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GrESt-Refundierung bei Verschmelzung
Refundierung bei Verschmelzung nur dann möglich, wenn die Rückabwicklung zwischen denselben Parteien beschlossen wurde
Nach § 17 GrEStG wird die Steuer refundiert, wenn der Erwerbsvorgang innerhalb von drei Jahren durch Vereinbarung (u. a.) rückgängig gemacht wird. Dabei ist nicht auf den ursprünglichen actus abzustellen. Entscheidend ist, dass durch Vereinbarung zwischen den ursprünglichen Parteien die wirtschaftlichen Auswirkungen wieder beseitigt werden.
1. Rechtsgrundlagen
§ 17 GrEStG dient der Vermeidung von Härten, die dadurch entstehen können, dass nach Übertragung eines Grundstücks dieses per rechtsgeschäftliche Einigung wieder zurückübertragen wird. Ohne diese Bestimmung würde, obschon das Grundstück innerhalb kurzer Frist nach Veräußerung wieder in die wirtschaftliche Verfügungsgewalt des Veräußerers gelangt, Grunderwerbsteuer anfallen. Die Belastung wäre dabei eine doppelte: einmal für die ursprüngliche Übertragung, einmal für die Rückübertragung.
Nach der Judikatur ist erforderlich, dass die Rückgängigmachung zwischen denselben Vertragsparteien wie die ursprüngliche Übertragung beschlossen wird. Nicht erforderlich ist jedoch, dass ein actus contrarius gesetzt wird, der dem ursprünglichen actus entspricht.
Veräußert daher die Gesellschaft A an die Gesellschaft B ein Grundstück und wird zwischen diesen Gesellschaf...