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SWK 2, 10. Jänner 2013, Seite 83

Kostenverteilungsschlüssel betreffend Liftkosten im Wohnungseigentum

Ungleiche Nutzungsmöglichkeiten des Personenaufzugs können einen abweichenden Kostenverteilungsschlüssel rechtfertigen. Im vorliegenden Fall besteht für den Antragsteller (einen Arzt mit Privatordination) und seine Patienten, weil die Liftstation nicht im Erdgeschoß, sondern im Hochparterre liegt, wo sich auch die Ordination des Antragstellers befindet, zunächst überhaupt keine sinnvolle Möglichkeit, den Lift zu benützen. Es bleibt nur die Nutzungsmöglichkeit durch den Hof, den Abgang in den Keller zur Kellereinstiegsstelle, um dann ein Stockwerk zum Objekt des Antragstellers im Hochparterre zu überwinden. Da beim Kellereingang zwei Stufen zu überwinden sind, kann auch hier nicht von einem barrierefreien Zugang für Patienten die Rede sein. Nur in Einzelfällen, etwa mit einem Kinderwagen oder mit Lasten, kann eine solche Verwendung sinnhaft sein, ebenso wie die Verwendung zum Abfalltransport vom Hochparterre zu den Abfallbehältern, wenngleich diese Möglichkeit auch nur einmal wöchentlich in Anspruch genommen wird. Wegen dieser bloß untergeordneten Benützbarkeit für den Antragsteller hat dieser nur im Umfang von einem Viertel zu den Kosten des Lifts beizutragen (

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