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Erhöhte Familienbeihilfe
Gemäß § 8 Abs. 4 FLAG erhöht sich die Familienbeihilfe bei einer erheblichen Behinderung des Kindes. Dabei ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundessozialamtes aufgrund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. – (§ 8 Abs. 4 FLAG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( 2011/16/0023)