu qualifizieren.
Im Vorlageantrag vom wird seitens des Bw. darauf hingewiesen, dass Herr F persönlich (privat) keinerlei Veranlassung gehabt habe, Zahlungen in dieser Höhe an den Bw. zu leisten.
Die vom Bw. gestellten Forderungen beträfen ausschließlich Ansprüche aus dem Dienstverhältnis mit der FGmbH. Lediglich diese Ansprüche seien zwischen Hrn. F und dem Bw. verhandelt, und letztendlich auch verglichen worden. Die Ansprüche seien in den vorgelegten Unterlagen (Klage) im Detail dokumentiert.
Weiters werde auf das von Hrn. F und dem Bw. unterfertigte und an die Anwälte beider Parteien gerichtete Schreiben vom verwiesen, welches sich auf die Auseinandersetzung der FGmbH und Hrn. Dr.B beziehe, in dem beide Parteien gemeinsam bekannt geben, ... "dass wir uns außergerichtlich geeinigt haben und ... das Arbeits- und Sozialgericht Wien... davon verständigt werden solle, dass in dem Verfahren ewiges Ruhen eintrete". Allein aus diesem Schreiben sei eindeutig ersichtlich, dass - entgegen der Annahme in der Berufungsvorentscheidung - die Einigung zwischen Herrn F und mir ausschließlich die anhängigen Verfahren betroffen haben, und daher Herr F sehr wohl für die Firma FGmbH aufgetreten sei.
Lediglich aus dem Umstand, dass sich der Geldfluss bei der Firma FGmbH nicht habe nachvollziehen lasse, könne wohl nicht geschlossen werden, dass es sich dabei nicht um die Erledigung der Ansprüche gegen das Unternehmen gehandelt habe. Fest stehe, dass Herr F zumindest zum Zeitpunkt des "Vergleichsschlusses" direkt und indirekt "Alleineigentümer" der FGmbH gewesen sei. Es könne wohl nicht Hrn. Dr.B angelastet werden, wenn möglicherweise relevante Tatbestände in der Buchhaltung eines Unternehmens und in weiterer Folge in dessen Bilanz nicht, oder nicht korrekt abgebildet worden seien, oder wenn ein Unternehmen seine Verbindlichkeiten gegenüber seinem Gesellschafter nicht entsprechen abbildet habe, bzw. der Gesellschafter die Verrechnung seiner Ansprüche gegenüber der Gesellschaft nicht geltend gemacht habe (und auch dieser Tatbestand in den Büchern der Gesellschaft nicht abgebildet worden sei).
Gerade die Vorgänge um die FGmbH seit dem Ausscheiden im September 1999, mit mehrfachen Änderungen von Bilanzen, Sitzverlegungen etc., ließen es auch nicht als unwahrscheinlich erscheinen, dass diese Vorgänge absichtlich nicht abgebildet worden seien, um den daraus resultierenden (zusätzlichen) Zahlungsverpflichtungen der Gesellschaft für Lohnnebenkosten zu entgehen.
Letztlich könne dem Argument in der Berufungsvorentscheidung, dass durch das Betriebsfinanzamt die (ersatzweise) Ausstellung eines Lohnzettels für das Jahr 2000 nicht möglich (bzw. zulässig) sei, nicht gefolgt werden. Lediglich der Umstand, dass die entsprechenden Zahlungen nicht in der Gesellschaft abgebildet worden seien, könne wohl nicht dazu führen, dass das Betriebsfinanzamt nicht in der Lage sei, die aus der (bekannten) Zahlungshöhe und den (bekannten) Zahlungstitel erforderlichen Berechnungen durchzuführen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Mit dem Steuersatz nach § 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988, der tarifmäßig dem Arbeitslohn des letzten vollen Kalenderjahres entspricht (Belastungsprozentsatz), sind zu versteuern
1. Zahlungen für den Verzicht von Arbeitsleistungen für künftige Lohnzahlungszeiträume,
2. Nachzahlungen und nachträgliche Zahlungen von laufenden und sonstigen Bezügen für abgelaufene Kalenderjahre, die neben laufendem Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber oder in einem Konkursverfahren geleistet werden und nicht auf einer willkürlichen Verschiebung des Auszahlungszeitpunktes beruhen,
3. Vergleichssummen, gleichgültig, ob diese auf gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichen beruhen, und zwar auch dann, wenn sie nicht neben laufendem Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber gewährt werden. Sind im letzten Kalenderjahr nicht ganzjährig Bezüge zugeflossen, hat eine Umrechnung auf ein volles Kalenderjahr zu erfolgen.
Auch bei Kündigungsentschädigungen kann es sich um zusammengeballte Zahlungen handeln, die mit dem Belastungsprozentsatz zu versteuern sind (). Ist das Dienstverhältnis bereits beendet, kann eine Nachzahlung allenfalls unter dem Titel der Vergleichszahlung begünstigt sein (; 85/13/14).
Gelangen steuerfreie Bezugsteile (z. B. gem. § 68) zur Nachzahlung, sind diese ebenfalls mit dem Belastungsprozentsatz zu versteuern. Für sonstige Bezüge (z. B. Abfertigungen), bei denen der Gesetzgeber den Lohnzahlungszeitraum nicht im Auge hat, erfolgt die Besteuerung mit den festen Steuersätzen.
§ 67 Abs. 8 erster Satz EStG begünstigt Nachzahlungen jedoch nur, wenn sie neben dem laufenden Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber, d.h. innerhalb des Lohnzahlungszeitraumes des letzten laufenden Bezuges, geleistet werden.
Die Regelung bezweckt, die Milderung einer überhöhten Progression im Jahr der Nachzahlung. Verhindert werden soll, dass die Nachzahlung im Jahr des Zufließens mit einer höheren Steuer belastet wird, als dies der Fall gewesen wäre, wenn die Bezüge schon ursprünglich in richtiger Höhe ausbezahlt worden wären.
Lohnnachzahlungen an bereits ausgeschiedene Arbeitnehmer sind grundsätzlich nicht begünstigt, dagegen sind Nachzahlungen auf Grund eines Vergleichs mit dem Belastungsprozentsatz zu versteuern.
Da der Arbeitnehmer, wenn er zum Zeitpunkt der Nachzahlung aus dem Dienstverhältnis bereits ausgeschieden ist, damit der Tatbestand des § 67 Abs. 8 erster Satz nicht erfüllt ist, ist die Lohnsteuer nach § 67 Abs. 10 so zu berechnen, als wäre die Nachzahlung ein laufender Monatsbezug.
Der VwGH prüft in Nachzahlungsfällen auch den Tatbestand der Vergleichssumme. Diese sind gem. § 67 Abs. 8 letzter Satz EStG, gleichgültig, ob sie auf gerichtlichem oder außergerichtlichem Vergleich beruhen, mit dem Belastungsprozentsatz zu versteuern, und zwar auch dann, wenn sie nicht neben laufendem Arbeitslohn gewährt werden.
Im Erkenntnisfall vom , 85/13/0144, folgte der VwGH der Rechtsauffassung des Arbeitnehmers: Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sei ein Vergleich zustande gekommen. Der VwGH hat diese Auslegung der "Vergleichssumme" in der Folge wiederholt bestätigt: Eine solche liege dann vor, wenn sie sich infolge Streitigkeit oder Zweifelhaftigkeit der Zahlungen ansammelt; Nachzahlungen auf Grund von Urteilen und Bescheiden seien in wirtschaftlicher Betrachtungsweise als Vergleichssumme begünstigt.
Die Vorschrift habe nämlich den Zweck, solche Lohnbestandteile zu erfassen, die über einen gewissen Zeitraum verteilt zu gewähren gewesen wären, tatsächlich aber nicht oder nicht in voller Höhe zur Auszahlung gelangten.
Auch der Gesetzgeber folgte der Auffassung des VwGH und reagierte mit BGBl 1964/187, indem er die Bestimmung des § 67 Abs. 10 EStG einführte: Da die VwGH-Judikatur "verspätete" Nachzahlungen nicht durch § 67 Abs. 7 EStG erfasst sah, war eine Regelungslücke gegeben. Diese sollte § 67 Abs. 10 EStG schließen, wonach sonstige Bezüge, die nicht unter § 67 Abs. 1 - 8 fielen, wie ein laufender Bezug der Besteuerung zu unterziehen waren. Schlichte Nachzahlungen an ausgeschiedene Arbeitnehmer waren danach keine Vergleichssummen, sondern auch dann wie ein laufender Bezug zu besteuern, wenn sie auf Grundlage eines Gerichtsurteils ausbezahlt wurden.
Für den hier zu beurteilenden Fall bedeutet dies, dass der Bw. wohl darauf verweist, dass die Zahlungen in Höhe von DEM 200.000 auf Grund eines Vergleiches zwischen ihm und der Firma FGmbH geleistet worden seien, tatsächlich jedoch, wie der Bw. selbst ausgeführt hat, dieser Vergleich nicht zustande gekommen ist, weil der vom Bw. so bezeichnete "Machthaber" der Firma FGmbH, Hr. F es abgelehnt hatte, bzw. gar nicht befugt war, diesen "Vergleich" im Namen der Firma FGmbH zu unterfertigen.
Der steuerliche Vertreter der Firma FGmbH gibt dazu bekannt, dass es sich bei oben erwähnter Zahlung um eine Einigung zwischen Mitgesellschaftern gehandelt habe, welche Ihren Ursprung in persönlichen Unstimmigkeiten zwischen Gesellschaftern gehabt habe. Die vom Bw. als "Vergleichsgespräche" bezeichneten Verhandlungen hätten tatsächlich nicht die vom Bw. in der Berufung dargestellten Ansprüche behandelt.
Aus dem Firmenbuch geht hervor, dass die Firma FGmbH als Gesellschafter die Firma SLimited, IsleofMan und als Geschäftsführer Herrn K aufweist. Der steuerliche Vertreter der Firma FGmbH weist zu recht darauf hin, dass Herr F über die Firma RGmbH an der Firma FGmbH beteiligt gewesen sei.
Auch haben die Erhebungen der Lohnsteuerprüfung haben, dass oben erwähnte "Vergleichszahlung" keinen Niederschlag in den Büchern der Firma FGmbH gefunden haben. Dazu führt der steuerlich Vertreter der FGmbH aus, dass Herr F nicht im Namen der Firma FGmbH aufgetreten sei, und die Darstellung des Bw. einer "Vergleichszahlung" ihren Ursprung darin zu finden habe, dass der Bw. eine als Bruttozahlung gedachte Vereinbarung netto lukrieren wolle, und so die steuerlich Belastung auf die Firma FGmbH abzuwälzen gedenke.
Der Unabhängige Finanzsenat schließt sich in seiner Beurteilung der Darstellung der Firma FGmbH an. Alleine die vom Bw. vorgelegte Klage der Firma FGmbH (der Bw. bezeichnet in der Klagschrift diese als Firma FBGmbH), stellt lediglich ein Indiz dafür dar, dass die oben erwähnte Zahlung Ausfluss des Dienstverhältnisses gewesen ist.
Wenn der Bw. im Vorlageantrag ausführt, dass Herr. F keine private Gründe gehabt habe ihm einen Betrag in dieser Höhe auszuzahlen, und der steuerliche Vertreter der Firma FGmbH dazu die Abschichtung eines Mitgesellschafters ins Treffen führt, gelangt der Unabhängige Finanzsenat zur Auffassung, dass, wenn ein schriftlicher Vergleich nicht abgeschlossen wird, dass Herr F nicht im Namen der Firma FGmbH aufgetreten ist. Weiters, dass, wenn die Zahlung nicht in der Buchhaltung der Firma FGmbH ihren Niederschlag gefunden hat, und offensichtlich Unstimmigkeiten zwischen den Herrn. Dr. Dr.B und Herrn F bestanden haben, die Zahlungen nicht Ausfluss des Dienstverhältnisses gewesen sind. Herr F wäre auch nicht berechtigt gewesen, im Namen der Firma FGmbH aufzutreten, da für den Zeitraum der vom Bw. als "Verhandlungen" bezeichneten Gesprächen (lt. Aktenvermerk des Bw. beginnend mit , Klage vom , Ruhensbekanntgabe am ) als handelsrechtlicher Geschäftsführer für den Zeitraum bis im Firmenbuch Hr. Ing.S, für den Zeitraum vom bis Hr. DrK angeführt sind. Der Darstellung des Bw., dass Hr. Herr F für die Firma FGmbH auftreten hätte können und wollen, obwohl dieser den "Vergleich" nicht unterschrieben hat, kann daher nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates nicht gefolgt werden.
Wenn der Bw. in seiner Darstellung des Sachverhaltes (Aktenvermerk über das Gespräch am im Hotel P) davon ausgeht, dass Hr. F zum Zeitpunkt der "Verhandlungen" "Machthaber" der Firma FGmbH gewesen sei, wird darauf hingewiesen, dass laut Firmenbuchauszug als Gesellschafter der FGmbH die Firma SLimited (Douglas, Isle of Man), sowie die Firma RGmbH (bis ) aufscheinen. Für das Unternehmen der RGmbH war seit (Gründung des Unternehmens) bis zum Hr. F handelsrechtlicher Geschäftsführer, Im Zeitraum bis scheint Hr. DrK als Geschäftsführer auf. Wenn also am bzw. am die Ruhensbekanntgabe von Herrn F unterfertigt wird, so war dieser zu diesem Zeitpunkt nicht einmal mehr Geschäftsführer der an der FGmbH beteiligten RGmbH.
Daraus ergibt sich, dass die Darstellung des steuerlichen Vertreters der Firma FGmbH, dass es sich bei der Zahlung in Höhe von DEM 200.000 tatsächlich darum gehandelt hat, dass ein Mitgesellschafter (der Bw.) von Herrn. F zum Ausscheiden aus der Firma FGmbH veranlasst werden sollte, und die Zahlung keinen Ausfluss aus dem Dienstverhältnis darstellt, und nicht im Namen der Firma FGmbH geleistet wurde, weiters dass der Vom Bw. angestrebte "Vergleich" mit der Firma FGmbH nicht einmal von Herrn F unterzeichnet worden ist und Herr F nicht nur nicht für das Unternehmen FGmbH aufreten konnte, sondern dies nicht einmal wollte.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 67 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Nachzahlungen Vergleichssummen Belastungsprozentsatz |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at