TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 05.04.2011, RV/0723-W/11

Pfändungsgebühren, Aufrechnungseinrede

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom betreffend Pfändungsgebühren (§ 26 AbgEO) entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom verfügte das Finanzamt die Pfändung und Überweisung einer dem Berufungswerber (Bw.) gegenüber der Versicherungsanstalt Öffentlich Bediensteter zustehenden Geldforderung zur Hereinbringung der in Höhe von € 490,69 aushaftenden Nachforderungen. Zugleich wurden Pfändungsgebühren in Höhe von € 10,00 und Barauslagenersätze von € 3,75 festgesetzt.

In der am rechtzeitig eingebrachten Berufung beantragte der Bw. die Aufhebung des Pfändungsgebührenbescheides, da die Abgabenschuld im Wege der Aufrechnung durch Erklärung seinerseits getilgt wäre und es weiters keine gebührenpflichtige Amtshandlung vom gebe bzw. diese jedenfalls rechtswidrig wäre. Außerdem wäre nicht über seinen Antrag vom auf Ausstellung eines Abrechnungsbescheides als Vorfrage entschieden worden.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. Dazu wurde nach Anführung des § 26 AbgEO vorgebracht, dass die Pfändungsgebühr eine reine Amtshandlungsgebühr wäre, die insbesondere wegen der der Abgabenbehörde bei Durchführung der Pfändung auflaufenden Kosten erhoben werde und sohin auch dann zu entrichten wäre, wenn die Amtshandlung zu keiner Pfändung geführt hätte. Da mit Bescheid vom die Pfändung einer Geldforderung von € 490,69 durchgeführt worden wäre, wäre für die Pfändung eine Pfändungsgebühr samt Auslagenersätze von € 13,75 vorzuschreiben gewesen.

Mit Schreiben vom beantragte der Bw. die Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und wandte ergänzend ein, dass die Aufrechnung, die daraus resultierende Abrechnung und die Legitimität des Zwangsvollstreckungsbescheides als Vorfragen hätten behandelt werden müssen, mit der Wirkung, dass das Verfahren bis zur Klärung der Vorfragen in Ansehung der Vollstreckungsgebühren zu unterbrechen gewesen wäre oder diese Vorfragen im bekämpften Bescheid nach der eigenen Anschauung der Behörde zu beurteilen gewesen wären. Da beides im angefochtenen Bescheid und in der Berufungsvorentscheidung unterblieben wäre, liege jedenfalls ein Verfahrensmangel vor, ohne den die Behörde bei Einhaltung aller Rechtsvorschriften zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.

Darüber hinaus wäre die Vorgangsweise des Finanzamtes nicht im wirtschaftlichen Interesse des Bundes gelegen. Die aufgerechnete Forderung wäre nunmehr im Wege einer Klage nach Art. 137 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof zu betreiben, wofür bei Obsiegen des Klägers, also seiner Person, Kostenersätze in der Höhe von € 220,00 an Eingabengebühr nach § 17a VfGG sowie die Anwaltskosten für Schriftsatz, Einheitssatz sowie mündliche Verhandlung dem unterlegenen Bund vorgeschrieben werden würden. Diese würden die einzubringende Forderung bereits beträchtlich übersteigen.

Da aber auch nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes Schadenersatz aus mangelhaften Gesetzen vor den ordentlichen Gerichten einzuklagen wäre - in concreto wären die Bestimmungen über die Aufrechnung gegenüber einer Staatskasse derselben Körperschaft im ABGB und in der BAO als Verletzung des Art. 14 EMRK zu bekämpfen -, würden erneut Kostenersätze im Ausmaß der Gerichtsgebühren plus Anwaltshonorar plus Einheitssatz gegen den Bund anfallen, was die Beitreibung der Vollstreckungskosten vollinhaltlich wirtschaftlich unsinnig für den Bund machen würde.

Diese generellen Aspekte zum fiskalischen Sinn der Aufrechnung stünden im Gegensatz zum Klärungsbedarf einer Rechtsfrage zum § 186 Abs. 5 StPO in der alten Fassung und der konkreten Anwendungspraxis in der Justizanstalt Wien. Es bestehe infolge eines nach wie vor gegen ihn bestehenden Haftbefehles in Ansehung dieser Rechtsfrage, zu der es fast keine Präzedenzentscheidungen gebe, Klärungsbedarf.

Über die Berufung wurde erwogen:

Abgabenschuldigkeiten, die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden, sind gemäß § 226 BAO in dem von der Behörde festgesetzten bzw. vom Abgabepflichtigen bekannt gegebenen Ausmaß vollstreckbar.

Gemäß § 65 Abs. 1 AbgEO erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben.

Der Abgabenschuldner hat gemäß § 26 Abs. 1 AbgEO für Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens nachstehende Gebühren zu entrichten:

a) Die Pfändungsgebühr anlässlich einer Pfändung im Ausmaß von 1% vom einzubringenden Abgabenbetrag; wird jedoch an Stelle einer Pfändung lediglich Bargeld abgenommen, dann nur 1% vom abgenommenen Geldbetrag.

b) Die Versteigerungsgebühr anlässlich einer Versteigerung (eines Verkaufes) im Ausmaß von 1 1/2% vom einzubringenden Abgabenbetrag.

Das Mindestmaß dieser Gebühren beträgt 10 Euro.

Die im Abs. 1 genannten Gebühren sind gemäß § 26 Abs. 2 AbgEO auch dann zu entrichten, wenn die Amtshandlung erfolglos verlief oder nur deshalb unterblieb, weil der Abgabenschuldner die Schuld erst unmittelbar vor Beginn der Amtshandlung an den Vollstrecker bezahlt hat.

Außer den gemäß Abs. 1 zu entrichtenden Gebühren hat der Abgabenschuldner gemäß § 26 Abs. 3 AbgEO auch die durch die Vollstreckungsmaßnahmen verursachten Barauslagen zu ersetzen. Zu diesen zählen auch die Entlohnung der bei der Durchführung des Vollstreckungsverfahrens verwendeten Hilfspersonen, wie Schätzleute und Verwahrer, ferner bei Durchführung der Versteigerung durch einen Versteigerer dessen Kosten sowie die Kosten der Überstellung.

Gebühren und Auslagenersätze werden gemäß § 26 Abs. 5 AbgEO mit Beginn der jeweiligen Amtshandlung fällig und können gleichzeitig mit dem einzubringenden Abgabenbetrag vollstreckt werden; sie sind mit Bescheid festzusetzen, wenn sie nicht unmittelbar aus einem Verkaufserlös beglichen werden.

Gemäß § 26 Abs. 1 lit. a AbgEO beträgt die Pfändungsgebühr 1 % vom hereinzubringenden Abgabenbetrag. Da die aushaftenden Abgaben € 490,69 betrugen, würden sich daraus lediglich € 4,91 an Pfändungsgebühren errechnen, weshalb hier § 26 Abs. 1 letzter Satz AbgEO zur Anwendung kommt, wonach die Mindestgebühr € 10,00 beträgt. Gesetzeskonform wurden diese auch mit dem angefochtenen Bescheid in dieser Höhe festgesetzt. Darüber hinaus können gemäß § 26 Abs. 5 AbgEO auch Auslagenersätze zur Vorschreibung gelangen, wobei hier kein Mindestmaß normiert ist.

Nach herrschender Auffassung ist die Pfändungsgebühr eine reine Amtshandlungsgebühr. Sie wird insbesondere wegen der der Behörde bei Durchführung der Pfändung auflaufenden Kosten erhoben und ist sohin nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () auch dann zu entrichten, wenn die durchgeführte Amtshandlung zu keiner Pfändung führte, sei es, weil kein pfändbarer Gegenstand vorgefunden oder der Schuldner nicht angetroffen wurde.

Entgegen dem Vorbringen des Bw., dass am keine den Pfändungsgebühren zu Grunde liegende Amtshandlung vorgenommen worden wäre, verfügte das Finanzamt nach der Aktenlage mit Bescheid vom die Pfändung und Überweisung einer dem Bw. gegenüber der Versicherungsanstalt Öffentlich Bediensteter zustehenden Geldforderung zur Hereinbringung der in Höhe von € 490,69 aushaftenden Nachforderungen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () verpflichtet zwar nicht jede im Vollstreckungsverfahren gesetzte Amtshandlung den Abgabenschuldner zum Kostenersatz gemäß § 26 AbgEO, sondern ist bei der Entscheidung über die Kostenersatzpflicht zu prüfen, ob die von der Abgabenbehörde unternommene Vollstreckungshandlung überhaupt der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung diente. Handlungen, die sich von vornherein als objektiv ungeeignet darstellen, begründen keine Kostenpflicht und entfällt die Gebührenpflicht auch dann, wenn sich die Exekution (nachträglich) als unzulässig erweist, weil bei ihrer Durchführung oder Fortsetzung ein Einstellungsgrund im Sinne des § 16 AbgEO nicht beachtet wurde.

Die vom Finanzamt unternommene Vollstreckungshandlung war aber nicht von vorn herein zur Hereinbringung des Abgabenrückstandes objektiv ungeeignet, weil auf Grund der Forderungspfändung am auf das Abgabenkonto des Bw. eine Zahlung von € 504,44 (aushaftende Abgaben plus Pfändungsgebühren und Barauslagenersätze) einging.

Diese Zahlung stellt im Hinblick auf die genannte Vollstreckungsschuld daher eine anspruchsaufhebende Tatsache im Sinne des § 12 AbgEO dar. Da dieser anspruchsaufhebende Umstand zeitlich erst nach der am zulässigerweise gesetzten Vollstreckungshandlung eintrat, bleiben die bereits davor aufgelaufenen und schon mit Beginn der Vollstreckungsmaßnahme am fällig gewordenen Exekutionskosten davon jedoch unberührt (; Liebeg, Abgabenexekutionsordnung § 16 Rz 3).

Zur eingewendeten Kompensation mit einer behaupteten Forderung an das Finanzamt ist Folgendes festzustellen:

Abgaben können auch durch Kompensation (Aufrechnung, § 1438 ABGB) entrichtet werden (). Unter Kompensation versteht man die wechselseitige Tilgung von Forderungen im Ausmaß der geringeren Forderung. Sie setzt voraus, dass die Forderungen gleichartig, richtig und fällig sind. Weiters setzt sie eine Aufrechnungserklärung des Schuldners voraus. Sie wirkt auf den Zeitpunkt zurück, in dem sich die Forderungen erstmals fällig gegenüberstanden ().

Im gegenständlichen Fall gab der Bw. mit Schreiben vom , gerichtet an die Finanzprokuratur, das Bundesministerium für Finanzen, das Finanzamt Wien 8/16/17, das Bundesministerium für Justiz und an das Bundesministerium für Inners bzw. die Bundespolizeidirektion Wien, eine Aufrechnungserklärung ab. Begründet wurde die ihm angeblich zustehende Forderung zusammenfassend damit, dass er sich während der Zeit seiner in der Justizanstalt Wien verbrachten Untersuchungshaft (vom bis ) bereiterklärt hätte, gemäß § 186 Abs. 5 StPO zu arbeiten, ihm jedoch keine Arbeit zugewiesen worden wäre und er daher auch kein Geld verdienen hätte können. Da dies rechtswidrig wäre, stünde ihm ein Schadenersatzanspruch zu.

Dem ist allerdings zu entgegnen, dass mangels gerichtlicher Feststellung und Zuerkennung der Forderung keine richtige und fällige Forderung besteht, mit der aufgerechnet werden könnte. Darüber hinaus wären die beiden Forderungen auch nicht gleichartig, da dies nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verneint wird, wenn für Forderung und Gegenforderung verschiedene Wege der Rechtsdurchsetzung vorgesehen sind (; ). Da die (im Übrigen nicht rechtskräftig festgestellte) Schadenersatzforderungen zivilrechtliche und Abgabenforderungen öffentlich-rechtliche Ansprüche darstellen, für die jeweils verschiedene Wege der Rechtsdurchsetzung vorgesehen sind, fehlt es diesen beiden Forderungen für eine Aufrechenbarkeit schon an der vorgenannten Gleichartigkeit.

Weiters steht ihrer Kompensationszulässigkeit auch die Anordnung des § 1441 zweiter Satz ABGB entgegen, wonach gegen Forderungen des Staates nur insoweit aufgerechnet werden kann, als die Gegenforderung an dieselbe Staatskasse zu leisten ist.

Damit erweist sich die im Exekutionstitel vom als vollstreckbar ausgewiesene Abgabenschuld (Einkommensteuer 2006 am festgesetzt) und infolgedessen auch die davon gemäß § 26 Abs. 1 lit. a BAO bemessene Pfändungsgebühr auch unter dem Blickwinkel dieses Berufungseinwandes nicht als rechtswidrig.

Wenn das Finanzamt dem Bw. daher aus Anlass der Amtshandlung vom mit gegenständlich angefochtenem Bescheid eine Pfändungsgebühr von dieser in Vollstreckung gezogenen Abgabenschuld im gesetzlichen Ausmaß von € 10,00 sowie den Ersatz der Barauslagen von € 3,75 vorgeschrieben hat, so stand dies aus den dargestellten rechtlichen Erwägungen insgesamt im Einklang zur Rechtsordnung.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 26 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
Art. 137 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 17a VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953
Art. 14 EMRK, Europäische Menschenrechtskonvention, BGBl. Nr. 210/1958
§ 186 Abs. 5 StPO, Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975
§ 226 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 65 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 26 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 26 Abs. 2 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 26 Abs. 3 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 26 Abs. 5 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 26 Abs. 1 lit. a AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 26 Abs. 1 letzter Satz AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 16 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 12 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 1438 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
§ 1441 zweiter Satz ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
§ 26 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at