Fachliteratur
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln vom betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2006 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
A) Die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2006 (OZ 6 ff./2006) wurde vom Berufungswerber (= Bw.) am erstellt. Darin gab er eine bezugsauszahlende Stelle an. Unter der Kennzahl 717 machte der Bw. selbsteingezahlte Sozialversicherungsbeiträge zur Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse (NÖGKK) in Höhe von € 1.883,20 geltend sowie Beiträge zum Österreichischen Gewerbeverein in Höhe von € 100,00. Unter der Kennzahl 720 (Fachliteratur) beantragte der Bw. die steuerliche Anerkennung der Ausgaben für die Steuer- und Wirtschaftskartei in Höhe von € 265,10. Unter der Kennzahl 724 (sonstige Werbungskosten) machte der Bw. Ausgaben für die Bankkontoführung, Porti und Kopien in Höhe von € 55,64 geltend.
Als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärte der Bw. € 31,70.
Bei den Sonderausgaben erklärte der Bw. Ausgaben zu folgenden Positionen: - Rückzahlungen von Darlehen und Zinsen, die zur Schaffung und Errichtung oder Sanierung von Wohnraum geleistet wurden: € 409,44; - Kirchenbeitrag: € 100,00; - private Zuwendungen an begünstigte SpendenempfängerInnen: € 130,00.
Bei den außergewöhnlichen Belastungen bei Behinderung gab der Bw. einen Behinderungsgrad von 35% an.
Als Beilagen zur Einkommensteuererklärung übermittelte der Bw. folgende Unterlagen: - Formular E 1b für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und Gebäuden, € 31,70 (OZ 5/2006); - Bestätigung für die jährliche Tilgung und Zinsen für die Errichtung des Wohnhauses über € 409,44 (OZ 4/2006); - Rechnung und Überweisungsbeleg betreffend die Steuer- und Wirtschaftskartei für 2006 über € 265,10 (OZ 3/2006); - zwei Spendenbelege über € 120,00 und € 10,00 (OZ 3/2006); - Überweisungsbeleg für den Kirchenbeitrag über € 100,00 (OZ 3/2006); - Finanzamtsbestätigung der NÖGKK vom für die Selbstversicherung des Bw. in der Krankenversicherung für das Jahr 2006 in der Höhe von € 1.883,20 (OZ 2/2006). - Beilage zur ESt-Erklärung für 2006 mit der Aufgliederung der oben angeführten Werbungskosten (OZ 1/2006).
B) Das Finanzamt erstellte am den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 (OZ 13 ff./2006). Dabei wurden die geltend gemachten Kosten für die Steuer- und Wirtschaftskartei sowie die Spesen für die Führung des Bankkontos nicht als Werbungskosten anerkannt und demnach die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit um die anerkannten Werbungskosten von € 1983,20 (€ 1883,20 + € 100,00) vermindert. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wurden durch den Veranlagungsfreibetrag in gleicher Höhe egalisiert. Der Gesamtbetrag der Einkünfte betrug demnach € 22.602,76.
Bei den Sonderausgaben für die jährliche Tilgung und Zinsen für die Errichtung des Wohnhauses wurden 25% von € 409,44 = € 102,36 anerkannt. Zusätzlich wurden die Zuwendungen für begünstigte SpendenempfängerInnen in voller Höhe (€ 130,00) und der Kirchenbeitrag (€ 100,00) einkommensvermindernd berücksichtigt. Bei den außergewöhnlichen Belastungen wurden für den Behinderungsgrad des Bw. € 99,00 abgezogen, sodass das zu besteuernde Einkommen € 22.171,40 ausmachte. Die Einkommensteuer belief sich auf € 4.732,93 von der die anrechenbare Lohnsteuer in Höhe von € 5.509,54 abgezogen wurde. Die festgesetzte Einkommensteuer = Abgabengutschrift errechnete sich demnach mit € 776,61.
C) Mit Schreiben vom (OZ 10 ff./2006) erhob der Bw. u.a. gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 Berufung.
Er berufe hinsichtlich des vom Finanzamt festgesetzten Einkommens von € 22.171,40 und beantrage einen berichtigten Bescheid unter Berücksichtigung der Position 720 (€ 265,10) und 724 (€ 55,64), in Summe € 320,74 als anerkannte Werbungskosten mit € 21.850,66 (als Einkommen) neu zu erlassen.
Zur Begründung wird Folgendes ausgeführt: Das Finanzamt vertrete die irrige Rechtsansicht, dass bei ausschließlichen Pensionseinkünften die Kosten der Steuer- und Wirtschaftskartei und Kontospesen (und Porti für das Finanzamt) nicht anerkannt werden, die Beiträge an die NÖGKK seien seit den 90er Jahren für die Freiberufler Werbungskosten und in weiterer Folge auch für ihn als Pensionist. Die Beiträge müssten innerhalb der von der NÖGKK gesetzten Frist abgeführt werden, ansonst werde man aus der Versicherung hinausgeworfen und habe keinen Versicherungsschutz. Um die Beitragsabführung fristgerecht abzuwickeln, geschehe dies von seinem Konto xyz bei der A., das er für Beitragsabführung an die NÖGKK speziell eingerichtet habe und das durch Pensionseingänge aufgefüllt werde. Bei einem Alter von 77 (Jahren) hoffe er, dass er die Angelegenheit soweit abgeführt habe, dass im Falle einer längeren Erkrankung, die seine Handlungsfähigkeit einschränken könnte, die Versicherungsdeckung sichergestellt sei.
Die Steuer- und Wirtschaftskartei (SWK) weise auf die Textziffer 220 LStR hin, die ausführe, " ... "Kontoführungskosten können nur dann als Werbungskosten abzugsfähig sein, wenn sie ein ausschließlich oder nahezu ausschließlich für beruflich veranlasste Geschäftsvorfälle eingerichtetes Konto betreffen.("). Von diesem Konto gingen noch die Kosten für die Steuer- und Wirtschaftskartei ab, aus der er sein bescheidenes Wissen in steuerlicher Hinsicht, siehe oben, beziehe. Kreditkarte besitze er keine. Die dort angeführten Beispiele seien mit seinem Sachverhalt vergleichbar, sodass die Rechtsansicht des Finanzamtes eindeutig widerlegt sei.
D) Am erstellte das Finanzamt eine Berufungsvorentscheidung mit der die Berufung als unbegründet abgewiesen wurde. In der zusätzlichen Bescheidbegründung (OZ 19 f./2006) vom wurde Nachstehendes ausgeführt:
1) zu den Kontoführungskosten:
Kontoführungskosten (einschließlich der Kosten für Scheck- bzw. Bankomatkarte), die das Gehaltskonto eines Arbeitnehmers beträfen, seien keine Werbungskosten (Aufteilungsverbot). Dies gelte auch, wenn der Arbeitgeber die Einrichtung eines Gehaltskontos verlange. Kontoführungskosten könnten nur dann als Werbungskosten abzugsfähig sein, wenn sie ein ausschließlich oder nahezu ausschließlich für beruflich veranlasste Geschäftsvorfälle eingerichtetes Konto beträfen (z.B. Konto für die Abbuchung der Leasingraten hinsichtlich eines als Arbeitsmittel verwendeten Kfz).
Da im Fall des Bw. das Konto - wie bei Arbeitnehmern und Pensionisten üblich - dazu eingerichtet sei, um die Gehalts- bzw. Pensionszahlungen zu empfangen, seien die anfallenden Kontoführungskosten keinesfalls als Werbungskosten zu berücksichtigen. Dass natürlich von diesem Konto auch Aufwendungen abgebucht würden, mache diese Kontokosten - auch wenn diese Aufwendungen beruflich veranlasst wären - nicht als Werbungskosten abzugsfähig.
2) zu den Kosten für die SWK:
Werbungskosten lägen dann vor, wenn Aufwendungen mit der Einkünfteerzielung in einem objektiven Zusammenhang stünden und subjektiv zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet würden.
Gemäß einer aktuellen UFS-Entscheidung vom , RV/2943-W/06, könnten Ausgaben für steuerrechtliche Fachliteratur aber - abgesehen vom unmittelbaren inhaltlichen Zusammenhang der Fachliteratur mit der Berufstätigkeit - Werbungskosten darstellen, wenn diese Literatur nur oder nahezu ausschließlich die Einkünfteermittlung beträfe: Eine gemischte Behandlung von einkünfteermittlungsbezogenen Themen und anderen steuerlichen Themen in einem Buch würden dessen Anschaffungskosten wegen des Aufteilungsverbotes zur Gänze nicht absetzbar machen.
Das SWK-Sonderheft Steuer-Check 2003 /2004 von Gierlinger/Müller behandle durch Übersichten und Detailwiedergaben eine Fülle von Änderungen des Steuerrechtes. Die Änderungen beträfen fast alle Bereiche des Steuerrechtes. Dementsprechend entfielen bei 436 Seiten Umfang nur wenige Seiten auf die Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (Werbungskosten): S 9 und 14 LStR 2002 - laufende Wartung, S 11 Lohnsteuerprotokoll, S 29 Studiengebühren, S 141 f. Budgetbegleitgesetz 2003. Zweifellos handle es sich bei diesem Buch um ein Fachbuch. Es betreffe aber die berufliche Tätigkeit des Bw. nur in untergeordnetem Ausmaß hinsichtlich der Einkünfteermittlung. Diese Anschaffung könne daher beim Bw. zu keinen Werbungskosten führen.
E) Mit Schreiben vom , zur Post gegeben am , stellte der Bw. den Antrag, seine Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist die Anerkennung von Kontoführungskosten (€ 29,91), Porti und Kopierkosten (€ 25,73) und der Ausgaben für die Anschaffung der SWK (€ 265,10) als Werbungskosten.
I) Der Sachverhalt ist dadurch bestimmt, dass der Bw., geboren am , Pensionseinkünfte von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in Höhe von € 24.585,96 (KZ 245) bezieht.
II) einkommensteuerliche Beurteilung:
§ 16 Abs. 1 erster Satz EStG 1988 bestimmt, dass Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen sind.
Kontoführungskosten (einschließlich Kosten für Scheck- oder Bankomatkarte) für das Gehaltskonto eines Arbeitnehmers sind keine Werbungskosten und zwar auch dann nicht, wenn das Konto auf Verlangen des Arbeitgebers eingerichtet wird (vgl. Doralt, EStG (13), Kommentar, Tz 220 zu § 16, Stichwort: Kontoführungskosten). Die gleiche Beurteilung kann bei einem Girokonto eines Pensionisten vorgenommen werden, da Sozialversicherungsträger die Pensionen auf Girokonten der Pensionisten anweisen. Wenn der Bw. darauf hinweist, dass er das im Berufungsschreiben genau bezeichnete Konto v.a. für seine Beitragszahlungen an die NÖGKK verwendet, kann dies zu keiner anderen Beurteilung führen, weil Ausnahmen von der vorgenannten Beurteilung nur dann zugelassen werden, wenn ein Konto ausschließlich oder nahezu ausschließlich für beruflich veranlasste Geschäftsvorfälle eingerichtet worden ist. Im Fall des Bw. steht aber außer Zweifel, dass er von seinem Girokonto, auf das seine Pension angewiesen wird, auch sämtliche anderen Überweisungen und Barabhebungen durchführt, die der Lebensalltag mit sich bringt. Damit gilt aber auch das Aufteilungs- und Abzugsverbot gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit.a EStG 1988, d. h. auch wenn die Beitragszahlungen an die NÖGKK durch den Pensionistenstatus des Bw. bedingt sind, können dem Gedanken der Steuergerechtigkeit zufolge beim Bw. nicht Kontoführungsspesen abzugsfähig sein, die andere steuerpflichtige Pensionisten aus ihrem versteuerten Einkommen tragen müssen (vgl. Doralt/Kofler in Doralt, EStG (11), Kommentar, Tz 21/2 zu § 20).
Soweit sich der Bw. auf die Lohnsteuerrichtlinien bezieht, ist darauf hinzuweisen, dass diese mangels Kundmachung im Bundesgesetzblatt keine für den unabhängigen Finanzsenat beachtliche Rechtsquelle darstellen (vgl. ).
Desgleichen kann von Ausgaben für Briefporti und Fotokopien nicht behauptet werden, dass diese die Tabestandsmerkmale des § 16 Abs.1 erster Satz EStG 1988 erfüllen.
Was die Geltendmachung der Ausgaben für die SWK betrifft, ist festzuhalten, dass Aufwendungen für Fachliteratur dann abzugsfähig sind, wenn sie im Zusammenhang mit der beruflichen Sphäre stehen. Hingegen begründet die Anschaffung von Literatur, die von allgemeinen Interesse oder für einen nicht fest abgrenzbaren oder nicht abgegrenzten Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt ist, nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung (vgl. Jakom, EStG, 2. Aufl., Kommentar, Tz 90 zu § 20, Stichwort: Literatur). Es ist Sache des jeweiligen Steuerpflichtigen die Berufsbezogenheit der angeschafften Literatur im Einzelnen darzutun. Im Fall des Bw. ist zu berücksichtigen, dass er zu jenen Personen mit höherem Bildungsgrad zu zählen ist, die einen nicht abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit darstellt und für die steuer- und wirtschaftsrechtliche Lektüre interessant sein kann. Die "Allgemeinheit" ist hier aus österreichischem Blickwinkel zu verstehen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird weiters auf die Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung verwiesen.
Damit war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Kontoführungsspesen Fachliteratur |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
MAAAD-03863