Steuerpflicht für Anerkennungspreise einer Dissertationsarbeit
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2013/15/0150 eingebracht. Mit Erk. v. wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit Erkenntnis zur Zl. RV/5100171/2016 erledigt.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch FA, vom betreffend Einkommensteuer 2010 entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:
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2010 | |
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Einkünfte aus selbständiger Arbeit | 23.235,38 €
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Gesamtbetrag der Einkünfte | 50.191,25 €
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Einkommen | 49.942,73 €
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Einkommensteuer | 15.836,76 €
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Anrechenbare Lohnsteuer | - 8.218,24 €
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Die getroffene Feststellung ist dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Mit Einkommensteuerbescheid 2010 vom wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2010 entsprechend der eingereichten Erklärung festgesetzt.
Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit wurden mit einem Betrag von 8.791,14 € berücksichtigt.
Mit Schreiben vom (eingelangt beim zuständigen Finanzamt am ) gab die steuerliche Vertretung des Berufungswerbers bekannt, dass in der Einkommensteuererklärung 2010 folgende Preisgelder für die Dissertationsarbeit des Berufungswerbers nicht berücksichtigt worden seien:
< 5.000,00 €: Österreichischer Preis für R und I 2010;
< 6.000,00 €: Preis 2010;
< 5.602,58 €: Wissenschaftspreis des G 2010 (inkl. Reisekostenvergütung).
< GESAMT: 16.602,58
Die Arbeit sei mit mehreren Wissenschaftspreisen ausgezeichnet worden. Es hätte sich somit um Preise gehandelt, die der Würdigung der Persönlichkeit bzw. des gesamten Schaffens des Berufungswerbers dienen würden (siehe Jakom EStG, Kommentar, 1. Auflage 2008, § 2/18). Es würden somit keine steuerpflichtigen Einkünfte vorliegen.
Anlage: Artikel über die Preisverleihung des G:
"Dr. Berufungswerber vom Institut für Zivilrecht (Abteilung für Grundlagenforschung) wurde für seine Dissertation über das EI vom Gr mit einem Wissenschaftspreis ausgezeichnet.
Im Gr sind seit mehr als 20 Jahren VertreterInnen der führenden überregional tätigen deutschen Insolvenzkanzleien zusammengeschlossen. Mitglieder sind Rechtsanwälte, SteuerberaterInnen und WirtschaftsprüferInnen, die als InsolvenzverwalterInnen tätig sind. Der GP wird alle zwei Jahre in der Kategorien Journalisten- und Wissenschaftspreis verliehen und wurde heuer zum 2. Mal vergeben. In der Kategorie Wissenschaft konnte Dr. Berufungswerber mit seiner Dissertation über die "VEI" die Jury überzeugen. Nach Auffassung der Jury ist diese Arbeit qualitativ und formal überragend und für die ordnungsgemäße Abwicklung grenzüberschreitender Insolvenzverfahren von elementarer Bedeutung. "Ich habe Vergleichbares bis dato weder gelesen noch bewertet", sagt Prof. Rolf-Dieter M, Mitglied im Gr und der Jury."
Mit Ersuchen um Ergänzung vom seitens des zuständigen Finanzamtes wurde der Berufungswerber dahingehend informiert, dass eine Internetrecherche ergeben hätte, dass die erhaltenden Preise durch Einreichung der Dissertation bei wettbewerbsartigen Ausschreibungen erzielt worden seien.
Eine Würdigung des gesamten Schaffens eines Steuerpflichtigen (iS der Würdigung des Lebenswerkes) könne darin nicht erblickt werden, weil dies voraussetzen würde, dass die Preise für das Lebenswerk und ohne konkreten Zusammenhang mit Leistungen stehen müssten.
Nachdem die Preisverleihungen auf Grund von und im Zusammenhang mit der Klassifizierung einer bestimmten Leistung des Abgabepflichtigen erfolgt seien, sei (ungeachtet dessen, dass der Preisempfänger den preisverleihenden Stellen keinen wirtschaftlichen Vorteil verschafft hätte) Steuerbarkeit und Steuerpflicht gegeben.
Im Antwortschreiben vom gab der Berufungswerber bekannt, dass die erhaltenen Preise aus seiner Sicht keine Betriebseinnahmen darstellen würden, da sie nicht im Rahmen eines Betriebes erzielt worden seien. Sämtliche Preise seien für die besondere Qualität der Dissertationsarbeit geleistet worden. Diese Dissertationsarbeit hätte der Berufungswerber weder aus beruflichen noch aus betrieblichen Gründen, sondern zur persönlichen Weiterbildung, verfasst. Daher seien die Preisgelder nicht der Besteuerung zu unterwerfen.
Nach Bescheidaufhebung gem. § 299 BAO wurde mit Einkommensteuerbescheid 2010 vom die Einkommensteuer für das Jahr 2010 neu festgesetzt.
Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit wurden mit einem Betrag von 25.393,72 € berücksichtigt (also Zurechnung von 16.602,58 €).
Begründend wurde auf das Schreiben vom verwiesen. Steuerpflicht sei gegeben, da die Preisverleihung darauf gerichtet gewesen sei, ganz bestimmten beruflichen Leistungen des Preisträgers Rechnung zu tragen (-I/09).
Mit Eingabe vom (eingelangt beim zuständigen Finanzamt am ) wurde Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2010 eingereicht.
Der Berufungswerber hätte sich im Jahr 2005 aus dem ausschließlich privaten und nicht beruflichen Motiv der Fortbildung dazu entschlossen, sein Diplomstudium durch ein Doktoratsstudium zu ergänzen. Zu diesem Zeitpunkt sei er als studentischer Mitarbeiter in einer Rechtsanwaltskanzlei beschäftigt gewesen.
Der positive Abschluss des Doktoratsstudiums würde das Verfassen einer Doktorarbeit (Dissertation) voraussetzen. Diese Arbeit hätte der Berufungswerber mit dem privaten und nicht beruflichen Ziel der Erlangung des Doktortitels (ohne Einnahmenerzielungsabsicht) im Zeitraum Mai 2006 bis September 2009 verfasst. Bei der Auswahl des Themas sei nicht absehbar gewesen, dass das gewählte Thema "VEI" in Folge der Finanz- und Wirtschaftskrise (insbesondere nach der Lehman-Insolvenz) eine so hohe Aktualität und Relevanz erhalten würde. Gerade diese Faktoren seien aber ausschlaggebend gewesen, dass der Berufungswerber insgesamt vier Wissenschaftspreise im Gesamtausmaß von 16.602,58 € erhalten hätte. Dazu hätte die Arbeit freilich erst von den beiden Dissertationsbetreuern (Prof. Konecny und Prof. Rechberger, beide Universität Wien) mit "sehr gut" bewertet werden müssen; erst auf Basis dieser Benotung sei eine Einreichung zu den Wissenschaftspreisen überhaupt in Betracht gekommen. Über die Verleihung der Wissenschaftspreise hätte dann jeweils eine Fachjury entschieden, wobei die Dissertationsgutachten und das Thema regelmäßig wesentliche Faktoren seien. Die erzielten Einnahmen würden daher einen starken aleatorischen Charakter auf eine Besteuerung aufweisen - würde demnach dem Leistungsfähigkeitsprinzip des Einkommensteuerrechts widersprechen.
Weiters würden die Preise nicht der Einkommensteuer unterliegen, da es sich um Preise außerhalb einer beruflichen Tätigkeit handle. Für derartige Preise würde eine Einkommensbesteuerung nur dann in Frage kommen, wenn diese als sonstige Einkünfte gemäß
§ 29 Z 3 EStG eingestuft werden würden können. Dies würde jedoch wiederum einen Leistungsaustausch zwischen Bewerber und Preisverleiher voraussetzen (vgl. Doralt, EStG-Kommentar, § 2 Tz 14 oder Quantschnigg/Schuch, ESt-Handbuch, § 2 Tz 11.3). Dies sei typischerweise bei den in den Einkommensteuerrichtlinien (Rz 101 a) als Beispiele für steuerbare Preisgelder genannten Architekturwettbewerben der Fall, bei denen es darum gehe, den besten Lösungsvorschlag zu einem im Vorhinein definierten Problem zu liefern, was dem Preisverleiher durch das konkrete verwertbare Werk auch einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen würde. Bei den Preisausschreibungen an denen der Berufungswerber teilgenommen hat, sei es den Preisverleihern nicht darum gegangen, herauszufinden, welcher Bewerber den besten Lösungsvorschlag zu einem vordefinierten Problem bereit zu stellen imstande sei. Im Gegenteil - der Berufungswerber hätte im Zeitpunkt der Themenwahl noch nicht gewusst, dass es dafür möglicherweise einen Preis zu gewinnen gebe. Das prämierte Werk (die Dissertation) würde darüber hinaus für den Preisverleiher keinen wirtschaftlichen Vorteil darstellen. Zum Zeitpunkt der Preisverleihung sei die Arbeit auch bereits beim Manz Verlag publiziert worden, die Preisverleiher hätten keine Verwertungsrechte an der Arbeit erworben; sie würden aus der Preisverleihung keinen Gewinn lukrieren.
Diese Argumentation finde sich auch in der Bescheidbegründung genannten UFS-Entscheidung (-I/09). Es werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dieses Urteil zu dem Erkenntnis gelangt sei, dass das dort gegenständliche Preisgeld nicht der Einkommensbesteuerung unterliegen würde. Es sei daher nicht klar, warum dieses Urteil zur Bescheidbegründung herangezogen worden sei.
Aufgrund der genannten Argumente werde ersucht, die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit für das Jahr 2010 um die erhaltenen Preisgelder in Höhe von EUR 16.602,58 zu reduzieren und in Höhe von EUR 8.791,14 festzusetzen.
Für den Fall, dass der Berufung nicht stattgegeben werde, sei für die Preisgelder jedenfalls der 13%-ige Gewinnfreibetrag zu berücksichtigen, sodass die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit diesfalls EUR 23.235,38 betragen (EUR 16.602,58 x 87 % + 8.791,14) würden.
Auszüge aus den Recherchen des Finanzamtes:
< Preis:
... für hervorragende wissenschaftliche Arbeiten aus den Bereichen des österreichischen, europäischen oder internationalen Wirtschaftsrechtes.
Wird alljährlich in Kooperation mit der Tageszeitung "Der Standard" sowie dem Neuen Wissenschaftlichen Verlag (NWV) und der RIDA Rechtsindex-Datenbank verliehen.
Eingereicht werden können an einer österreichischen Universität in deutscher oder englischer Sprache verfasste und zumindest mit "Gut" beurteilte Dissertationen ...
Über Bewerbungen für die Aufnahme einer Arbeit in die Preis Serie entscheidet eine Fachjury ...
< RI:
... für eine hervorragende wissenschaftliche Arbeit (Habilitation, Dissertation, Diplomarbeit oder Aufsatz) aus dem Bereich des Insolvenzrechtes ...
... Über die Zuerkennung des Preises entscheidet der gemeinsame Beirat der Vereine Interessensgemeinschaft Sanierungsrecht und ReTurn Forum für Restrukturierung und Turnaround.
Mit Vorlagebericht vom wurde gegenständliche Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Über die Berufung wurde erwogen:
A) Der Entscheidung wurde folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:
Der Berufungsweber erzielte im berufungsgegenständlichen Jahr sowohl Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit als Assistent an einer Universität als auch Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Verfassen von wissenschaftlichen Arbeiten für juristische Fachzeitschriften und Erstellen von Rechtsgutachten).
Seine Dissertationsarbeit zum Thema "VEI" erzielte hierbei folgende Wissenschaftspreise:
< RI 2010
< Preis 2010
< Wissenschaftspreis des G 2010
Tatsache ist also, dass diese Preise in unmittelbarem Zusammenhang mit der Dissertationsarbeit stehen.
Nach oben genannten Darstellungen wurde diese Arbeit von mehreren Bewerbern durch eine Jury ausgewählt. Den Preis 2010 musste sich der Berufungswerber mit einer weiteren Preisträgerin teilen.
Das Gesamtausmaß der Zahlungen (16.602,58 €) ist also unstrittig.
B) Rechtliche Beurteilung:
Der Einkommensteuer ist das Einkommen zugrunde zu legen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat. Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im
§ 2 Abs. 3 EStG 1988
aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) und außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35) sowie der Freibeträge nach den §§ 104, 105 und 106a.
Der Einkommensteuer unterliegen nur die im EStG aufgezählten Einkunftsarten.
Die Aufzählung der Einkunftsarten ist erschöpfend. Mittelzuflüsse bzw. Vermögensvermehrungen die außerhalb der gesetzlich aufgezählten Einkunftsarten anfallen, unterliegen nicht der Einkommensteuer.
Ob die hier streitgegenständlichen Preise unter eine der verschiedenen Einkunftsarten zu erfassen sind, ist hier zu klären.
Als steuerpflichtig werden nach Ansicht des erkennenden Senates jedenfalls Preise angesehen, wenn die Preisverleihung wirtschaftlich den Charakter eines leistungsbezogenen Entgeltes hat und wenn sie sowohl Ziel als auch unmittelbare Folge der Tätigkeit des Steuerpflichtigen ist.
Der Berufungswerber führt in seiner Ergänzung zur Einkommensteuererklärung 2010 an, dass es sich hier um eine Würdigung der Persönlichkeit bzw. des gesamten Schaffens des Steuerpflichtigen gehandelt hätte.
Dem kann hier keinesfalls zugestimmt werden. Es wurde nicht die Person des Berufungswerbers gewürdigt, sondern die Außergewöhnlichkeit seiner Arbeit (seiner Dissertation).
< Gr: "... wurde für seine Dissertation über das EI ...... ausgezeichnet."
< Preis: "... für hervorragende wissenschaftliche Arbeiten aus den Bereichen des .... Wirtschaftsrechtes ..."
< RI: "... für eine hervorragende wissenschaftliche Arbeit ...."
Als steuerpflichtig werden jedenfalls Preise angesehen, wenn die Preisverleihung wirtschaftlich den Charakter eines leistungsbezogenen Entgelts hat und wenn sie sowohl Ziel als auch unmittelbare Folge der Tätigkeit des Steuerpflichtigen sind. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Preisträger zur Erzielung des Preises ein besonderes Werk geschaffen oder eine bestimmte Leistung erbracht hat (vgl. Zugmaier in Hermann/Heuer/Raupach, EStG, § 2 Anm. 80 "Preise").
Diese Voraussetzungen sind gegenständlich jedenfalls erfüllt.
Wenn der Berufungswerber auf die Entscheidung des -I/09 Bezug nimmt, so ist es richtig, dass hier die Steuerfreiheit anerkannt wurde. Aus dieser Begründung geht allerdings klar und unzweifelhaft hervor, dass als steuerpflichtig jedenfalls Preise angesehen werden, welche der Preisträger für ein besonderes Werk bzw. für eine besondere Leistung erhalten hat. Insofern ist der Hinweis im Bescheid des Finanzamtes durchaus mit deren Entscheidung in Einklang zu bringen.
Fraglich ist gegenständlich weiters unter welcher Einkunftsart diese Preise allenfalls einzuordnen sind.
In Frage kommen hier die Einkünfte aus selbständiger Arbeit bzw. Einkünfte für Leistungen im Sinne des § 29 Z 3 EStG 1988.
Da der Berufungswerber bereits Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielt und auch in diesem Bereich tätig ist (Fragebogen Finanzamt: Verfassen von wissenschaftlichen Beiträgen ...) sind die hier streitgegenständlichen Einkünfte ebenfalls dieser Einkunftsart zuzurechnen.
Die Einkünfte im Sinne des § 29 Z 3 EStG 1988 sind subsidiär zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit. Aber auch wenn der Berufungswerber noch keine derartigen Einkünfte bzw. Tätigkeiten entfalten würde, so würden die hier streitgegenständlichen Preise nach Ansicht des erkennenden Senates ebenfalls Einkünfte aus selbständiger Arbeit begründen
(§ 22 EStG 1988
: Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind:
1. Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Zu diesen Einkünften gehören nur
a) Einkünfte aus einer wissenschaftlichen, künstlerischen, schriftstellerischen, unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeit.).
Anzuführen ist hierzu weiters, dass der Berufungswerber seine Arbeit bereits beim Manz Verlag publiziert hat und hierbei üblicherweise ebenfalls Einkünfte erzielt.
Gegenständlich ausgezeichnete Arbeit ist nach Ansicht des erkennenden Senates jedenfalls Ausfluss einer wissenschaftlichen Tätigkeit.
Für den Fall, dass dieser Berufung nicht stattgegeben wird, beantragte der Berufungswerber die Berücksichtigung des sog. Gewinnfreibetrages (13%), sodass die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit diesfalls 23.235,38 € betragen.
§ 10 Abs. 1 EStG 1988
: Bei natürlichen Personen kann bei der Gewinnermittlung eines Betriebes ein Gewinnfreibetrag bis zu 13% des Gewinnes, insgesamt jedoch höchstens 100.000,00 € im Veranlagungsjahr, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewinnmindern geltend gemacht werden.
Z 2. Der Gewinnfreibetrag steht dem Steuerpflichtigen für jedes Kalenderjahr einmal bis zu einer Bemessungsgrundlage von 30.000,00 € zu (Grundfreibetrag). ...
Diese Voraussetzungen hat der Berufungswerber für das streitgegenständliche Jahr 2010 jedenfalls erfüllt. Die zuerkannten Preise in Höhe von 16.602,58 € sind demnach um 13% zu kürzen.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit:
< streitgegenständliche Preise: 16.602,58 €
< abzüglich Gewinnfreibetrag: 2.158,34
< zuzüglich übrige Einkünfte: 8.791,14 €
Gesamtsumme: 23.235,38 €
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 2 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 29 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 22 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 10 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | -I/09 |
Anmerkung | Abweichend bei unterschiedlichem Sachverhalt RV/0648-I/09 vom und RV/3503-W/10 von |
Zitiert/besprochen in | StExp 2013/76 SWK 15/2013, 703 Die Presse v. ARD 6332/9/2013 Watzinger in SWK 29/2013, 1261 UFSjournal 2013, 460 Daxkobler/Kerschner in ÖStZ 2014/234 Renner in ÖStZ 2016/246 Bergmann/Wödlinger in SWK 7/2016, 422 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at