Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 29.06.2009, RV/0464-W/04

Rückforderung von irrtümlich geleisteten Beihilfenzahlungen durch in § 46 genannte Gebietskörperschaften (Selbstträger)

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Z. vom betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Mit Schreiben vom teilte das Amt der k. Landesregierung, Abteilung Personalangelegenheiten, dem Wohnsitzfinanzamt der Berufungswerberin (im folgenden Bw.) mit, dass die Familienbeihilfe für Kinder der Bw. sowohl von der Personalabteilung für Beamte (für den Zeitraum vom bis ) als auch von der Pensionsstelle für Landeslehrer (für den Zeitraum vom bis ) ausbezahlt worden sei. Die Pensionsstelle für Landeslehrer sei, nach Rücksprache mit dem Finanzamt angewiesen worden, ab keine Familienbeihilfe mehr auszubezahlen. Die Original-Selbstträgerbescheinigung sei befristet mit September 2004 und verbleibe in der Personalabteilung für Beamte, wo die Familienbeihilfe ab weiter ausbezahlt werde.

Mit Rückforderungsbescheid vom verpflichtete das Finanzamt die Bw., die für ihre Kinder für den Zeitraum April 1999 bis Dezember 2003 bezogene Familienbeihilfe und die für den genannten Zeitraum bezogenen Kinderabsetzbeträge im Gesamtausmaß von Euro 21.748,78 gemäß § 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 iVm. § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a bzw. lit. c Einkommensteuergesetz 1988 zurückzuzahlen. Die Rückzahlung habe an die pensionsauszahlende Stelle zu erfolgen. Eine Bescheidausfertigung ergehe gleichzeitig an die/den Dienstgeber(in) bzw. die bezugs(pensions-)auszahlende Stelle. In der Begründung führte das Finanzamt aus, dass die Familienbeihilfe für den Zeitraum - sowohl durch die Personalabteilung für Beamte (Aktivbezüge) als auch durch die Pensionsstelle zur Auszahlung gebracht worden sei und dadurch der Überbezug entstanden sei.

In der gegen den Rückforderungsbescheid vom erhobenen Berufung führte die Bw. aus:

"Gemäß § 26 FLAG ist eine Rückforderung ausgeschlossen, soweit der unrechtmäßige Bezug ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch eine in § 46 leg.cit. genannte Gebietskörperschaft oder gemeinnützige Krankenanstalt verursacht worden ist. Genau dies ist hier der Fall, da die von mir allenfalls zu Unrecht bezogenen Beträge vom Land K. und somit einer in § 46 Abs. 2 FLAG genannten Gebietskörperschaft ausbezahlt wurden und die unrichtige Auszahlung ausschließlich auf einem Irrtum des Landes K. beruht , da ich stets seit Dezember 1991 im Aktivdienst der k. Landesregierung gemeldet bin und dies der auszahlenden Stelle nachweislich bekannt war. Ich habe nie um Auszahlung der Familienbeihilfe über meine Witwenpension angesucht sondern in korrekter Form die Auszahlung der Familienbeihilfe über meinen Aktivbezug beantragt. Ich habe keine zweifache Auszahlung begehrt, sondern lediglich die anspruchbegründeten Umstände gemeldet und bin davon ausgegangen, dass dies vom Land K., sei es auch in unterschiedlichen Stellen, entsprechend berücksichtigt wird. Meine ältere Tochter hat ihr Diplomstudium Y. beendet und ist von mir bereits selbständig, meine jüngere Tochter ist im 2. Semester an der Fachhochschule G. und wird von mir finanziell unterstützt. Durch diesen Irrtum des Landes K., der zur doppelten Auszahlung führte, kommt meine Familie in eine schwierige finanzielle Situation. Es trifft mich kein Verschulden und ich stelle hiermit den Antrag, die Berufungsbehörde möge den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben."

Das Finanzamt legte die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 46 Abs.2 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 (idF BGBl. I Nr. 14/1997) haben die Länder und die Gemeinden, mit Ausnahme der von ihnen verwalteten Betriebe, Unternehmungen, Anstalten, Stiftungen und Fonds den Aufwand an Familienbeihilfen für ihre Empfänger von Dienstbezügen sowie von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus eigenen Mitteln zu tragen.

Im gegenständlichen Berufungsfall ist die Bw. bei der k. Landesregierung als Beamtin beschäftigt und bezog zudem im Rückforderungszeitraum eine Witwenpension vom Land K. . Die Bw. ist somit unbestritten Empfängerin von Dienstbezügen, deren Dienstgeber nach der im Berufungsfall geltenden Rechtslage den Aufwand an Familienbeihilfen nach § 46 FLAG 1967 aus eigenen Mitteln zu tragen hatte (Selbstträgerschaft).

Gemäß Art. II § 5 des Bundesgesetzes BGBl 246/1993 hat das Wohnsitzfinanzamt zur Erfüllung der Auszahlungsverpflichtung der in § 46 FLAG 1967 genannten Gebietskörperschaften eine Bescheinigung auszustellen, die die Grundlage für die Auszahlung der Familienbeihilfe bildet. Diese Bescheinigung ist der anspruchsberechtigten Person auszufolgen, die sie der zur Auszahlung verpflichteten Gebietskörperschaft zu übergeben hat. Die Bescheinigung gilt bis zur Ergänzung, Berichtigung oder Widerruf durch das Wohnsitzfinanzamt. Der Bescheinigung kommt die Wirkung eines rechtskraftfähigen Bescheides nicht zu.

Die in § 46 FLAG 1967 genannten Gebietskörperschaften sind gemäß Art. II § 4 des Bundesgesetzes BGBl 246/1993 verpflichtet, die Familienbeihilfe, nach Maßgabe der Bescheinigung über die Auszahlungsverpflichtung, gemeinsam mit den Bezügen auszuzahlen. Die Bescheinigung hat nach Art. II § 5 Abs.3 leg.cit insbesondere zu enthalten:

a) die Bezeichnung der ausstellenden Behörde, b) den Vornamen und Familiennamen, die Versicherungsnummer und die Wohnanschrift der anspruchsberechtigten Person, c) den Vornamen und Familiennamen, die Versicherungsnummer der Kinder, für die Familienbeihilfe gewährt wird, d) den Zeitpunkt, ab dem die Familienbeihilfe auszuzahlen ist, e) das Datum der Ausstellung.

Die Bw. hatte nach den Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 unbestritten im Zeitraum April 1999 bis Dezember 2003 durchgehend Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für ihre beiden Kinder (KindA, geb. Datum1 und KindB, geb. Datum2). Die Auszahlung der Familienbeihilfe an die Bw. hatte nach Maßgabe einer vom Wohnsitzfinanzamt ausgestellten Bescheinigung gemeinsam mit dem Bezug durch die zur Auszahlung verpflichteten Gebietskörperschaft zu erfolgen.

Der Übergenuss entstand nun dadurch, dass die vom Wohnsitzfinanzamt für den strittigen Zeitraum mit den unterschiedlichen Auszahlungsbefristungen erstellten Bescheinigungen "zur Vorlage an den bezugs(pensions)auszahlenden Selbstträger" von der Bw. bei der für den Aktivbezug zuständigen Personalstelle und zum Teil (erstmals im Jahr 1999) auch bei der die Witwenpension auszahlenden Pensionsstelle vorgelegt wurden und der Bw. die Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge von der Personalabteilung für Beamte mit dem Aktivbezug und auch von der Pensionsstelle für B. mit der Witwenpension ausbezahlt wurden.

Gemäß § 10 Abs. 4 FLAG 1967 (idF BGBl.Nr. 201/1996) gebührt Familienbeihilfe für einen Monat nur einmal. Die Bw. hat die Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge für ihre beiden Kinder im Rückforderungszeitraum unbestritten doppelt erhalten und somit Beträge unrechtmäßig bezogen.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Finanzamtes wurde am die Rückforderung der Familienbeihilfe ausgesprochen. Die Behörde hatte dabei hinsichtlich der Geltendmachung der Rückforderung von zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag das im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen, die Rückforderung betreffenden Bescheides geltende Recht anzuwenden (, , 2001/13/0048).

Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 idF BGBl. I Nr. 8/1998 die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen, soweit der unrechtmäßige Bezug nicht ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch eine in § 46 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannte Gebietskörperschaft verursacht worden ist.

Gemäß § 26 Abs. 2 FLAG 1967 wird durch die Bestimmung des Abs. 1 das Recht der in § 46 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannte Gebietskörperschaften auf Rückforderung irrtümlich geleisteter Beihilfenzahlungen nicht ausgeschlossen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betrifft die Bestimmung des § 26 Abs. 2 FLAG 1967 den zivilrechtlichen Anspruch auf Rückforderung von irrtümlich geleisteten Beihilfenzahlungen durch die zur Auszahlung verpflichtete Gebietskörperschaft, während die Geltendmachung des öffentlich-rechtlichen Anspruches auf Rückforderung der Familienbeihilfe durch die Behörde (vgl. hiezu § 2 lit. a Z. 1 BAO) keinen Anwendungsfall des § 26 Abs. 2 FLAG 1967 darstellt ().

Es ist im Berufungsfall somit von Bedeutung, ob die doppelte Auszahlung ausschließlich durch die in § 46 FLAG 1967 genannte Gebietskörperschaft verursacht worden ist und damit ein Anwendungsfall des § 26 Abs. 2 FLAG 1967 vorliegt, oder ob in Anwendung des § 26 Abs.1 FLAG 1967 die Ausstellung des Rückforderungsbescheides durch das Finanzamt zu Recht erfolgte.

Die Bw. bringt dazu vor, die unrichtige Auszahlung beruhe ausschließlich auf einem Irrtum des Landes K.. Sie sei bereits seit Dezember 1991 im Aktivdienst der genannten Landesregierung und dies sei auch der auszahlenden Pensionsstelle bekannt gewesen. Sie habe keine zweifache Auszahlung begehrt, sondern lediglich die anspruchsbegründenden Umstände gemeldet und sei davon ausgegangen, dass dies vom Land K. , sei es auch in unterschiedlichen Stellen, entsprechend berücksichtigt werde.

In den Jahren 1999 bis 2003 wurden vom Wohnsitzfinanzamt - bedingt durch Volljährigkeit, Matura bzw. Studienbeginn der beiden Kinder in diesem Zeitraum - mehrere Bescheinigungen mit den unterschiedlichen Auszahlungsbefristungen ausgestellt. Alle diese Bescheinigungen enthielten neben den nach Art. II § 5 Abs.3 BGBl 246/1993 erforderlichen Voraussetzungen auch den Vermerk: "Diese Bescheinigung ersetzt alle bisherigen Bescheinigungen mit gleichem Zeitraum."

Da eine Bescheinigung nach Art. II § 5 Abs. 4 BGBl 246/1993 nur bis zur Ergänzung, Berichtigung oder Widerruf durch das Wohnsitzfinanzamt gilt, ist im Berufungsfall davon auszugehen, dass seitens der genannten Gebietskörperschaft irrtümlich geleistete Beihilfenzahlungen vorliegen und damit die Voraussetzungen für die Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides, mit dem das Finanzamt die Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Beträge nach § 26 Abs.1 FLAG 1967 ausgesprochen hat, nicht erfüllt waren.

Nach § 289 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz, sofern die Berufung nicht zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Dabei ist die Abgabenbehörde zweiter Instanz berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet abzuweisen.

Nach der letztgenannten Gesetzesstelle ist die Rechtsmittelbehörde verpflichtet, sich auf die Aufhebung des mit Berufung angefochtenen Bescheides zu beschränken, wenn sie zu dem Ergebnis kommt, dass der angefochtene Bescheid nicht hätte ergehen dürfen. (, , 96/16/0059).

Da nach den vorstehenden Ausführungen im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für die Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht vorlagen, ist dieser ersatzlos aufzuheben. Das Recht der in § 46 FLAG 1967 genannte Gebietskörperschaften auf Rückforderung der irrtümlich geleisteten Beihilfenzahlungen wird gemäß § 26 Abs. 2 FLAG 1967 dadurch nicht ausgeschlossen (vgl. dazu ).

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
in § 46 genannte Gebietskörperschaften
Selbstträger
Rückforderung
irrtümlich geleistete Beihilfenzahlungen
Bescheinigung zur Vorlage beim Selbstträger
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at