OGH vom 31.03.2016, 1Ob51/16f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer Zeni Rennhofer als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin W***** B*****, vertreten durch Dr. Bernhard Aschauer, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Antragsgegner J***** B*****, vertreten durch Dr. Peter Burgstaller, LL.M., Rechtsanwalt in Linz, wegen nachehelicher Vermögensaufteilung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom , GZ 15 R 25/16a 81, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Freistadt vom , GZ 1 Fam 23/12k 47, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
B e g r ü n d u n g :
Rechtliche Beurteilung
1. Unter dem Titel der Nichtigkeit macht der Revisionsrekurswerber geltend, die Begründung des Rekursgerichts zur ihm zuerkannten Ausgleichszahlung sei derart mangelhaft bzw nahezu nicht vorhanden, sodass sie einer Überprüfung nicht zugänglich sei.
Auch wenn das AußStrG eigentliche Nichtigkeitsgründe nicht kennt, ist ausreichend erkennbar, dass der Antragsgegner einen Verfahrensverstoß nach § 57 Z 1 AußStrG geltend machen will, der gemäß § 66 Abs 1 Z 1 AußStrG einen Revisionsrekursgrund bilden kann.
Entgegen seiner Einschätzung ist die Begründung des Rekursgerichts zur Höhe der Ausgleichszahlung allerdings durchaus nachvollziehbar. Dieses hat dargestellt, dass eine Gegenüberstellung der den beiden Ehegatten zukommenden (bzw schon zugekommenen) Vermögenswerte ein Verhältnis von rund 144.000 EUR für die Antragstellerin zu 130.000 EUR für den Antragsgegner ergebe. Die dabei festzustellende Differenz sowie der Umstand, dass seine Eltern zu den vorhandenen Vermögenswerten im Jahr 1978 mit Zuwendungen im Wert von rund 8.000 EUR beigetragen hätten, seien durch eine Ausgleichszahlung an den Antragsgegner in Höhe von 11.000 EUR auszugleichen.
2. In der Sache beruft sich der Revisionsrekurswerber weiters auf einen Verfahrensverstoß, offenbar noch nach § 58 Abs 4 Z 1 AußStrG, dessen Tatbestand aber bereits nach dem eigenen Vorbringen nicht erfüllt ist. Mit dem bloßen Hinweis darauf, dass er gegen die Richter des Rekursgerichts bereits (angeblich noch nicht, in Wahrheit aber bereits rechtskräftig erledigte) „Ablehnungsanträge gestellt“ habe, lässt er im Übrigen jegliches nachvollziehbare Vorbringen zu möglichen Befangenheitsgründen vermissen.
3. Als vermeintlich unrichtige rechtliche Beurteilung rügt der Revisionsrekurswerber die Annahme, dass die eheliche Gemeinschaft am geendet hätte und dieser Tag daher als „Aufteilungsstichtag“ heranzuziehen sei. Sowohl das Erst als auch das Rekursgericht haben das Vorbringen der Streitteile und insbesondere auch des Antragsgegners dahin verstanden, dass über diesen Beendigungszeitpunkt Einigkeit herrscht. Sollte dabei schon dem Erstgericht bei der Auslegung des Prozessverhaltens ein Beurteilungsfehler unterlaufen sein, läge ein Verfahrensmangel vor, der in der Folge vom Rekursgericht verneint wurde. Auch im Außerstreitverfahren kann aber ein solcher Mangel mit einem Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof nicht neuerlich geltend gemacht werden (RIS Justiz RS0030748; RS0050037).
Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Antragsgegner wie bereits im Rekursverfahren aus der behaupteten Unrichtigkeit auch gar keine nachvollziehbaren Konsequenzen zieht und insbesondere nicht darlegt, welche maßgeblichen Änderungen sich für die Beurteilung der Sache bei der Annahme eines anderen Aufteilungsstichtags etwa im Februar 2009, als nach den Feststellungen (spätestens) das gemeinsame Wohnen beendet wurde ergeben würden.
4. Obwohl der Antragsgegner eine Vermögensaufteilung im Verhältnis 1 : 1 in seinem Rekurs nicht beanstandet hatte, macht er nunmehr eine Unrichtigkeit dieses Aufteilungsverhältnisses geltend, weil das Rekursgericht nicht berücksichtigt habe, dass die Antragstellerin eine eigene Wohnung hat und dass „die getroffene Aufteilung nach Billigkeit“ den Antragsgegner unverhältnismäßig schwerer trifft.
Abgesehen davon, dass die Antragstellerin nach den Feststellungen in einer kleinen Dienstwohnung lebt, die nicht der Aufteilung unterliegt, bleibt die Behauptung, die vorgenommene Aufteilung der Vermögenswerte treffe den Antragsgegner „unverhältnismäßig schwerer“ ganz unbegründet. Er vermag auch nicht darzulegen, inwieweit dies für die Aufteilungsentscheidung von Bedeutung sein sollte und in welcher Richtung diese seiner Ansicht nach abzuändern wäre. Dem Antragsgegner sind nach den Feststellungen der Vorinstanzen aus der Aufteilungsmasse rund 130.000 EUR an Ersparnissen verblieben, zu denen noch ein Betrag von 11.000 EUR aus der ihm zuerkannten Ausgleichszahlung kommt. Dieser Gesamtbetrag ist zweifellos ausreichend, um eine neue Wohnmöglichkeit (Mietwohnung) einzurichten.
5. Ganz unverständlich ist der Antrag, dem außerordentlichen Revisionsrekurs aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Gemäß § 43 Abs 1 AußStrG tritt die Vollstreckbarkeit eines Beschlusses erst mit dessen Rechtskraft ein, im vorliegenden Fall also mit Zustellung des vorliegenden Zurückweisungsbeschlusses. Die „aufschiebende Wirkung“ ist also mit der Erhebung des außerordentlichen Rechtsmittels schon ex lege eingetreten. Einen Antrag auf inhaltliche Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinne einer Verlängerung der Räumungsfrist, stellt der Antragsgegner erkennbar nicht.
6. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2016:0010OB00051.16F.0331.000
Fundstelle(n):
WAAAD-04019